Schemata
Vortäuschen einer Straftat
§ 145d StGBStrafbarkeit des T gem. § 145d StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Vorspiegeln einer Straftat (§ 145d I Nr. 1 StGB)
T täuscht eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle darüber, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist.
- aa. Zuständige Stelle
Behörden oder sonstige zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stellen, insb. Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgerichte; nicht bloß Privatpersonen.
- bb. Vorspiegeln
Jedes Verhalten, das bei der Behörde den Eindruck erweckt, eine rechtswidrige Tat sei begangen worden; ausdrücklich oder konkludent möglich.
- cc. Rechtswidrige Tat
Tat i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB, d.h. eine Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; Schuld ist nicht erforderlich.
- dd. Nicht begangene Tat
Die vorgespiegelte Tat muss tatsächlich nicht stattgefunden haben; bei teilweiser Übertreibung einer real begangenen Tat ist § 145d I Nr. 2 StGB einschlägig.
- b. Irreführung über Beteiligten (§ 145d I Nr. 2 StGB)
Alternativ: T täuscht darüber, wer an einer tatsächlich begangenen rechtswidrigen Tat beteiligt war, und lenkt so den Verdacht auf eine unschuldige Person oder von dem wahren Täter ab.
- aa. Tatsächlich begangene Tat
Im Unterschied zu Nr. 1 muss die Bezugstat hier wirklich stattgefunden haben.
- bb. Irreführung über Beteiligten
Falsche Angaben über Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfen; auch Selbstbezichtigung für fremde Tat erfasst.
- c. Qualifikation: Absicht der Strafverfolgung eines Unschuldigen (§ 145d II StGB)
Erhöhte Strafdrohung, wenn T die Absicht hat, eine Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person herbeizuführen, die er als unschuldig kennt; dolus directus 1. Grades erforderlich.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. der Unwahrheit der Behauptung und der Zuständigkeit der Stelle.
- b. Absicht bei § 145d II StGB
Zusätzlich dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person, die T als unschuldig kennt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, rechtfertigender Notstand § 34 StGB) sind im Regelfall fernliegend, aber im Einzelfall zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Einzelfall zu prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Irrtum über das Verbot des Vortäuschens ist selten unvermeidbar.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand § 35 StGB; im Regelfall fernliegend.
- IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 145d I StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe; § 145d II StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 164 StGB (falsche Verdächtigung) möglich, wenn T zugleich eine bestimmte Person zu Unrecht verdächtigt; § 145d tritt hinter § 164 StGB zurück, wenn dessen Tatbestand vollständig erfüllt ist (Spezialität bzw. Konsumtion, str., h.M.: Tateinheit). Verhältnis zu § 258 StGB (Strafvereitelung): Tateinheit möglich, wenn T durch Vortäuschen zugleich Strafverfolgung gegen den wahren Täter vereitelt.