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Versuchte Beteiligung

§ 30 StGB

Strafbarkeit gem. § 30 StGB (Versuchte Beteiligung)

  • I. Anwendbarkeit des § 30 StGB

    § 30 StGB ist nur anwendbar, wenn die in Bezug genommene Haupttat ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) ist.

  • II. Strafbarkeit gem. § 30 I StGB – Versuchte Anstiftung (Anstiftungsversuch)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Der Täter muss versucht haben, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen; ausreichend ist ein ernsthaftes, zielgerichtetes Einwirken auf den Willen des anderen, das auf Hervorrufung des Tatentschlusses gerichtet ist.

      • b. Erfolglosigkeit des Bestimmungsversuchs

        Der Adressat muss den Tatentschluss nicht gefasst haben (omnimodo facturus oder Ablehnung); andernfalls liegt vollendete Anstiftung gem. §§ 26, 30 I StGB vor.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich des Bestimmungsversuchs sowie doppelter Anstiftervorsatz: Vorsatz bzgl. der Haupttat und Vorsatz bzgl. der Täterschaft des Anzustiftenden.

      • b. Doppelter Anstiftervorsatz

        Der Anstifter muss Vorsatz auf eine hinreichend konkretisierte Haupttat (Verbrechen) sowie auf die vorsätzliche rechtswidrige Tat des Haupttäters haben; Individualisierung des Tatopfers nicht zwingend erforderlich, aber Tatbild muss hinreichend bestimmt sein.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.

    • 4. Schuld
      • a. Schuldfähigkeit

        §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit schließt Strafbarkeit aus.

      • b. Verbotsirrtum

        § 17 StGB; unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus.

      • c. Entschuldigungsgründe

        Insbesondere § 35 StGB (entschuldigender Notstand) prüfen.

    • 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 1 StGB

      Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig den Versuch aufgibt, den anderen zu bestimmen; Freiwilligkeit erfordert autonome Entscheidung ohne äußeren Zwang.

  • III. Strafbarkeit gem. § 30 II Var. 1 StGB – Sich-Bereit-Erklären
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Sich-Bereit-Erklären

        Ernsthafte, ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber einem anderen, ein Verbrechen als Täter oder Teilnehmer begehen zu wollen; bloße innere Entschlussfassung genügt nicht.

      • b. Adressat der Erklärung

        Die Erklärung muss gegenüber einem anderen abgegeben werden; einseitige Kundgabe ohne Empfänger reicht nicht.

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      Vorsatz hinsichtlich der Erklärung sowie auf Begehung des hinreichend konkretisierten Verbrechens gerichtet.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.

    • 4. Schuld

      Wie unter II. 4.; §§ 19, 20, 17, 35 StGB prüfen.

    • 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 2 StGB

      Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft die Bereitschaft aufgibt, das Verbrechen zu begehen.

  • IV. Strafbarkeit gem. § 30 II Var. 2 StGB – Annahme des Erbietens
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Erbieten eines anderen

        Ein Dritter muss sich gegenüber dem Täter ernsthaft erboten haben, ein Verbrechen zu begehen.

      • b. Annahme des Erbietens

        Der Täter nimmt das Erbieten an; die Annahme muss dem Anbietenden zugehen oder zumindest erkennbar nach außen treten.

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      Vorsatz hinsichtlich der Annahme sowie auf Förderung der hinreichend konkretisierten Verbrechensbegehung gerichtet.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.

    • 4. Schuld

      Wie unter II. 4.; §§ 19, 20, 17, 35 StGB prüfen.

    • 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 2 StGB

      Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft die Annahme des Erbietens rückgängig macht oder die Tat verhindert.

  • V. Strafbarkeit gem. § 30 II Var. 3 StGB – Verabredung
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Verabredung

        Übereinstimmende ernsthafte Willenseinigung von mindestens zwei Personen, ein bestimmtes Verbrechen gemeinschaftlich als Mittäter zu begehen; bloße Absichtserklärung ohne Einigung des anderen genügt nicht.

      • Die verabredete Tat muss nach Art, Ziel und wesentlichen Modalitäten hinreichend bestimmt sein; vollständige Detailplanung ist nicht erforderlich.

      • c. Mittäterschaftliche Begehung

        Die Verabredung muss auf gemeinschaftliche Tatbegehung als Mittäter gerichtet sein; Verabredung zur bloßen Beihilfe genügt nach h.M. nicht.

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      Vorsatz hinsichtlich der Einigung sowie auf gemeinschaftliche Begehung des Verbrechens; jeder Beteiligte muss den gemeinsamen Tatplan kennen und wollen.

    • 3. Rechtswidrigkeit

      Indiziert; Rechtfertigungsgründe regelmäßig fernliegend.

    • 4. Schuld

      Wie unter II. 4.; §§ 19, 20, 17, 35 StGB prüfen.

    • 5. Rücktritt gem. § 31 I Nr. 3 StGB

      Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter freiwillig die Verabredung aufgibt und eine etwaige Gefahr der Tatausführung durch den anderen abwendet; bloßes Fernbleiben genügt nicht, wenn der andere die Tat allein ausführen kann.

  • VI. Konkurrenzen

    Tritt die Haupttat als vollendetes oder versuchtes Verbrechen ein, tritt § 30 StGB als subsidiäre Vorfeldstrafbarkeit hinter die Strafbarkeit wegen Anstiftung (§ 26 StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) zurück.

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