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Vortäuschen einer Straftat

§ 145d StGB

Strafbarkeit des T gem. § 145d StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Vorspiegeln einer Straftat (§ 145d I Nr. 1 StGB)

        T täuscht eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle darüber, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist.

        • aa. Zuständige Stelle

          Behörden oder sonstige zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stellen, insb. Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgerichte; nicht bloß Privatpersonen.

        • bb. Vorspiegeln

          Jedes Verhalten, das bei der Behörde den Eindruck erweckt, eine rechtswidrige Tat sei begangen worden; ausdrücklich oder konkludent möglich.

        • cc. Rechtswidrige Tat

          Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB, d.h. eine Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; Schuld ist nicht erforderlich.

        • dd. Nicht begangene Tat

          Die vorgespiegelte Tat muss tatsächlich nicht stattgefunden haben; bei teilweiser Übertreibung einer real begangenen Tat ist § 145d I Nr. 2 StGB einschlägig.

      • b. Irreführung über Beteiligten (§ 145d I Nr. 2 StGB)

        Alternativ: T täuscht darüber, wer an einer tatsächlich begangenen rechtswidrigen Tat beteiligt war, und lenkt so den Verdacht auf eine unschuldige Person oder von dem wahren Täter ab.

        • aa. Tatsächlich begangene Tat

          Im Unterschied zu Nr. 1 muss die Bezugstat hier wirklich stattgefunden haben.

        • bb. Irreführung über Beteiligten

          Falsche Angaben über Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfen; auch Selbstbezichtigung für fremde Tat erfasst.

      • c. Qualifikation: Absicht der Strafverfolgung eines Unschuldigen (§ 145d II StGB)

        Erhöhte Strafdrohung, wenn T die Absicht hat, eine Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person herbeizuführen, die er als unschuldig kennt; dolus directus 1. Grades erforderlich.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. der Unwahrheit der Behauptung und der Zuständigkeit der Stelle.

      • b. Absicht bei § 145d II StGB

        Zusätzlich dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person, die T als unschuldig kennt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, rechtfertigender Notstand § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Einzelfall zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Irrtum über das Verbot des Vortäuschens ist selten unvermeidbar.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand § 35 StGB; im Regelfall fernliegend.

  • IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 145d I StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe; § 145d II StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 164 StGB (falsche Verdächtigung) möglich, wenn T zugleich eine bestimmte Person zu Unrecht verdächtigt; § 145d tritt hinter § 164 StGB zurück, wenn dessen Tatbestand vollständig erfüllt ist (Spezialität bzw. Konsumtion, str., h.M.: Tateinheit). Verhältnis zu § 258 StGB (Strafvereitelung): Tateinheit möglich, wenn T durch Vortäuschen zugleich Strafverfolgung gegen den wahren Täter vereitelt.

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