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Geschäftsähnliche Handlung

— · Zivilrecht

Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine willentliche Erklärung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und bei der die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, unabhängig davon, ob der Handelnde sie gewollt hat (z. B. Mahnung, Fristsetzung, Anzeige der Abtretung).

Merksatz

Die gesetzlichen Folgen einer geschäftsähnlichen Handlung setzen keinen auf sie gerichteten Willen voraus.

Was unterscheidet die Erklärungen?Die Gegenüberstellung zeigt das Erklärungsziel und den Grund für den Eintritt der Rechtsfolgen.
Geschäftsähnliche Handlung
Willenserklärung
Erklärungsziel
Tatsächlicher Erfolg
Herbeiführung eines Rechtserfolgs
Rechtsfolgen
Kraft Gesetzes, unabhängig vom Rechtsfolgewillen
Nach Maßgabe des erklärten Willens

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul hat von Lena für 200 Euro ein Fahrrad gekauft und erhalten, aber noch nicht bezahlt; einen Zahlungstermin haben beide nicht vereinbart. Lena fordert Paul persönlich auf: „Zahle mir die 200 Euro jetzt.“ Sie will damit nur das Geld erhalten und kennt die gesetzlichen Folgen dieser Aufforderung nicht.

Trifft „Geschäftsähnliche Handlung“ hier zu?

„Geschäftsähnliche Handlung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willentliche Erklärung
    Lena erklärt Paul bewusst, dass sie die Zahlung verlangt.
    erfüllt
  2. 2
    Ausrichtung auf einen tatsächlichen Erfolg
    Die Aufforderung zielt darauf, Paul zur Zahlung zu bewegen.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche Rechtsfolgen unabhängig vom Rechtsfolgewillen
    Die Mahnung entfaltet ihre gesetzlichen Wirkungen unabhängig davon, ob Lena diese kennt oder will.
    erfüllt
BFall B

3Mara formt einen fremden Tonklumpen im Wert von drei Euro zu einer neuen Figur im Wert von 800 Euro. 2Sie will nur eine Figur herstellen und kennt die gesetzlichen Folgen für das Eigentum nicht. Dabei teilt sie niemandem etwas mit.

Trifft „Geschäftsähnliche Handlung“ hier zu?

„Geschäftsähnliche Handlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Willentliche Erklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willentliche Erklärung
    Mara stellt lediglich eine Sache her, ohne eine Erklärung abzugeben.
    fehlt
  2. 2
    Ausrichtung auf einen tatsächlichen Erfolg
    Maras Handeln ist auf die tatsächliche Herstellung der Figur gerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche Rechtsfolgen unabhängig vom Rechtsfolgewillen
    Mara erwirbt durch die Herstellung kraft Gesetzes Eigentum an der Figur, ohne diese Folge wollen zu müssen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Herstellung einer Sache wird wegen ihrer gesetzlichen Rechtsfolgen als geschäftsähnliche Handlung eingeordnet.

RichtigEine geschäftsähnliche Handlung setzt eine Erklärung voraus; die bloße Herstellung einer Sache ist ein Realakt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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