Schemata
Vertragsverletzungsverfahren
Art. 258 AEUVVertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen einen Mitgliedstaat gem. Art. 258 AEUV
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des EuGH
Art. 258 AEUV i.V.m. Art. 19 I EUV: Der EuGH ist zuständig für Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Mitgliedstaaten.
- II. Parteifähigkeit
- 1. Kläger: Kommission
Die Kommission ist nach Art. 258 AEUV allein berechtigt, das Verfahren einzuleiten; sie handelt als Hüterin der Verträge (Art. 17 I EUV).
- 2. Beklagter: Mitgliedstaat
Beklagter ist der betreffende Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekt; zurechenbar sind alle staatlichen Stellen einschließlich Gesetzgeber, Exekutive, Judikative und föderaler Untergliederungen.
- III. Ordnungsgemäßes Vorverfahren (präprozessuale Phase)
- 1. Aufforderungsschreiben (Mahnschreiben)
Die Kommission setzt den Mitgliedstaat durch ein Aufforderungsschreiben von dem erhobenen Vorwurf in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 258 I AEUV). Das Schreiben begrenzt den Streitgegenstand.
- 2. Stellungnahme des Mitgliedstaats
Der Mitgliedstaat erhält eine angemessene Frist zur Äußerung; die Frist ist Ausdruck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
- 3. Begründete Stellungnahme der Kommission
Kommt die Kommission nach Prüfung der Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, erlässt sie eine begründete Stellungnahme (Art. 258 I AEUV) mit Fristsetzung zur Abhilfe. Die begründete Stellungnahme ist kein anfechtbarer Rechtsakt, sondern Verfahrensvoraussetzung.
- 4. Fristablauf ohne Abhilfe
Erst nach fruchtlosem Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist kann die Kommission den EuGH anrufen (Art. 258 II AEUV). Die Kommission verfügt über ein Ermessen, ob sie Klage erhebt (Opportunitätsprinzip).
- 5. Kongruenz von Vorverfahren und Klage
Der Streitgegenstand der Klage darf nicht über den in der begründeten Stellungnahme bezeichneten Vorwurf hinausgehen; eine Erweiterung ist unzulässig.
- IV. Kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses
Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht allein dadurch, dass der Mitgliedstaat die Vertragsverletzung nach Klageerhebung beendet; die Kommission kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben (st. Rspr. EuGH).
- B. Begründetheit
- I. Vorliegen einer Vertragsverletzung
Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Mitgliedstaat eine Verpflichtung aus den Verträgen (EUV, AEUV) oder dem abgeleiteten Unionsrecht nicht erfüllt hat (Art. 258 I AEUV).
- 1. Maßstab: Unionsrechtliche Verpflichtung
Als Maßstab kommen primärrechtliche Normen (Grundfreiheiten, allgemeine Grundsätze), sekundärrechtliche Normen (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse) sowie völkerrechtliche Abkommen der Union in Betracht.
- 2. Verletzungshandlung oder -unterlassen
- a. Handeln durch Rechtsakt oder Verwaltungspraxis
Erlass eines unionsrechtswidrigen Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verwaltungspraxis, die systematisch gegen Unionsrecht verstößt.
- b. Unterlassen: Nicht- oder Fehlimplementierung von Richtlinien
Unterlässt der Mitgliedstaat die fristgerechte oder vollständige Umsetzung einer Richtlinie (Art. 288 III AEUV), liegt eine Vertragsverletzung durch Unterlassen vor.
- c. Verstoß gegen Vertragspflichten durch Judikative
Auch eine offenkundige Verletzung des Unionsrechts durch ein letztinstanzliches Gericht ist dem Mitgliedstaat zurechenbar (EuGH, Rs. C-224/01 – Köbler).
- 3. Zurechnung an den Mitgliedstaat
Handlungen und Unterlassungen aller staatlichen Organe und Untergliederungen (Länder, Gemeinden, beliehene Stellen) werden dem Mitgliedstaat zugerechnet; innerstaatliche Kompetenzverteilung ist unerheblich.
- 4. Kein Erfordernis eines Verschuldens
Die Vertragsverletzung ist objektiv festzustellen; Verschulden oder Vorsatz des Mitgliedstaats ist nicht erforderlich (st. Rspr. EuGH).
- II. Rechtfertigungsgründe (Entlastungsgründe)
- 1. Grundsatz: Keine Rechtfertigung durch innerstaatliches Recht
Der Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Praktiken oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um eine Vertragsverletzung zu rechtfertigen.
Höhere Gewalt ist anerkannt, wenn ein unvorhersehbares, von außen kommendes Ereignis die Erfüllung der Verpflichtung objektiv unmöglich macht; der Maßstab ist streng.
- 3. Gegenseitige Vertragsverletzung (tu quoque)
Ein tu-quoque-Einwand ist im Unionsrecht nicht anerkannt; die Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission rechtfertigt die eigene Verletzung nicht (EuGH, st. Rspr.).
- 4. Praktische Unmöglichkeit
Praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung entlasten den Mitgliedstaat grundsätzlich nicht; allenfalls bei absoluter rechtlicher Unmöglichkeit kann etwas anderes gelten.
- III. Rechtsfolge: Feststellungsurteil
Der EuGH stellt durch Urteil fest, dass der Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat (Art. 258 II AEUV). Das Urteil ist deklaratorisch; der Mitgliedstaat ist nach Art. 260 I AEUV verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- IV. Zwangsgeldverfahren bei Nichtbefolgung (Art. 260 II AEUV)
Kommt der Mitgliedstaat dem Feststellungsurteil nicht nach, kann die Kommission erneut den EuGH anrufen; dieser kann einen Pauschalbetrag und/oder ein Zwangsgeld verhängen. Bei Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen ist Art. 260 III AEUV lex specialis.