Definitionen
Geschäftsähnliche Handlung
— · ZivilrechtEine geschäftsähnliche Handlung ist eine willentliche Erklärung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und bei der die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, unabhängig davon, ob der Handelnde sie gewollt hat (z. B. Mahnung, Fristsetzung, Anzeige der Abtretung).
Die gesetzlichen Folgen einer geschäftsähnlichen Handlung setzen keinen auf sie gerichteten Willen voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul hat von Lena für 200 Euro ein Fahrrad gekauft und erhalten, aber noch nicht bezahlt; einen Zahlungstermin haben beide nicht vereinbart. Lena fordert Paul persönlich auf: „Zahle mir die 200 Euro jetzt.“ Sie will damit nur das Geld erhalten und kennt die gesetzlichen Folgen dieser Aufforderung nicht.
Trifft „Geschäftsähnliche Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillentliche ErklärungLena erklärt Paul bewusst, dass sie die Zahlung verlangt.
- 2erfülltAusrichtung auf einen tatsächlichen ErfolgDie Aufforderung zielt darauf, Paul zur Zahlung zu bewegen.
- 3erfülltGesetzliche Rechtsfolgen unabhängig vom RechtsfolgewillenDie Mahnung entfaltet ihre gesetzlichen Wirkungen unabhängig davon, ob Lena diese kennt oder will.
3Mara formt einen fremden Tonklumpen im Wert von drei Euro zu einer neuen Figur im Wert von 800 Euro. 2Sie will nur eine Figur herstellen und kennt die gesetzlichen Folgen für das Eigentum nicht. Dabei teilt sie niemandem etwas mit.
Trifft „Geschäftsähnliche Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWillentliche ErklärungMara stellt lediglich eine Sache her, ohne eine Erklärung abzugeben.
- 2erfülltAusrichtung auf einen tatsächlichen ErfolgMaras Handeln ist auf die tatsächliche Herstellung der Figur gerichtet.
- 3erfülltGesetzliche Rechtsfolgen unabhängig vom RechtsfolgewillenMara erwirbt durch die Herstellung kraft Gesetzes Eigentum an der Figur, ohne diese Folge wollen zu müssen.
Typische Fehler
FehlerDie Herstellung einer Sache wird wegen ihrer gesetzlichen Rechtsfolgen als geschäftsähnliche Handlung eingeordnet.
RichtigEine geschäftsähnliche Handlung setzt eine Erklärung voraus; die bloße Herstellung einer Sache ist ein Realakt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema