Definitionen
Wahlrecht des Gläubigers
§ 263 BGB · ZivilrechtDas Wahlrecht des Gläubigers bezeichnet das Recht des Gläubigers, bei einer alternativen Obligation (Wahlschuld) unter mehreren geschuldeten Leistungen diejenige auszuwählen, die der Schuldner zu erbringen hat, sofern das Wahlrecht vertraglich oder gesetzlich dem Gläubiger zugewiesen ist. Die Wahl erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner und ist mit Zugang unwiderruflich.
Die Wahl legt rückwirkend fest, welche der Leistungen allein geschuldet ist.
- SchuldbegründungRückwirkung der WahlDie später gewählte Leistung gilt bereits seit diesem Zeitpunkt als allein geschuldet.
- Zugang der ErklärungWahl wird bindendDie Erklärung erreicht den Schuldner; die Wahl ist ab jetzt unwiderruflich.
- Rückwirkung der Wahl Die später gewählte Leistung gilt bereits seit diesem Zeitpunkt als allein geschuldet.
- Wahl wird bindend Die Erklärung erreicht den Schuldner; die Wahl ist ab jetzt unwiderruflich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Bea kauft von Anton für 300 Euro entweder das Gemälde „Wald“ oder das Gemälde „Meer“; Anton soll ihr nur eines der beiden Bilder geben. 2Beide vereinbaren, dass Bea bestimmt, welches Bild sie bekommt. 3Bea sagt Anton im persönlichen Gespräch: „Ich entscheide mich für das Bild Wald.“
Trifft „Wahlrecht des Gläubigers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere alternativ geschuldete LeistungenAnton muss nur eines von zwei bestimmten Bildern leisten.
- 2erfülltVertragliche oder gesetzliche Zuweisung an den GläubigerDie Vereinbarung weist Bea als Gläubigerin der Bildlieferung die Auswahl zu.
- 3erfülltZugang einer Auswahlerklärung beim SchuldnerBea erklärt Anton ihre Auswahl unmittelbar im Gespräch.
1Bea kauft von Anton für 300 Euro entweder das Gemälde „Wald“ oder das Gemälde „Meer“; Anton soll ihr nur eines der beiden Bilder geben. Beide vereinbaren, dass Anton bestimmt, welches Bild Bea bekommt. 3Bea sagt Anton im persönlichen Gespräch: „Ich entscheide mich für das Bild Wald.“
Trifft „Wahlrecht des Gläubigers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere alternativ geschuldete LeistungenAnton muss nur eines von zwei bestimmten Bildern leisten.
- 2fehltVertragliche oder gesetzliche Zuweisung an den GläubigerDie Vereinbarung weist die Auswahl Anton zu, nicht Bea.
- 3erfülltZugang einer Auswahlerklärung beim SchuldnerAnton erhält Beas Auswahlerklärung unmittelbar, obwohl Bea nicht zur Auswahl berechtigt ist.
Typische Fehler
FehlerDas Auswahlrecht wird allein aus der Gläubigerstellung hergeleitet.
RichtigDer Gläubiger darf nur wählen, wenn ihm Vertrag oder Gesetz diese Befugnis zuweist.
FehlerNach Zugang der Erklärung wird ein freier Wechsel zur anderen Leistung für möglich gehalten.
RichtigEin bloßer Meinungswechsel berechtigt nach Zugang nicht zum Widerruf der Wahl.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata