Definitionen
Herabsetzungsrecht
§ 343 BGB · ZivilrechtDas Herabsetzungsrecht bezeichnet die Befugnis des Schuldners, bei einer verwirkten, unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe deren gerichtliche Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag zu beantragen, wobei das Gericht bei der Beurteilung der Angemessenheit jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß dessen Vermögensinteresse, zu berücksichtigen hat. Die Strafe darf noch nicht entrichtet sein. Hat der Schuldner die Strafe als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes versprochen, ist eine Herabsetzung nach § 343 BGB ausgeschlossen.
Die Angemessenheit einer Vertragsstrafe richtet sich nicht allein nach dem Vermögensinteresse des Gläubigers.
- VerwirkungHerabsetzung kommt in BetrachtBei unverhältnismäßiger Höhe kann der Schuldner die gerichtliche Herabsetzung beantragen.
- EntrichtungHerabsetzung ausgeschlossenNach Zahlung der Strafe ist eine Herabsetzung nach § 343 BGB ausgeschlossen.
- Herabsetzung kommt in Betracht Bei unverhältnismäßiger Höhe kann der Schuldner die gerichtliche Herabsetzung beantragen.
- Herabsetzung ausgeschlossen Nach Zahlung der Strafe ist eine Herabsetzung nach § 343 BGB ausgeschlossen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verkauft Ben ihr privates Auto für 10.000 Euro; 5Ben kauft es für private Fahrten, und beide handeln eine Zahlung von 2.000 Euro aus, falls er das Auto schuldhaft zu spät abholt. 1Ben vergisst den Abholtermin und holt das Auto einen Tag später ab. 2Anna verlangt die vereinbarten 2.000 Euro; durch die Verzögerung sind ihr fünf Euro Parkkosten und keine weiteren Nachteile entstanden. 4Ben hat die 2.000 Euro noch nicht gezahlt und 3bittet das Gericht, diese Summe zu verringern.
Trifft „Herabsetzungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirkte VertragsstrafeBen hat die vereinbarte Zahlung durch seine schuldhaft verspätete Abholung ausgelöst.
- 2erfülltUnverhältnismäßige HöheBei nur einem Tag Verzögerung und diesen geringen Folgen sind 2.000 Euro auch unter Berücksichtigung des Druck- und Sicherungszwecks überhöht.
- 3erfülltAntrag des Schuldners auf gerichtliche HerabsetzungBen beantragt als Schuldner die gerichtliche Verringerung der Strafe.
- 4erfülltNoch keine Entrichtung der StrafeDie Strafe ist noch nicht bezahlt.
- 5erfülltKein Strafversprechen als Kaufmann im eigenen HandelsgewerbeDas Strafversprechen gehört zu Bens privatem Autokauf und nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes.
Anna verkauft Ben ihr privates Auto für 10.000 Euro; 5Ben kauft es für private Fahrten, und beide handeln eine Zahlung von 2.000 Euro aus, falls er das Auto schuldhaft zu spät abholt. 1Ben vergisst den Abholtermin und holt das Auto einen Tag später ab. 2Anna verlangt die vereinbarten 2.000 Euro; durch die Verzögerung sind ihr fünf Euro Parkkosten und keine weiteren Nachteile entstanden. Ben zahlt die 2.000 Euro freiwillig und ohne Vorbehalt und 3bittet erst danach das Gericht, diese Summe zu verringern.
Trifft „Herabsetzungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirkte VertragsstrafeBen hat die vereinbarte Zahlung durch seine schuldhaft verspätete Abholung ausgelöst.
- 2erfülltUnverhältnismäßige HöheBei nur einem Tag Verzögerung und diesen geringen Folgen sind 2.000 Euro auch unter Berücksichtigung des Druck- und Sicherungszwecks überhöht.
- 3erfülltAntrag des Schuldners auf gerichtliche HerabsetzungBen beantragt als Schuldner die gerichtliche Verringerung der Strafe.
- 4fehltNoch keine Entrichtung der StrafeBen hat die Strafe bereits freiwillig und vorbehaltlos bezahlt.
- 5erfülltKein Strafversprechen als Kaufmann im eigenen HandelsgewerbeDas Strafversprechen gehört zu Bens privatem Autokauf und nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes.
Typische Fehler
FehlerDas Gericht setzt eine überhöhte Vertragsstrafe von Amts wegen herab.
RichtigDer Schuldner muss die gerichtliche Herabsetzung beantragen.
FehlerDie Vertragsstrafe wird auf den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden begrenzt.
RichtigZiel ist ein angemessener Strafbetrag unter Berücksichtigung aller berechtigten Gläubigerinteressen, nicht lediglich ein Ausgleich des Vermögensschadens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema