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Wahlrecht des Gläubigers

§ 263 BGB · Zivilrecht

Das Wahlrecht des Gläubigers bezeichnet das Recht des Gläubigers, bei einer alternativen Obligation (Wahlschuld) unter mehreren geschuldeten Leistungen diejenige auszuwählen, die der Schuldner zu erbringen hat, sofern das Wahlrecht vertraglich oder gesetzlich dem Gläubiger zugewiesen ist. Die Wahl erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner und ist mit Zugang unwiderruflich.

Merksatz

Die Wahl legt rückwirkend fest, welche der Leistungen allein geschuldet ist.

Ab wann wirkt die Wahl des Gläubigers?Die Wahl bindet mit Zugang, bestimmt aber rückwirkend, welche Leistung seit Begründung der Schuld allein zu erbringen ist.
  1. Schuldbegründung
    Rückwirkung der Wahl
    Die später gewählte Leistung gilt bereits seit diesem Zeitpunkt als allein geschuldet.
  2. Zugang der Erklärung
    Wahl wird bindend
    Die Erklärung erreicht den Schuldner; die Wahl ist ab jetzt unwiderruflich.
  1. Rückwirkung der Wahl Die später gewählte Leistung gilt bereits seit diesem Zeitpunkt als allein geschuldet.
  2. Wahl wird bindend Die Erklärung erreicht den Schuldner; die Wahl ist ab jetzt unwiderruflich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bea kauft von Anton für 300 Euro entweder das Gemälde „Wald“ oder das Gemälde „Meer“; Anton soll ihr nur eines der beiden Bilder geben. 2Beide vereinbaren, dass Bea bestimmt, welches Bild sie bekommt. 3Bea sagt Anton im persönlichen Gespräch: „Ich entscheide mich für das Bild Wald.“

Trifft „Wahlrecht des Gläubigers“ hier zu?

„Wahlrecht des Gläubigers“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere alternativ geschuldete Leistungen
    Anton muss nur eines von zwei bestimmten Bildern leisten.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragliche oder gesetzliche Zuweisung an den Gläubiger
    Die Vereinbarung weist Bea als Gläubigerin der Bildlieferung die Auswahl zu.
    erfüllt
  3. 3
    Zugang einer Auswahlerklärung beim Schuldner
    Bea erklärt Anton ihre Auswahl unmittelbar im Gespräch.
    erfüllt
BFall B

1Bea kauft von Anton für 300 Euro entweder das Gemälde „Wald“ oder das Gemälde „Meer“; Anton soll ihr nur eines der beiden Bilder geben. Beide vereinbaren, dass Anton bestimmt, welches Bild Bea bekommt. 3Bea sagt Anton im persönlichen Gespräch: „Ich entscheide mich für das Bild Wald.“

Trifft „Wahlrecht des Gläubigers“ hier zu?

„Wahlrecht des Gläubigers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragliche oder gesetzliche Zuweisung an den Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere alternativ geschuldete Leistungen
    Anton muss nur eines von zwei bestimmten Bildern leisten.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragliche oder gesetzliche Zuweisung an den Gläubiger
    Die Vereinbarung weist die Auswahl Anton zu, nicht Bea.
    fehlt
  3. 3
    Zugang einer Auswahlerklärung beim Schuldner
    Anton erhält Beas Auswahlerklärung unmittelbar, obwohl Bea nicht zur Auswahl berechtigt ist.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Auswahlrecht wird allein aus der Gläubigerstellung hergeleitet.

RichtigDer Gläubiger darf nur wählen, wenn ihm Vertrag oder Gesetz diese Befugnis zuweist.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach Zugang der Erklärung wird ein freier Wechsel zur anderen Leistung für möglich gehalten.

RichtigEin bloßer Meinungswechsel berechtigt nach Zugang nicht zum Widerruf der Wahl.

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