Definitionen
Vertragsstrafe
§ 339 BGB · ZivilrechtDie Vertragsstrafe ist eine für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit vertraglich vereinbarte Geldsumme oder sonstige Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger verspricht und die unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens verwirkt wird, sobald der Schuldner mit der Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung grundsätzlich mit der schuldhaften Zuwiderhandlung ein.
Auch eine schadenslose Verzögerung kann die vereinbarte Strafe auslösen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine Fahrradwerkstatt und ein Kurier handeln einzeln aus, dass das reparierte Lastenrad am 10. Juni um 12 Uhr abholbereit sein muss und die Werkstatt 1bei einer von ihr verschuldeten Verspätung 3zusätzlich 200 Euro an den Kurier zahlt. Die Zahlung soll die Werkstatt zur Pünktlichkeit anhalten und 4ist auch dann geschuldet, wenn dem Kurier kein Schaden entsteht. 5Die Werkstatt beginnt die Reparatur aus Nachlässigkeit zu spät, sodass das Rad erst am 11. Juni fertig wird. Der Kurier hat ein kostenloses Ersatzrad und erleidet keinen finanziellen Nachteil.
Trifft „Vertragsstrafe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an Nichterfüllung oder SchlechterfüllungDie Zahlung knüpft an die verspätete Fertigstellung der Reparatur an.
- 2erfülltVertragliche VereinbarungBeide Seiten vereinbaren die Zahlung individuell.
- 3erfülltGeldsumme oder sonstige LeistungDie Werkstatt verspricht einen bestimmten Geldbetrag.
- 4erfülltUnabhängigkeit vom konkreten SchadensnachweisDie Zahlung hängt nicht von einem konkreten Schaden ab.
- 5erfülltVerzug oder schuldhafte ZuwiderhandlungDie Werkstatt versäumt den kalendermäßig festgelegten Fertigstellungstermin schuldhaft und gerät ohne Mahnung in Verzug.
2Eine Fahrradwerkstatt und ein Kurier handeln einzeln aus, dass das reparierte Lastenrad am 10. Juni um 12 Uhr abholbereit sein muss und die Werkstatt 1bei einer von ihr verschuldeten Verspätung 3200 Euro an den Kurier zahlt. Der Betrag soll nur den erwarteten Verdienstausfall abdecken; weist die Werkstatt nach, dass dem Kurier weniger oder gar kein Schaden entstanden ist, muss sie entsprechend weniger oder nichts zahlen. 5Die Werkstatt beginnt die Reparatur aus Nachlässigkeit zu spät, sodass das Rad erst am 11. Juni fertig wird. Der Kurier hat ein kostenloses Ersatzrad und erleidet keinen finanziellen Nachteil.
Trifft „Vertragsstrafe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an Nichterfüllung oder SchlechterfüllungDie Zahlung knüpft an die verspätete Fertigstellung der Reparatur an.
- 2erfülltVertragliche VereinbarungBeide Seiten vereinbaren die Zahlung individuell.
- 3erfülltGeldsumme oder sonstige LeistungDie Vereinbarung sieht einen bestimmten Geldbetrag vor.
- 4fehltUnabhängigkeit vom konkreten SchadensnachweisDie Zahlung dient ausschließlich dem Schadensausgleich und entfällt beim Nachweis eines fehlenden Schadens.
- 5erfülltVerzug oder schuldhafte ZuwiderhandlungDie Werkstatt versäumt den kalendermäßig festgelegten Fertigstellungstermin schuldhaft und gerät ohne Mahnung in Verzug.
Typische Fehler
FehlerBei einer Unterlassungspflicht wird allein auf den objektiven Verstoß abgestellt und Verschulden nicht geprüft.
RichtigGrundsätzlich muss die Zuwiderhandlung schuldhaft sein; eine wirksame abweichende Vereinbarung bleibt möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema