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Basiszinssatz

§ 247 BGB · Zivilrecht

Der Basiszinssatz ist ein gesetzlich festgelegter variabler Referenzzinssatz, der sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank verändert und von der Deutschen Bundesbank unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird; er dient als Grundlage für die Berechnung gesetzlicher Zinsen, insbesondere des Verzugszinses nach § 288 BGB.

Merksatz

Der Referenzwert folgt der EZB nicht laufend, sondern wird nur halbjährlich angepasst.

Wann wird der Referenzwert angepasst?Zwischen den Stichtagen erfolgt keine laufende Anpassung. Die Bundesbank veröffentlicht den geltenden Wert nach dem jeweiligen Stichtag unverzüglich.
  1. 1. Januar
    Erster Anpassungstermin
    Anpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
  2. 1. Juli
    Zweiter Anpassungstermin
    Erneute Anpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
  3. 1. Januar im Folgejahr
    Nächster Anpassungstermin
    Der halbjährliche Anpassungsrhythmus setzt sich fort.
  1. Erster Anpassungstermin Anpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
  2. Zweiter Anpassungstermin Erneute Anpassung um die Veränderung der maßgeblichen EZB-Bezugsgröße.
  3. Nächster Anpassungstermin Der halbjährliche Anpassungsrhythmus setzt sich fort.
Geltung im ersten Halbjahr

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea bezahlt die fällige Rechnung für ihr privat gekauftes Sofa auch nach einer Mahnung nicht. Für die Zinsberechnung wird ein 1gesetzlich vorgegebener, veränderlicher Ausgangswert verwendet. 2Dieser Wert wird jeweils am 1. Januar und am 1. Juli um die Änderung des maßgeblichen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank angepasst und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht. 3Auf den Ausgangswert werden fünf Prozentpunkte aufgeschlagen, um den von Lea geschuldeten Zinssatz zu bestimmen.

Trifft „Basiszinssatz“ hier zu?

„Basiszinssatz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Festlegung und Veränderlichkeit
    Der Ausgangswert ist gesetzlich geregelt und nicht dauerhaft auf eine bestimmte Höhe festgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Halbjährliche Anpassung anhand der EZB-Bezugsgröße
    Die Anpassung erfolgt zu den beiden gesetzlichen Stichtagen entsprechend der Veränderung der EZB-Bezugsgröße.
    erfüllt
  3. 3
    Referenzfunktion für gesetzliche Zinssätze
    Der betrachtete Wert ist die Bezugsgröße, aus der durch den gesetzlichen Zuschlag der Verzugszinssatz entsteht.
    erfüllt
BFall B

Lea bezahlt die fällige Rechnung für ihr privat gekauftes Sofa auch nach einer Mahnung nicht. Der Verkäufer verlangt 1den gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem veränderlichen Ausgangswert. 2Dieser endgültige Zinssatz verändert sich jeweils am 1. Januar und am 1. Juli um die Änderung des maßgeblichen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank. Er wird unmittelbar auf den offenen Rechnungsbetrag angewendet und enthält den Zuschlag von fünf Prozentpunkten bereits.

Trifft „Basiszinssatz“ hier zu?

„Basiszinssatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Referenzfunktion für gesetzliche Zinssätze

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Festlegung und Veränderlichkeit
    Auch der aus Ausgangswert und Zuschlag gebildete Verzugszinssatz ist gesetzlich bestimmt und veränderlich.
    erfüllt
  2. 2
    Halbjährliche Anpassung anhand der EZB-Bezugsgröße
    Wegen des gleichbleibenden Zuschlags übernimmt der endgültige Zinssatz die halbjährlichen Änderungen des Ausgangswerts.
    erfüllt
  3. 3
    Referenzfunktion für gesetzliche Zinssätze
    Betrachtet wird der fertige Verzugszinssatz einschließlich Zuschlag, nicht der Referenzwert für dessen Bestimmung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie im Gesetz genannten 3,62 Prozent werden ohne weitere Prüfung als aktuell geltender Wert verwendet.

RichtigDie 3,62 Prozent sind der gesetzliche Ausgangswert; für den jeweiligen Zeitraum ist der entsprechend angepasste Wert maßgeblich.

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