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Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen

§§ 167 ff. VwGO

Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, §§ 167 ff. VwGO

  • A. Zulässigkeit der Vollstreckung
    • I. Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels

      Vollstreckungsgrundlage ist ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil bzw. ein gerichtlicher Vergleich (§ 168 I VwGO). Beschlüsse sind nur vollstreckbar, soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

      • 1. Rechtskräftiges Urteil (§ 168 I Nr. 1 VwGO)

        Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn das Urteil nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist.

      • 2. Vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 168 I Nr. 1 i.V.m. § 167 II VwGO)

        Urteile auf Zahlung von Geld oder Herausgabe von Sachen können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden; im Übrigen ist vorläufige Vollstreckbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen.

      • 3. Gerichtlicher Vergleich (§ 168 I Nr. 3 VwGO)
      • 4. Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 168 I Nr. 2 VwGO)
      • 5. Schiedssprüche und sonstige Titel (§ 168 I Nr. 4–6 VwGO)
    • Der Titel muss zugestellt sein (§ 750 ZPO analog) und darf nicht durch aufschiebende Wirkung oder einstweilige Anordnung gehemmt sein.

    • III. Vollstreckungsgläubiger und -schuldner

      Vollstreckungsgläubiger ist die obsiegende Partei; Vollstreckungsschuldner ist die unterlegene Partei. Bei Vollstreckung gegen Behörden ist die Körperschaft, der die Behörde angehört, Schuldnerin.

    • IV. Zuständiges Vollstreckungsgericht

      Sachlich zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 169 I VwGO). Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der vollstreckenden Behörde bzw. dem Wohnsitz des Schuldners.

  • B. Begründetheit der Vollstreckung (Vollstreckungsverfahren)
    • I. Unterscheidung nach Vollstreckungsschuldner
      • 1. Vollstreckung gegen Private (§ 167 I 1 VwGO i.V.m. ZPO)

        Soweit die VwGO keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend (§ 167 I 1 VwGO). Vollstreckung richtet sich nach §§ 704 ff. ZPO.

        • a. Geldleistungstitel

          Vollstreckung nach §§ 803 ff. ZPO (Pfändung) bzw. §§ 828 ff. ZPO (Forderungspfändung).

        • b. Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungstitel

          Vollstreckung nach §§ 887–890 ZPO: Ersatzvornahme (§ 887 ZPO), Zwangsgeld/Zwangshaft (§ 888 ZPO), Ordnungsgeld/Ordnungshaft (§ 890 ZPO).

        • c. Herausgabetitel

          Vollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO.

      • 2. Vollstreckung gegen Behörden/Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 169, 170 VwGO)

        Für die Vollstreckung gegen Behörden gelten die §§ 169, 170 VwGO als Sonderregelungen; die ZPO-Vorschriften über Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO) finden ergänzend Anwendung.

        • a. Vollstreckung bei Geldleistungstiteln (§ 169 VwGO i.V.m. § 882a ZPO)

          Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig; Schutzfrist von vier Wochen nach Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 882a I ZPO).

        • b. Vollstreckung bei Vornahmetiteln (§ 172 VwGO)

          Ist die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung verurteilt und kommt sie dem nicht nach, kann das Gericht auf Antrag ein Zwangsgeld bis zu 10.000 € androhen und festsetzen. Wiederholung ist zulässig.

          • aa. Antrag des Vollstreckungsgläubigers
          • bb. Androhung des Zwangsgelds

            Das Gericht setzt dem Schuldner zunächst eine angemessene Frist und droht das Zwangsgeld an (§ 172 S. 1 VwGO).

          • cc. Festsetzung des Zwangsgelds

            Nach fruchtlosem Fristablauf setzt das Gericht das Zwangsgeld fest (§ 172 S. 2 VwGO); Höchstbetrag 10.000 € je Festsetzung.

          • dd. Wiederholung

            Die Androhung und Festsetzung kann wiederholt werden, bis die Behörde die Amtshandlung vornimmt.

        • c. Vollstreckung bei Unterlassungs-/Duldungstiteln gegen Behörden

          Mangels ausdrücklicher Regelung in der VwGO gelten §§ 888, 890 ZPO entsprechend (§ 167 I 1 VwGO).

    • II. Vollstreckungsschutz
      • 1. Erinnerung (§ 766 ZPO analog)

        Der Vollstreckungsschuldner kann gegen Art und Weise der Vollstreckung Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen.

      • 2. Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO analog)

        Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst (z.B. Erfüllung, Erlass) sind im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

      • 3. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO analog)

        Dritte, die ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen, können Drittwiderspruchsklage erheben.

      • 4. Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

        Das Gericht kann die Vollstreckung auf Antrag einstweilen einstellen, wenn dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil droht (§ 769 ZPO analog).

    • III. Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen (§ 168 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 123 VwGO)

      Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind vollstreckungsfähige Titel i.S.d. § 168 I Nr. 2 VwGO. Die Vollstreckung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 167 ff. VwGO.

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