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Echter Vertrag zugunsten Dritter

§ 328 BGB · Zivilrecht

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn Versprechensempfänger (Gläubiger) und Versprechender (Schuldner) vereinbaren, dass ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung vom Schuldner zu fordern, ohne dass es einer Annahmeerklärung des Dritten bedarf.

Merksatz

Die bloße Leistung an einen Dritten genügt nicht; entscheidend ist sein eigenes Forderungsrecht.

Wer vereinbart, wer kann fordern?Gläubiger und Schuldner schließen den Vertrag. Der Dritte erhält daraus einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner.
VertragEigener AnspruchEVersprechensempfänger(Gläubiger)VVersprechender(Schuldner)DDritter12EVersprechensempfänger(Gläubiger)VVersprechender(Schuldner)DDritter
1
Vertrag
Gläubiger und Schuldner vereinbaren die Leistung an den Dritten.
2
Eigener Anspruch
Der Dritte kann die Leistung unmittelbar vom Schuldner verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bea kauft bei Hannes hundert Ziegel für Claras Baustelle. 1Bea und Hannes vereinbaren, dass Hannes die Ziegel an Clara liefern soll. 2Sie legen fest, dass Clara sofort selbst die Lieferung von Hannes verlangen darf, ohne dafür eine Erklärung abgeben zu müssen.

Trifft „Echter Vertrag zugunsten Dritter“ hier zu?

„Echter Vertrag zugunsten Dritter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner
    Bea vereinbart als Käuferin mit Hannes als Verkäufer die Lieferung an Clara.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes unmittelbares Forderungsrecht des Dritten ohne Annahmeerklärung
    Clara erhält durch die Vereinbarung einen eigenen Lieferanspruch, ohne den Vertrag annehmen zu müssen.
    erfüllt
BFall B

Bea kauft bei Hannes hundert Ziegel für Claras Baustelle. 1Bea und Hannes vereinbaren, dass Hannes die Ziegel an Clara liefern soll. Sie legen fest, dass allein Bea die Lieferung von Hannes verlangen darf.

Trifft „Echter Vertrag zugunsten Dritter“ hier zu?

„Echter Vertrag zugunsten Dritter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenes unmittelbares Forderungsrecht des Dritten ohne Annahmeerklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner
    Bea vereinbart als Käuferin mit Hannes als Verkäufer die Lieferung an Clara.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes unmittelbares Forderungsrecht des Dritten ohne Annahmeerklärung
    Clara soll die Ziegel erhalten, bekommt aber keinen eigenen Lieferanspruch gegen Hannes.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede vereinbarte Leistung an einen Dritten wird als echter Vertrag zugunsten Dritter eingeordnet.

RichtigBeim echten Vertrag erhält der Dritte ein eigenes Forderungsrecht; die bloße Bestimmung zum Leistungsempfänger reicht nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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