Schemata
Vertrauensfrage und Auflösung des Bundestages
Art. 68 GGVerfassungsmäßigkeit der Auflösung des Bundestages gem. Art. 68 GG
- A. Formelle Voraussetzungen
- I. Antrag des Bundeskanzlers auf Vertrauensabstimmung
Der Bundeskanzler stellt gem. Art. 68 I 1 GG den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen; ein Initiativrecht Dritter besteht nicht.
- II. Abstimmung im Bundestag
- 1. Abstimmungsfrist
Zwischen Antragstellung und Abstimmung müssen gem. Art. 68 II GG 48 Stunden liegen (Bedenkzeit).
- 2. Mehrheitserfordernis
Vertrauen wird versagt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit, Art. 121 GG) dem Kanzler das Vertrauen nicht ausspricht.
- III. Antrag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten
Nur wenn die Vertrauensfrage nicht die erforderliche Mehrheit erhält, kann der Bundeskanzler den Bundespräsidenten gem. Art. 68 I 1 GG um Auflösung ersuchen.
- B. Materielle Voraussetzungen
- I. Echte politische Krisenlage (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Nach BVerfGE 62, 1 (1983) und BVerfGE 114, 121 (2005) setzt Art. 68 GG eine tatsächliche Auflösungslage voraus: Der Kanzler muss sich nicht mehr auf eine stabile parlamentarische Mehrheit stützen können. Eine bloß taktisch motivierte Vertrauensfrage ohne echte Regierungskrise ist verfassungswidrig (str.; h.M. verlangt materielle Auflösungslage, Mindermeinung lässt formale Voraussetzungen genügen).
- II. Keine missbräuchliche Instrumentalisierung
Die Vertrauensfrage darf nicht allein dazu eingesetzt werden, einen günstigen Wahltermin herbeizuführen, ohne dass eine echte Handlungsunfähigkeit der Regierung vorliegt (BVerfGE 62, 1).
Der Bundespräsident hat gem. Art. 68 I 1 GG ein politisches Ermessen, ob er den Bundestag auflöst; er ist an den Antrag des Kanzlers nicht gebunden, prüft aber nur offensichtliche Verfassungsverstöße (BVerfGE 62, 1).
- C. Auflösungsentscheidung und Fristen
Der Bundespräsident kann den Bundestag nur innerhalb von 21 Tagen nach Ablehnung der Vertrauensfrage auflösen, Art. 68 I 2 GG.
- II. Erlöschen des Auflösungsrechts
Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt, Art. 68 I 2 Hs. 2 GG.
- III. Neuwahlfrist
Nach Auflösung muss die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden, Art. 39 I 3 GG.
- D. Verfassungsrechtliche Kontrolle
- I. Rechtsschutz
Organstreitverfahren gem. Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG; antragsberechtigt sind am Verfassungsleben beteiligte oberste Bundesorgane und Teile davon (z.B. Bundestagsabgeordnete).
- II. Prüfungsmaßstab des BVerfG
Das BVerfG prüft, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit vorliegt; politisches Ermessen des Bundespräsidenten wird nur eingeschränkt überprüft.