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Vertragsstrafe

§ 339 BGB · Zivilrecht

Die Vertragsstrafe ist eine für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit vertraglich vereinbarte Geldsumme oder sonstige Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger verspricht und die unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens verwirkt wird, sobald der Schuldner mit der Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung grundsätzlich mit der schuldhaften Zuwiderhandlung ein.

Merksatz

Auch eine schadenslose Verzögerung kann die vereinbarte Strafe auslösen.

Vertragsstrafe oder Schadenspauschale?Die Vertragsstrafe sichert die Erfüllung; die Schadenspauschale vereinfacht den Schadensausgleich.
Vertragsstrafe
Pauschalierter Schadensersatz
Funktion
Sichert die vereinbarte Erfüllung.
Vereinfacht die Schadensberechnung.
Bezug zum Schaden
Vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängig.
Am typischerweise erwartbaren Schaden orientiert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Fahrradwerkstatt und ein Kurier handeln einzeln aus, dass das reparierte Lastenrad am 10. Juni um 12 Uhr abholbereit sein muss und die Werkstatt 1bei einer von ihr verschuldeten Verspätung 3zusätzlich 200 Euro an den Kurier zahlt. Die Zahlung soll die Werkstatt zur Pünktlichkeit anhalten und 4ist auch dann geschuldet, wenn dem Kurier kein Schaden entsteht. 5Die Werkstatt beginnt die Reparatur aus Nachlässigkeit zu spät, sodass das Rad erst am 11. Juni fertig wird. Der Kurier hat ein kostenloses Ersatzrad und erleidet keinen finanziellen Nachteil.

Trifft „Vertragsstrafe“ hier zu?

„Vertragsstrafe“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anknüpfung an Nichterfüllung oder Schlechterfüllung
    Die Zahlung knüpft an die verspätete Fertigstellung der Reparatur an.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragliche Vereinbarung
    Beide Seiten vereinbaren die Zahlung individuell.
    erfüllt
  3. 3
    Geldsumme oder sonstige Leistung
    Die Werkstatt verspricht einen bestimmten Geldbetrag.
    erfüllt
  4. 4
    Unabhängigkeit vom konkreten Schadensnachweis
    Die Zahlung hängt nicht von einem konkreten Schaden ab.
    erfüllt
  5. 5
    Verzug oder schuldhafte Zuwiderhandlung
    Die Werkstatt versäumt den kalendermäßig festgelegten Fertigstellungstermin schuldhaft und gerät ohne Mahnung in Verzug.
    erfüllt
BFall B

2Eine Fahrradwerkstatt und ein Kurier handeln einzeln aus, dass das reparierte Lastenrad am 10. Juni um 12 Uhr abholbereit sein muss und die Werkstatt 1bei einer von ihr verschuldeten Verspätung 3200 Euro an den Kurier zahlt. Der Betrag soll nur den erwarteten Verdienstausfall abdecken; weist die Werkstatt nach, dass dem Kurier weniger oder gar kein Schaden entstanden ist, muss sie entsprechend weniger oder nichts zahlen. 5Die Werkstatt beginnt die Reparatur aus Nachlässigkeit zu spät, sodass das Rad erst am 11. Juni fertig wird. Der Kurier hat ein kostenloses Ersatzrad und erleidet keinen finanziellen Nachteil.

Trifft „Vertragsstrafe“ hier zu?

„Vertragsstrafe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unabhängigkeit vom konkreten Schadensnachweis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anknüpfung an Nichterfüllung oder Schlechterfüllung
    Die Zahlung knüpft an die verspätete Fertigstellung der Reparatur an.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragliche Vereinbarung
    Beide Seiten vereinbaren die Zahlung individuell.
    erfüllt
  3. 3
    Geldsumme oder sonstige Leistung
    Die Vereinbarung sieht einen bestimmten Geldbetrag vor.
    erfüllt
  4. 4
    Unabhängigkeit vom konkreten Schadensnachweis
    Die Zahlung dient ausschließlich dem Schadensausgleich und entfällt beim Nachweis eines fehlenden Schadens.
    fehlt
  5. 5
    Verzug oder schuldhafte Zuwiderhandlung
    Die Werkstatt versäumt den kalendermäßig festgelegten Fertigstellungstermin schuldhaft und gerät ohne Mahnung in Verzug.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer Unterlassungspflicht wird allein auf den objektiven Verstoß abgestellt und Verschulden nicht geprüft.

RichtigGrundsätzlich muss die Zuwiderhandlung schuldhaft sein; eine wirksame abweichende Vereinbarung bleibt möglich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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