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Vertrauensfrage und Auflösung des Bundestages

Art. 68 GG

Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des Bundestages gem. Art. 68 GG

  • A. Formelle Voraussetzungen
    • I. Antrag des Bundeskanzlers auf Vertrauensabstimmung

      Der Bundeskanzler stellt gem. Art. 68 I 1 GG den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen; ein Initiativrecht Dritter besteht nicht.

    • II. Abstimmung im Bundestag
      • 1. Abstimmungsfrist

        Zwischen Antragstellung und Abstimmung müssen gem. Art. 68 II GG 48 Stunden liegen (Bedenkzeit).

      • 2. Mehrheitserfordernis

        Vertrauen wird versagt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit, Art. 121 GG) dem Kanzler das Vertrauen nicht ausspricht.

    • III. Antrag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten

      Nur wenn die Vertrauensfrage nicht die erforderliche Mehrheit erhält, kann der Bundeskanzler den Bundespräsidenten gem. Art. 68 I 1 GG um Auflösung ersuchen.

  • B. Materielle Voraussetzungen
    • I. Echte politische Krisenlage (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

      Nach BVerfGE 62, 1 (1983) und BVerfGE 114, 121 (2005) setzt Art. 68 GG eine tatsächliche Auflösungslage voraus: Der Kanzler muss sich nicht mehr auf eine stabile parlamentarische Mehrheit stützen können. Eine bloß taktisch motivierte Vertrauensfrage ohne echte Regierungskrise ist verfassungswidrig (str.; h.M. verlangt materielle Auflösungslage, Mindermeinung lässt formale Voraussetzungen genügen).

    • II. Keine missbräuchliche Instrumentalisierung

      Die Vertrauensfrage darf nicht allein dazu eingesetzt werden, einen günstigen Wahltermin herbeizuführen, ohne dass eine echte Handlungsunfähigkeit der Regierung vorliegt (BVerfGE 62, 1).

    • Der Bundespräsident hat gem. Art. 68 I 1 GG ein politisches Ermessen, ob er den Bundestag auflöst; er ist an den Antrag des Kanzlers nicht gebunden, prüft aber nur offensichtliche Verfassungsverstöße (BVerfGE 62, 1).

  • C. Auflösungsentscheidung und Fristen
    • Der Bundespräsident kann den Bundestag nur innerhalb von 21 Tagen nach Ablehnung der Vertrauensfrage auflösen, Art. 68 I 2 GG.

    • II. Erlöschen des Auflösungsrechts

      Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt, Art. 68 I 2 Hs. 2 GG.

    • III. Neuwahlfrist

      Nach Auflösung muss die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden, Art. 39 I 3 GG.

  • D. Verfassungsrechtliche Kontrolle
    • I. Rechtsschutz

      Organstreitverfahren gem. Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG; antragsberechtigt sind am Verfassungsleben beteiligte oberste Bundesorgane und Teile davon (z.B. Bundestagsabgeordnete).

    • II. Prüfungsmaßstab des BVerfG

      Das BVerfG prüft, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit vorliegt; politisches Ermessen des Bundespräsidenten wird nur eingeschränkt überprüft.

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