Schemata
Versuchte Beteiligung
§ 30 StGBStrafbarkeit gem. § 30 StGB (Versuchte Beteiligung)
- I. Anwendbarkeit des § 30 StGB
§ 30 StGB ist nur anwendbar, wenn die in Bezug genommene Haupttat ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) ist.
- II. Strafbarkeit gem. § 30 I StGB – Versuchte Anstiftung (Anstiftungsversuch)
- 1. Objektiver Tatbestand
Der Täter muss versucht haben, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen; ausreichend ist ein ernsthaftes, zielgerichtetes Einwirken auf den Willen des anderen, das auf Hervorrufung des Tatentschlusses gerichtet ist.
- b. Erfolglosigkeit des Bestimmungsversuchs
Der Adressat muss den Tatentschluss nicht gefasst haben (omnimodo facturus oder Ablehnung); andernfalls liegt vollendete Anstiftung gem. §§ 26, 30 I StGB vor.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich des Bestimmungsversuchs sowie doppelter Anstiftervorsatz: Vorsatz bzgl. der Haupttat und Vorsatz bzgl. der Täterschaft des Anzustiftenden.
- b. Doppelter Anstiftervorsatz
Der Anstifter muss Vorsatz auf eine hinreichend konkretisierte Haupttat (Verbrechen) sowie auf die vorsätzliche rechtswidrige Tat des Haupttäters haben; Individualisierung des Tatopfers nicht zwingend erforderlich, aber Tatbild muss hinreichend bestimmt sein.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.
- 4. Schuld
- a. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit schließt Strafbarkeit aus.
- b. Verbotsirrtum
§ 17 StGB; unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus.
- c. Entschuldigungsgründe
Insbesondere § 35 StGB (entschuldigender Notstand) prüfen.
- 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 1 StGB
Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig den Versuch aufgibt, den anderen zu bestimmen; Freiwilligkeit erfordert autonome Entscheidung ohne äußeren Zwang.
- III. Strafbarkeit gem. § 30 II Var. 1 StGB – Sich-Bereit-Erklären
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Sich-Bereit-Erklären
Ernsthafte, ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber einem anderen, ein Verbrechen als Täter oder Teilnehmer begehen zu wollen; bloße innere Entschlussfassung genügt nicht.
- b. Adressat der Erklärung
Die Erklärung muss gegenüber einem anderen abgegeben werden; einseitige Kundgabe ohne Empfänger reicht nicht.
- 2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich der Erklärung sowie auf Begehung des hinreichend konkretisierten Verbrechens gerichtet.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.
- 4. Schuld
Wie unter II. 4.; §§ 19, 20, 17, 35 StGB prüfen.
- 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 2 StGB
Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft die Bereitschaft aufgibt, das Verbrechen zu begehen.
- IV. Strafbarkeit gem. § 30 II Var. 2 StGB – Annahme des Erbietens
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Erbieten eines anderen
Ein Dritter muss sich gegenüber dem Täter ernsthaft erboten haben, ein Verbrechen zu begehen.
- b. Annahme des Erbietens
Der Täter nimmt das Erbieten an; die Annahme muss dem Anbietenden zugehen oder zumindest erkennbar nach außen treten.
- 2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich der Annahme sowie auf Förderung der hinreichend konkretisierten Verbrechensbegehung gerichtet.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.
- 4. Schuld
Wie unter II. 4.; §§ 19, 20, 17, 35 StGB prüfen.
- 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 2 StGB
Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft die Annahme des Erbietens rückgängig macht oder die Tat verhindert.
- V. Strafbarkeit gem. § 30 II Var. 3 StGB – Verabredung
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Verabredung
Übereinstimmende ernsthafte Willenseinigung von mindestens zwei Personen, ein bestimmtes Verbrechen gemeinschaftlich als Mittäter zu begehen; bloße Absichtserklärung ohne Einigung des anderen genügt nicht.
Die verabredete Tat muss nach Art, Ziel und wesentlichen Modalitäten hinreichend bestimmt sein; vollständige Detailplanung ist nicht erforderlich.
- c. Mittäterschaftliche Begehung
Die Verabredung muss auf gemeinschaftliche Tatbegehung als Mittäter gerichtet sein; Verabredung zur bloßen Beihilfe genügt nach h.M. nicht.
- 2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich der Einigung sowie auf gemeinschaftliche Begehung des Verbrechens; jeder Beteiligte muss den gemeinsamen Tatplan kennen und wollen.
- 3. Rechtswidrigkeit
Indiziert; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.
- 4. Schuld
Wie unter II. 4.; §§ 19, 20, 17, 35 StGB prüfen.
- 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 3 StGB
Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig die Verabredung aufgibt und eine etwaige Gefahr der Tatausführung durch den anderen abwendet; bloßes Fernbleiben genügt nicht, wenn der andere die Tat allein ausführen kann.
- VI. Konkurrenzen
Tritt die Haupttat als vollendetes oder versuchtes Verbrechen ein, tritt § 30 StGB als subsidiäre Vorfeldstrafbarkeit hinter die Strafbarkeit wegen Anstiftung (§ 26 StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) zurück.