Definitionen
Basiszinssatz
§ 247 BGB · ZivilrechtDer Basiszinssatz ist ein gesetzlich festgelegter variabler Referenzzinssatz, der sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank verändert und von der Deutschen Bundesbank unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird; er dient als Grundlage für die Berechnung gesetzlicher Zinsen, insbesondere des Verzugszinses nach § 288 BGB.
Der Referenzwert folgt der EZB nicht laufend, sondern wird nur halbjährlich angepasst.
- 1. JanuarErster AnpassungsterminAnpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
- 1. JuliZweiter AnpassungsterminErneute Anpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
- 1. Januar im FolgejahrNächster AnpassungsterminDer halbjährliche Anpassungsrhythmus setzt sich fort.
- Erster Anpassungstermin Anpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
- Zweiter Anpassungstermin Erneute Anpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
- Nächster Anpassungstermin Der halbjährliche Anpassungsrhythmus setzt sich fort.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea bezahlt die fällige Rechnung für ihr privat gekauftes Sofa auch nach einer Mahnung nicht. Für die Zinsberechnung wird ein 1gesetzlich vorgegebener, veränderlicher Ausgangswert verwendet. 2Dieser Wert wird jeweils am 1. Januar und am 1. Juli um die Änderung des maßgeblichen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank angepasst und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht. 3Auf den Ausgangswert werden fünf Prozentpunkte aufgeschlagen, um den von Lea geschuldeten Zinssatz zu bestimmen.
Trifft „Basiszinssatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Festlegung und VeränderlichkeitDer Ausgangswert ist gesetzlich geregelt und nicht dauerhaft auf eine bestimmte Höhe festgelegt.
- 2erfülltHalbjährliche Anpassung anhand der EZB-BezugsgrößeDie Anpassung erfolgt zu den beiden gesetzlichen Stichtagen entsprechend der Veränderung der EZB-Bezugsgröße.
- 3erfülltReferenzfunktion für gesetzliche ZinssätzeDer betrachtete Wert ist die Bezugsgröße, aus der durch den gesetzlichen Zuschlag der Verzugszinssatz entsteht.
Lea bezahlt die fällige Rechnung für ihr privat gekauftes Sofa auch nach einer Mahnung nicht. Der Verkäufer verlangt 1den gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem veränderlichen Ausgangswert. 2Dieser endgültige Zinssatz verändert sich jeweils am 1. Januar und am 1. Juli um die Änderung des maßgeblichen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank. Er wird unmittelbar auf den offenen Rechnungsbetrag angewendet und enthält den Zuschlag von fünf Prozentpunkten bereits.
Trifft „Basiszinssatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Festlegung und VeränderlichkeitAuch der aus Ausgangswert und Zuschlag gebildete Verzugszinssatz ist gesetzlich bestimmt und veränderlich.
- 2erfülltHalbjährliche Anpassung anhand der EZB-BezugsgrößeWegen des gleichbleibenden Zuschlags übernimmt der endgültige Zinssatz die halbjährlichen Änderungen des Ausgangswerts.
- 3fehltReferenzfunktion für gesetzliche ZinssätzeBetrachtet wird der fertige Verzugszinssatz einschließlich Zuschlag, nicht der Referenzwert für dessen Bestimmung.
Typische Fehler
FehlerDie im Gesetz genannten 3,62 Prozent werden ohne weitere Prüfung als aktuell geltender Wert verwendet.
RichtigDie 3,62 Prozent sind der gesetzliche Ausgangswert; für den jeweiligen Zeitraum ist der entsprechend angepasste Wert maßgeblich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata