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Versuch des Unterlassungsdelikts

§§ 22, 13 StGB

Strafbarkeit gem. §§ 22, 13 StGB (versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt)

  • I. Tatbestand
    • 1. Vorprüfung
      • a. Nichtvollendung der Tat

        Der tatbestandliche Erfolg ist nicht eingetreten; andernfalls liegt vollendetes Unterlassungsdelikt vor.

      • b. Strafbarkeit des Versuchs

        Versuch ist strafbar bei Verbrechen stets (§ 23 I Alt. 1 StGB), bei Vergehen nur bei ausdrücklicher Anordnung (§ 23 I Alt. 2 StGB).

    • 2. Objektiver Tatbestand
      • Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden (§ 13 I StGB). Garantenstellungen ergeben sich aus Schutzgaranten- oder Überwachungsgarantenverhältnissen (Gesetz, enge Lebensgemeinschaft, Ingerenz, freiwillige Übernahme).

      • b. Unterlassen der gebotenen Handlung

        Der Täter unterlässt die zur Erfolgsabwendung objektiv gebotene und ihm mögliche Handlung.

      • c. Unmittelbares Ansetzen durch Unterlassen (§ 22 StGB)

        Str.: Nach h.M. setzt der Unterlassungstäter unmittelbar an, sobald er die erste zur Erfolgsabwendung erforderliche Handlung pflichtwidrig unterlässt und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs nach seiner Vorstellung ohne weiteres Zutun zu erwarten ist (Fristenlösung). Mindermeinung: Ansetzen erst bei konkreter Gefährdung des Rechtsguts. Die h.M. ist vorzugswürdig, da sie dem Handlungscharakter des Unterlassens Rechnung trägt.

      • d. Möglichkeit der Erfolgsabwendung

        Der Täter muss im Zeitpunkt des Unterlassens physisch-real in der Lage gewesen sein, die gebotene Handlung vorzunehmen.

    • 3. Subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des vollendeten Delikts, insbesondere hinsichtlich der Garantenstellung, des drohenden Erfolgseintritts und des eigenen Unterlassens.

      • b. Vorsatz bezüglich der Garantenstellung

        Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, die seine Garantenstellung begründen; ein Irrtum über die rechtliche Bewertung ist nach § 17 StGB zu behandeln.

      • c. Sonstige subjektive Merkmale

        Soweit das jeweilige Grunddelikt besondere subjektive Merkmale verlangt (z.B. Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht), müssen diese ebenfalls vorliegen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) prüfen, wenn Sachverhalt Anhaltspunkte gibt.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Irrt der Täter über das Bestehen der Garantenpflicht als solcher (Rechtsirrtum), liegt ein Verbotsirrtum vor; war dieser vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.

    • 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      Beim Unterlassungsdelikt ist die Zumutbarkeit der gebotenen Handlung als eigenständiges Schuldmerkmal zu prüfen; unzumutbare Aufopferung eigener Rechtsgüter kann die Schuld ausschließen.

  • IV. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
    • 1. Rücktrittsvoraussetzungen beim Unterlassungsversuch

      Beim unbeendeten Unterlassungsversuch genügt die nachträgliche Vornahme der gebotenen Handlung (aktives Tätigwerden). Beim beendeten Unterlassungsversuch muss der Täter den Erfolgseintritt aktiv abwenden oder sich ernsthaft darum bemühen (§ 24 I S. 1 Alt. 2, S. 2 StGB).

    • 2. Freiwilligkeit

      Der Rücktritt muss freiwillig erfolgen; unfreiwillig ist er, wenn der Täter aus äußerem Zwang oder wegen Entdeckung aufgibt.

  • V. Strafrahmen / Strafmilderung

    Versuchsstrafe nach §§ 23 II, 49 I StGB; fakultative Milderung. Beim unechten Unterlassungsdelikt zusätzlich fakultative Milderung nach § 13 II StGB möglich (Doppelmilderung nach h.M. zulässig).

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