Schemata
Vollstreckungsabwehrklage
§ 767 ZPOZulässigkeit und Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO
- I. Zulässigkeit
- 1. Statthaftigkeit
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht, die dessen Vollstreckbarkeit ganz oder teilweise beseitigen (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sie ist abzugrenzen von der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) und der Erinnerung (§ 766 ZPO).
- 2. Zuständigkeit
Sachlich und örtlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§ 767 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht, das den Titel erlassen hat; bei vollstreckbaren Urkunden das Amtsgericht des Vollstreckungsorts (§ 797 Abs. 5 ZPO).
- 3. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis
Allgemeine Prozessvoraussetzungen; Kläger ist der Vollstreckungsschuldner, Beklagter der Vollstreckungsgläubiger.
Das Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass ein vollstreckbarer Titel existiert und die Zwangsvollstreckung bereits betrieben wird oder ernsthaft droht. Es entfällt, wenn der Gläubiger auf die Vollstreckung endgültig verzichtet hat.
- II. Begründetheit
- 1. Vorliegen eines vollstreckbaren Titels
Es muss ein Titel i.S.d. § 704 ZPO oder § 794 ZPO existieren, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
- 2. Materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch
Der Kläger muss eine Einwendung geltend machen, die den titulierten Anspruch selbst betrifft (z.B. Erfüllung, § 362 BGB; Aufrechnung, § 389 BGB; Erlass, § 397 BGB; Verjährung, §§ 194 ff. BGB; auflösende Bedingung). Reine Verfahrenseinwände sind nicht statthaft.
- a. Erfüllung (§ 362 BGB)
Der Anspruch erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wurde.
- b. Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit der Gegenforderung, Aufrechnungserklärung; die Aufrechnung wirkt ex tunc (§ 389 BGB).
- c. Erlass / negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB)
Vertragliche Aufhebung der Forderung durch Erlassvertrag oder abstraktes negatives Schuldanerkenntnis.
- d. Verjährung (§§ 194 ff. BGB)
Eintritt der Verjährung nach Titelerlass; Verjährung des titulierten Anspruchs selbst richtet sich nach § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB (30 Jahre). Einrede muss erhoben werden (§ 214 BGB).
- e. Sonstige Einwendungen
Z.B. auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Stundung, pactum de non petendo.
- 3. Präklusionsschranke des § 767 Abs. 2 ZPO
Einwendungen, die bereits zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, in der sie hätten geltend gemacht werden können, entstanden waren, sind präkludiert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess. Nur nach diesem Zeitpunkt entstandene oder entstandene und ohne Verschulden nicht geltend gemachte Einwendungen sind zulässig.
- a. Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung
Die Einwendung muss nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sein (§ 767 Abs. 2 ZPO).
- b. Ausnahme: Einwendungen aus dem Urteil selbst
Einwendungen, die sich aus dem Urteilsinhalt ergeben (z.B. Zug-um-Zug-Verurteilung, § 756 ZPO), unterliegen nicht der Präklusion.
- 4. Rechtsfolge: Für-unwirksam-Erklärung der Vollstreckung
Das Gericht erklärt die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig (ganz oder teilweise). Auf Antrag kann das Gericht die Vollstreckung einstweilen einstellen (§ 769 ZPO).