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Mahnung

§ 286 I BGB · Zivilrecht

Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen, durch die der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ernsthaft und endgültig verlangt.

Merksatz

Der Schuldner muss die Aufforderung nicht akzeptieren, sie muss ihm aber zugehen.

Wann erfolgt die verzugsbegründende Mahnung?Der Zeitstrahl zeigt die zeitliche Reihenfolge für den Regelfall des § 286 Abs. 1 BGB. Für den Verzug müssen auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
  1. Zuerst
    Fälligkeit
    Die geschuldete Leistung wird fällig.
  2. Danach
    Zugang der Mahnung
    Die Aufforderung geht dem Schuldner nach Fälligkeit zu.
  1. Fälligkeit Die geschuldete Leistung wird fällig.
  2. Zugang der Mahnung Die Aufforderung geht dem Schuldner nach Fälligkeit zu.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat bei Ben ein Buch für 20 Euro gekauft und mitgenommen; den sofort zu zahlenden Preis hat sie noch nicht bezahlt. Am nächsten Tag schickt Ben Anna einen Brief, in dem er die sofortige Zahlung der offenen 20 Euro für das Buch verlangt. Anna nimmt den Brief aus ihrem Briefkasten und liest ihn.

Trifft „Mahnung“ hier zu?

„Mahnung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Erklärung
    Ben erklärt sein Verlangen einseitig, ohne dass Anna zustimmen muss.
    erfüllt
  2. 2
    Zugang beim Schuldner
    Spätestens mit dem Lesen ist Anna die Erklärung zugegangen.
    erfüllt
  3. 3
    Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner
    Ben fordert als Verkäufer von Anna den noch geschuldeten Kaufpreis.
    erfüllt
  4. 4
    Unmissverständliches, ernsthaftes und endgültiges Leistungsverlangen
    Das Verlangen nach sofortiger Zahlung lässt eindeutig erkennen, dass Ben die Leistung ernsthaft einfordert.
    erfüllt
BFall B

Anna hat bei Ben ein Buch für 20 Euro gekauft und mitgenommen; den sofort zu zahlenden Preis hat sie noch nicht bezahlt. Am nächsten Tag schickt Ben Anna einen Brief, in dem er die sofortige Zahlung der offenen 20 Euro für das Buch verlangt. Der Brief geht auf dem Postweg verloren und erreicht Anna nicht.

Trifft „Mahnung“ hier zu?

„Mahnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugang beim Schuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Erklärung
    Ben gibt seine Erklärung einseitig ab, ohne dass Anna daran mitwirken muss.
    erfüllt
  2. 2
    Zugang beim Schuldner
    Der verlorene Brief geht Anna nicht zu.
    fehlt
  3. 3
    Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner
    Ben richtet die Aufforderung zur Zahlung des geschuldeten Kaufpreises an Anna.
    erfüllt
  4. 4
    Unmissverständliches, ernsthaftes und endgültiges Leistungsverlangen
    Der Inhalt des Briefes enthält ein eindeutiges und ernsthaftes Zahlungsverlangen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Zahlungsaufforderung wird nur dann als Mahnung anerkannt, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet ist.

RichtigDas Wort „Mahnung“ ist nicht erforderlich; entscheidend ist das unmissverständliche und ernsthafte Verlangen nach der geschuldeten Leistung.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einer wirksamen Mahnung und der ausbleibenden Leistung wird ohne Weiteres auf Verzug geschlossen.

RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat; andernfalls tritt insoweit kein Verzug ein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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