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Verzugszinsen

§ 288 BGB · Zivilrecht

Verzugszinsen sind die gesetzlich geschuldeten Zinsen, die der Schuldner ab Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) auf eine Geldschuld zu entrichten hat; der gesetzliche Zinssatz beträgt für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, in allen übrigen Fällen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Merksatz

Die Zinshöhe hängt nicht nur von den Beteiligten, sondern auch von der Art der Forderung ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena kauft für ihren privaten Haushalt bei einem Möbelhaus 1einen Tisch für 300 Euro, der ihr vollständig geliefert wird. Für die Zahlung vereinbaren sie weder einen Termin noch eine Frist. 2Eine Woche nach der Lieferung erhält Lena vom Möbelhaus eine eindeutige Aufforderung, den noch offenen Kaufpreis sofort zu zahlen. Obwohl ihr das Geld zur Verfügung steht, zahlt sie auch in den folgenden Tagen nicht.

Trifft „Verzugszinsen“ hier zu?

„Verzugszinsen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geldschuld
    Aus dem Kauf schuldet Lena dem Möbelhaus die Zahlung von 300 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Verzug des Schuldners
    Lena bezahlt die fällige Kaufpreisforderung trotz Mahnung ohne Entschuldigung nicht.
    erfüllt
BFall B

Lena kauft für ihren privaten Haushalt bei einem Möbelhaus 1einen Tisch für 300 Euro, der ihr vollständig geliefert wird. Für die Zahlung vereinbaren sie weder einen Termin noch eine Frist. Eine Woche nach der Lieferung ist der Kaufpreis noch offen. Das Möbelhaus hat Lena weder zur Zahlung aufgefordert noch verklagt; Lena hat die Zahlung auch nicht endgültig abgelehnt.

Trifft „Verzugszinsen“ hier zu?

„Verzugszinsen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verzug des Schuldners

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geldschuld
    Aus dem Kauf schuldet Lena dem Möbelhaus die Zahlung von 300 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Verzug des Schuldners
    Es fehlt eine Mahnung, und ein Grund für deren Entbehrlichkeit liegt nicht vor.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Zuschläge von fünf oder neun Prozentpunkten werden als feste Jahreszinssätze von fünf oder neun Prozent behandelt.

RichtigDer gesetzliche Jahreszinssatz ergibt sich aus dem Basiszinssatz zuzüglich fünf beziehungsweise neun Prozentpunkten.

Rechtsfolge falsch

FehlerOhne nachgewiesenen Zinsverlust wird ein Anspruch auf Verzugszinsen abgelehnt.

RichtigDer gesetzliche Anspruch setzt keinen Nachweis eines konkreten Zinsschadens voraus.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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