Definitionen
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
§§ 157, 242 BGB · ZivilrechtEin Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte liegt vor, wenn ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner kraft ergänzender Vertragsauslegung (§§ 157, 242 BGB) auch Schutzpflichten zugunsten bestimmter Dritter begründet. Erforderlich ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren einer Pflichtverletzung ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger (Leistungsnähe), der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat (Einbeziehungsinteresse), Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse für den Schuldner erkennbar sind (Erkennbarkeit) und der Dritte keinen eigenen, inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (Schutzbedürftigkeit). Der Dritte erhält dadurch keinen Anspruch auf die Hauptleistung, kann aber bei Verletzung dieser Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner geltend machen, ohne selbst Vertragspartei zu sein.
Eigener gleichwertiger vertraglicher Schutz schließt die Einbeziehung in fremde vertragliche Schutzpflichten aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna mietet allein eine Wohnung von Vera und lebt dort mit ihrem Ehemann Ben. Vera weiß schon bei Abschluss des Mietvertrags, dass Ben dort wohnen wird und Anna auch seine Sicherheit in der Wohnung wichtig ist. Ein lockeres Treppengeländer gefährdet Anna und Ben auf dem gemeinsamen täglichen Weg zur Wohnung. Ben hat weder mit Vera noch mit einer anderen Person einen Vertrag über die Nutzung der Wohnung oder die Sicherheit dort geschlossen.
Trifft „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnis zwischen Gläubiger und SchuldnerZwischen Anna und Vera besteht ein Mietvertrag.
- 2erfülltLeistungsnähe des DrittenBen nutzt die Wohnung bestimmungsgemäß und ist denselben Gefahren ausgesetzt wie Anna.
- 3erfülltBerechtigtes Einbeziehungsinteresse des GläubigersAnna hat ein berechtigtes Interesse am Schutz ihres mitwohnenden Ehemanns.
- 4erfülltErkennbarkeit für den SchuldnerVera kennt sowohl Bens Nutzung der Wohnung als auch Annas Interesse an seinem Schutz.
- 5erfülltSchutzbedürftigkeit des DrittenBen verfügt über keinen eigenen gleichwertigen vertraglichen Schutz.
- 6erfülltDritter ist nicht Partei des AusgangsvertragsBen ist nicht Partei des Mietvertrags zwischen Anna und Vera.
Anna mietet eine Wohnung von Vera und vermietet mit Veras Erlaubnis ein Zimmer an Ben weiter; beide wohnen dort. Vera kennt den Untermietvertrag von Anfang an und weiß, dass Anna auch Ben vor Gefahren in der Wohnung geschützt wissen will. Ein lockeres Treppengeländer gefährdet Anna und Ben auf dem gemeinsamen täglichen Weg zur Wohnung. Beide Mietverträge verpflichten die jeweilige Vermieterin ohne Haftungsbeschränkungen zur Sicherheit der Wohnung und der Zugänge.
Trifft „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnis zwischen Gläubiger und SchuldnerZwischen Anna und Vera besteht ein Mietvertrag.
- 2erfülltLeistungsnähe des DrittenBen nutzt die Wohnung bestimmungsgemäß und ist denselben Gefahren ausgesetzt wie Anna.
- 3erfülltBerechtigtes Einbeziehungsinteresse des GläubigersAnna ist Ben gegenüber selbst für die Sicherheit verantwortlich und hat deshalb ein berechtigtes Einbeziehungsinteresse.
- 4erfülltErkennbarkeit für den SchuldnerVera kennt Bens Nutzung und Annas Interesse an seinem Schutz.
- 5fehltSchutzbedürftigkeit des DrittenBen hat aus seinem Untermietvertrag gegen Anna einen eigenen gleichwertigen vertraglichen Schutzanspruch.
- 6erfülltDritter ist nicht Partei des AusgangsvertragsBen ist Partei des Untermietvertrags, nicht des Mietvertrags zwischen Anna und Vera.
Typische Fehler
FehlerLeistungsnähe wird mit persönlicher oder familiärer Nähe zum Gläubiger gleichgesetzt.
RichtigLeistungsnähe betrifft den bestimmungsgemäßen Kontakt mit der Leistung und die vergleichbare Gefährdung durch Pflichtverletzungen.
FehlerBei der Erkennbarkeit wird nur geprüft, ob der Schuldner von der Nutzung durch den Dritten weiß.
RichtigFür den Schuldner muss außerdem das berechtigte Einbeziehungsinteresse des Gläubigers erkennbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata