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Einwendungen des Schuldners

§ 334 BGB · Zivilrecht

Gemäß § 334 BGB kann der Versprechende dem Dritten (Begünstigten) gegenüber alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die ihm aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis) zustehen, sodass der Dritte keine stärkere Rechtsstellung erlangt als der Versprechensempfänger selbst.

Merksatz

Ein eigener Anspruch des Dritten ist nicht automatisch frei von Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag.

Wie wirken Einwendungen im Dreieck?Oben steht der Vertrag zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem. Der Anspruch des Dritten unten ist den Einwendungen aus diesem Vertrag ausgesetzt.
DeckungsverhältnisAnspruch des DrittenEVersprechensempfängerVVersprechenderDBegünstigterDritter12EVersprechensempfängerVVersprechenderDBegünstigterDritter
1
Deckungsverhältnis
Aus diesem Vertrag stammen die Einwendungen, die auch den Dritten treffen können.
2
Anspruch des Dritten
Der eigene Leistungsanspruch des Dritten bleibt diesen Einwendungen ausgesetzt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Eva verkauft Ben ihr Fahrrad für 300 Euro. 1Beide vereinbaren, dass Ben den Kaufpreis an Evas volljährige Tochter Lina zahlt und Lina die Zahlung selbst von Ben verlangen darf. Keiner soll zuerst leisten. 2Eva hat das Fahrrad noch nicht übergeben; Ben verweigert deshalb vorerst die Zahlung an Lina.

Trifft „Einwendungen des Schuldners“ hier zu?

„Einwendungen des Schuldners“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung gegenüber dem begünstigten Dritten
    Lina ist die begünstigte Dritte, gegen deren eigenen Zahlungsanspruch Ben sich wehrt.
    erfüllt
  2. 2
    Einwendung oder Einrede
    Ben beruft sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB.
    erfüllt
  3. 3
    Herkunft aus dem Deckungsverhältnis
    Die Einrede stammt aus dem Fahrradkauf zwischen Ben als Versprechendem und Eva als Versprechensempfängerin.
    erfüllt
BFall B

Eva verkauft Ben ihr Fahrrad für 300 Euro, übergibt es ihm und vereinbart mit ihm, dass ihre volljährige Tochter Lina den Kaufpreis selbst von Ben verlangen darf. In einem davon unabhängigen Einzelgeschäft hat Eva Ben außerdem einen Schrank für 100 Euro verkauft; dabei soll keiner zuerst leisten. 2Eva hat den Schrank noch nicht übergeben, und Ben hat die 100 Euro noch nicht gezahlt. 1Ben verweigert Lina die 300 Euro, bis Eva den Schrank übergibt.

Trifft „Einwendungen des Schuldners“ hier zu?

„Einwendungen des Schuldners“ trifft nicht zu.Es fehlt: Herkunft aus dem Deckungsverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geltendmachung gegenüber dem begünstigten Dritten
    Ben richtet seine Abwehr gegen den eigenen Zahlungsanspruch der begünstigten Lina.
    erfüllt
  2. 2
    Einwendung oder Einrede
    Beim Schrankkauf steht Ben hinsichtlich der 100 Euro die Einrede aus § 320 BGB zu.
    erfüllt
  3. 3
    Herkunft aus dem Deckungsverhältnis
    Die Einrede stammt aus dem unabhängigen Schrankkauf und nicht aus dem Fahrradkauf, auf dem Linas Anspruch beruht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDem Dritten werden auch Einwendungen aus beliebigen anderen Verträgen mit dem Versprechensempfänger entgegengehalten.

Richtig§ 334 BGB erfasst nur Einwendungen aus dem Vertrag, der das Deckungsverhältnis bildet.

Verwechslung

FehlerDer Ausdruck Einwendungen in § 334 BGB wird auf Einwendungen im engeren Sinne beschränkt.

RichtigErfasst sind auch Einreden, etwa das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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