Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

§§ 157, 242 BGB · Zivilrecht

Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner kraft ergänzender Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) auch Schutzpflichten zugunsten bestimmter Dritter begründet. Erforderlich ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger (Leistungsnähe), der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat (Einbeziehungsinteresse), Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse für den Schuldner erkennbar sind (Erkennbarkeit) und der Dritte keinen eigenen, inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (Schutzbedürftigkeit). Der Dritte erhält dadurch keinen Anspruch auf die Hauptleistung, kann aber bei Verletzung dieser Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner geltend machen, ohne selbst Vertragspartei zu sein.

Merksatz

Eigener gleichwertiger vertraglicher Schutz schließt die Einbeziehung in fremde vertragliche Schutzpflichten aus.

Schutz oder Anspruch auf die Leistung?Die Einbeziehung in Schutzpflichten verschafft noch keinen Leistungsanspruch. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erhält der Dritte dagegen ein eigenes Recht auf die Leistung.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Echter Vertrag zugunsten Dritter
Einbezogene Pflichten
Schutzpflichten zugunsten des Dritten.
Leistungspflicht zugunsten des Dritten.
Leistungsanspruch
Entsteht durch die Einbeziehung nicht.
Besteht unmittelbar gegen den Schuldner.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna mietet allein eine Wohnung von Vera und lebt dort mit ihrem Ehemann Ben. Vera weiß schon bei Abschluss des Mietvertrags, dass Ben dort wohnen wird und Anna auch seine Sicherheit in der Wohnung wichtig ist. Ein lockeres Treppengeländer gefährdet Anna und Ben auf dem gemeinsamen täglichen Weg zur Wohnung. Ben hat weder mit Vera noch mit einer anderen Person einen Vertrag über die Nutzung der Wohnung oder die Sicherheit dort geschlossen.

Trifft „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ hier zu?

„Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
    Zwischen Anna und Vera besteht ein Mietvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsnähe des Dritten
    Ben nutzt die Wohnung bestimmungsgemäß und ist denselben Gefahren ausgesetzt wie Anna.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigtes Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
    Anna hat ein berechtigtes Interesse am Schutz ihres mitwohnenden Ehemanns.
    erfüllt
  4. 4
    Erkennbarkeit für den Schuldner
    Vera kennt sowohl Bens Nutzung der Wohnung als auch Annas Interesse an seinem Schutz.
    erfüllt
  5. 5
    Schutzbedürftigkeit des Dritten
    Ben verfügt über keinen eigenen gleichwertigen vertraglichen Schutz.
    erfüllt
  6. 6
    Dritter ist nicht Partei des Ausgangsvertrags
    Ben ist nicht Partei des Mietvertrags zwischen Anna und Vera.
    erfüllt
BFall B

Anna mietet eine Wohnung von Vera und vermietet mit Veras Erlaubnis ein Zimmer an Ben weiter; beide wohnen dort. Vera kennt den Untermietvertrag von Anfang an und weiß, dass Anna auch Ben vor Gefahren in der Wohnung geschützt wissen will. Ein lockeres Treppengeländer gefährdet Anna und Ben auf dem gemeinsamen täglichen Weg zur Wohnung. Beide Mietverträge verpflichten die jeweilige Vermieterin ohne Haftungsbeschränkungen zur Sicherheit der Wohnung und der Zugänge.

Trifft „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ hier zu?

„Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schutzbedürftigkeit des Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
    Zwischen Anna und Vera besteht ein Mietvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsnähe des Dritten
    Ben nutzt die Wohnung bestimmungsgemäß und ist denselben Gefahren ausgesetzt wie Anna.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigtes Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
    Anna ist Ben gegenüber selbst für die Sicherheit verantwortlich und hat deshalb ein berechtigtes Einbeziehungsinteresse.
    erfüllt
  4. 4
    Erkennbarkeit für den Schuldner
    Vera kennt Bens Nutzung und Annas Interesse an seinem Schutz.
    erfüllt
  5. 5
    Schutzbedürftigkeit des Dritten
    Ben hat aus seinem Untermietvertrag gegen Anna einen eigenen gleichwertigen vertraglichen Schutzanspruch.
    fehlt
  6. 6
    Dritter ist nicht Partei des Ausgangsvertrags
    Ben ist Partei des Untermietvertrags, nicht des Mietvertrags zwischen Anna und Vera.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerLeistungsnähe wird mit persönlicher oder familiärer Nähe zum Gläubiger gleichgesetzt.

RichtigLeistungsnähe betrifft den bestimmungsgemäßen Kontakt mit der Leistung und die vergleichbare Gefährdung durch Pflichtverletzungen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Erkennbarkeit wird nur geprüft, ob der Schuldner von der Nutzung durch den Dritten weiß.

RichtigFür den Schuldner muss außerdem das berechtigte Einbeziehungsinteresse des Gläubigers erkennbar sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.