Schemata
Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
§§ 167 ff. VwGOVollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, §§ 167 ff. VwGO
- A. Zulässigkeit der Vollstreckung
- I. Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels
Vollstreckungsgrundlage ist ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil bzw. ein gerichtlicher Vergleich (§ 168 I VwGO). Beschlüsse sind nur vollstreckbar, soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
- 1. Rechtskräftiges Urteil (§ 168 I Nr. 1 VwGO)
Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn das Urteil nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist.
- 2. Vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 168 I Nr. 1 i.V.m. § 167 II VwGO)
Urteile auf Zahlung von Geld oder Herausgabe von Sachen können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden; im Übrigen ist vorläufige Vollstreckbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
- 3. Gerichtlicher Vergleich (§ 168 I Nr. 3 VwGO)
- 4. Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 168 I Nr. 2 VwGO)
- 5. Schiedssprüche und sonstige Titel (§ 168 I Nr. 4–6 VwGO)
Der Titel muss zugestellt sein (§ 750 ZPO analog) und darf nicht durch aufschiebende Wirkung oder einstweilige Anordnung gehemmt sein.
- III. Vollstreckungsgläubiger und -schuldner
Vollstreckungsgläubiger ist die obsiegende Partei; Vollstreckungsschuldner ist die unterlegene Partei. Bei Vollstreckung gegen Behörden ist die Körperschaft, der die Behörde angehört, Schuldnerin.
- IV. Zuständiges Vollstreckungsgericht
Sachlich zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 169 I VwGO). Örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der vollstreckenden Behörde bzw. dem Wohnsitz des Schuldners.
- B. Begründetheit der Vollstreckung (Vollstreckungsverfahren)
- I. Unterscheidung nach Vollstreckungsschuldner
- 1. Vollstreckung gegen Private (§ 167 I 1 VwGO i.V.m. ZPO)
Soweit die VwGO keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend (§ 167 I 1 VwGO). Vollstreckung richtet sich nach §§ 704 ff. ZPO.
- a. Geldleistungstitel
Vollstreckung nach §§ 803 ff. ZPO (Pfändung) bzw. §§ 828 ff. ZPO (Forderungspfändung).
- b. Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungstitel
Vollstreckung nach §§ 887–890 ZPO: Ersatzvornahme (§ 887 ZPO), Zwangsgeld/Zwangshaft (§ 888 ZPO), Ordnungsgeld/Ordnungshaft (§ 890 ZPO).
- c. Herausgabetitel
Vollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO.
- 2. Vollstreckung gegen Behörden/Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 169, 170 VwGO)
Für die Vollstreckung gegen Behörden gelten die §§ 169, 170 VwGO als Sonderregelungen; die ZPO-Vorschriften über Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO) finden ergänzend Anwendung.
- a. Vollstreckung bei Geldleistungstiteln (§ 169 VwGO i.V.m. § 882a ZPO)
Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig; Schutzfrist von vier Wochen nach Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 882a I ZPO).
- b. Vollstreckung bei Vornahmetiteln (§ 172 VwGO)
Ist die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung verurteilt und kommt sie dem nicht nach, kann das Gericht auf Antrag ein Zwangsgeld bis zu 10.000 € androhen und festsetzen. Wiederholung ist zulässig.
- aa. Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- bb. Androhung des Zwangsgelds
Das Gericht setzt dem Schuldner zunächst eine angemessene Frist und droht das Zwangsgeld an (§ 172 S. 1 VwGO).
- cc. Festsetzung des Zwangsgelds
Nach fruchtlosem Fristablauf setzt das Gericht das Zwangsgeld fest (§ 172 S. 2 VwGO); Höchstbetrag 10.000 € je Festsetzung.
- dd. Wiederholung
Die Androhung und Festsetzung kann wiederholt werden, bis die Behörde die Amtshandlung vornimmt.
- c. Vollstreckung bei Unterlassungs-/Duldungstiteln gegen Behörden
Mangels ausdrücklicher Regelung in der VwGO gelten §§ 888, 890 ZPO entsprechend (§ 167 I 1 VwGO).
- II. Vollstreckungsschutz
- 1. Erinnerung (§ 766 ZPO analog)
Der Vollstreckungsschuldner kann gegen Art und Weise der Vollstreckung Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen.
- 2. Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO analog)
Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst (z.B. Erfüllung, Erlass) sind im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
- 3. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO analog)
Dritte, die ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen, können Drittwiderspruchsklage erheben.
- 4. Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Das Gericht kann die Vollstreckung auf Antrag einstweilen einstellen, wenn dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil droht (§ 769 ZPO analog).
- III. Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen (§ 168 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 123 VwGO)
Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind vollstreckungsfähige Titel i.S.d. § 168 I Nr. 2 VwGO. Die Vollstreckung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 167 ff. VwGO.