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AGB-Kontrolle

§ 307 BGB · Zivilrecht

Im Rahmen der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus mangelnder Klarheit und Verständlichkeit der Bestimmung folgen. Die inhaltliche Angemessenheitskontrolle erfasst nur Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen; die Transparenzkontrolle gilt auch für andere Bestimmungen.

Merksatz

Auch eine inhaltlich ausgewogene Klausel kann wegen fehlender Verständlichkeit unwirksam sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Unternehmen beauftragt eine Sicherheitsfirma gegen Bezahlung mit der nächtlichen Bewachung seines Betriebsgeländes. Die Sicherheitsfirma verwendet bei zahlreichen Kunden denselben selbst vorbereiteten Vertrag, dessen Bedingungen sie nicht zur Verhandlung stellt. Danach ersetzt sie keine Sachschäden, die durch leichte Unachtsamkeit ihrer Wachleute bei der Bewachung entstehen.

Trifft „AGB-Kontrolle“ hier zu?

„AGB-Kontrolle“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Die Sicherheitsfirma stellt für zahlreiche Verträge vorformulierte Bedingungen, ohne sie im Einzelnen auszuhandeln.
    erfüllt
  2. 2
    Eröffnung der einschlägigen Kontrolle
    Der Haftungsausschluss weicht von der gesetzlichen Haftung für einfache Fahrlässigkeit ab und unterliegt deshalb der inhaltlichen Kontrolle.
    erfüllt
  3. 3
    Unangemessene Benachteiligung
    Der Haftungsausschluss erfasst die zentrale Bewachungspflicht auch bei einfacher Fahrlässigkeit und gefährdet dadurch den Vertragszweck.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmen beauftragt eine Sicherheitsfirma gegen Bezahlung mit der nächtlichen Bewachung seines Betriebsgeländes. 1Die Sicherheitsfirma verwendet bei zahlreichen Kunden denselben selbst vorbereiteten Vertrag, dessen Bedingungen sie nicht zur Verhandlung stellt. 2Danach ersetzt sie Sachschäden, die durch leichte Unachtsamkeit ihrer Wachleute bei der Bewachung entstehen, höchstens bis zur Höhe des für solche Bewachungsverträge typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.

Trifft „AGB-Kontrolle“ hier zu?

„AGB-Kontrolle“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unangemessene Benachteiligung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Die Sicherheitsfirma stellt für zahlreiche Verträge vorformulierte Bedingungen, ohne sie im Einzelnen auszuhandeln.
    erfüllt
  2. 2
    Eröffnung der einschlägigen Kontrolle
    Die Haftungsbegrenzung weicht vom gesetzlichen Umfang des Schadensersatzes ab und unterliegt deshalb der inhaltlichen Kontrolle.
    erfüllt
  3. 3
    Unangemessene Benachteiligung
    Die verständliche Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Sachschaden ist bei einfacher Fahrlässigkeit zulässig und wahrt eine angemessene Haftung für die Bewachungspflicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerHauptleistungs- und Preisbestimmungen werden wegen ihrer fehlenden inhaltlichen Kontrollfähigkeit überhaupt nicht geprüft.

RichtigAuch Bestimmungen, deren inhaltliche Angemessenheit nicht überprüft werden darf, unterliegen der Transparenzkontrolle.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Abweichung vom gesetzlichen Leitbild wird bereits für sich als Grund für die Unwirksamkeit behandelt.

RichtigEine inhaltlich kontrollierbare Abweichung ist nicht schon deshalb unwirksam; entscheidend ist die unangemessene Benachteiligung.

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