Schemata
Vorsatz
§ 15 StGBPrüfung des Vorsatzes gem. § 15 StGB
- I. Begriff und Funktion des Vorsatzes
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; gem. § 15 StGB ist vorsätzliches Handeln nur strafbar, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich Fahrlässigkeit genügen lässt.
- II. Vorsatzformen
- 1. Absicht (dolus directus 1. Grades)
Der Täter will den tatbestandlichen Erfolg; es kommt ihm gerade auf dessen Eintritt an. Wissen um den Erfolg ist nicht zwingend erforderlich, solange das Erstreben des Erfolgs feststeht.
- 2. Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
Der Täter hält den Erfolgseintritt für sicher oder nahezu sicher und nimmt ihn als notwendige Folge seines Handelns in Kauf, auch wenn er ihm unerwünscht ist.
- 3. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und findet sich damit ab (billigende Inkaufnahme). Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit: Bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut der Täter ernsthaft auf das Ausbleiben des Erfolgs.
- a. Wissenselement
Der Täter erkennt die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung als nicht ganz fernliegend.
- b. Willenselement
Der Täter billigt den Erfolgseintritt zumindest dem Grunde nach; er findet sich damit ab (h.M.: Billigungstheorie). A.A. (Möglichkeitstheorie): bloßes Erkennen der Möglichkeit genügt – abzulehnen, da Willenselement konstitutiv.
- c. Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass der tatbestandliche Erfolg ausbleibt; er billigt ihn gerade nicht.
- III. Gegenstand des Vorsatzes
- 1. Tatsächliche Tatbestandsmerkmale
Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen (§ 16 I 1 StGB); fehlt die Kenntnis eines Merkmals, entfällt der Vorsatz insoweit.
- 2. Normative Tatbestandsmerkmale
Bei normativen Merkmalen genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; der Täter muss den sozialen Sinngehalt des Merkmals zutreffend erfasst haben, ohne die genaue Rechtslage zu kennen.
- 3. Kausalverlauf
Der Vorsatz muss den wesentlichen Kausalverlauf umfassen; unwesentliche Abweichungen zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Verlauf schließen den Vorsatz nicht aus.
- 4. Zeitpunkt: Koinzidenzprinzip
Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (§ 16 I StGB). Nachträglicher Vorsatz (dolus subsequens) ist unbeachtlich; vorweggenommener Vorsatz (dolus antecedens) grundsätzlich ebenfalls, sofern kein einheitlicher Handlungsplan.
- IV. Irrtümer mit Vorsatzrelevanz
- 1. Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB)
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich; Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich.
Verwechslung von Tatobjekt oder Tatopfer: unbeachtlich, wenn das verwechselte Objekt tatbestandlich gleichwertig ist (h.M.); bei Ungleichwertigkeit Vorsatz bzgl. des getroffenen Objekts zu verneinen.
- 3. Aberratio ictus (Fehlgehen der Tat)
Der Angriff trifft ein anderes als das vom Täter anvisierten Objekt infolge eines äußeren Geschehensablaufs: Vorsatz bzgl. des getroffenen Objekts entfällt (h.M.); Versuch bzgl. des Zielobjekts und Fahrlässigkeit bzgl. des getroffenen Objekts, sofern tatbestandlich vorgesehen.
- 4. Irrtum über den Kausalverlauf
Wesentliche Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf schließen den Vorsatz aus; unwesentliche Abweichungen sind vorsatzirrelevant.
- V. Abgrenzung Vorsatz – Fahrlässigkeit
Vorsatz setzt Wissen und Wollen voraus; Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und den Erfolg weder kennt noch will. Bewusste Fahrlässigkeit und dolus eventualis sind anhand des Willenselements zu trennen.