Definitionen
Bestimmbarkeit des Dritten
§ 328 BGB · ZivilrechtBei einem Vertrag zugunsten Dritter oder einer sonstigen drittbegünstigenden Abrede muss der begünstigte Dritte spätestens zu dem Zeitpunkt bestimmbar sein, zu dem die Leistung erbracht werden soll. Eine namentliche Bezeichnung bei Vertragsschluss ist nicht erforderlich; die Person kann anhand vereinbarter Merkmale oder durch Ausübung eines vertraglich eingeräumten Bestimmungsrechts festgelegt werden.
Entscheidend ist die rechtzeitige Zuordnung des Begünstigten, nicht seine namentliche Benennung bei Vertragsschluss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara vereinbart mit einem Buchladen, dass eine andere Person am 1. August einen Büchergutschein über 100 Euro unmittelbar vom Laden verlangen darf. 2Nach der Vereinbarung darf Mara allein diese Person auswählen. Am 31. Juli teilt Mara dem Laden mit, dass Lea den Gutschein erhalten soll.
Trifft „Bestimmbarkeit des Dritten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarte Begünstigung einer dritten PersonDie Vereinbarung sieht einen eigenen Anspruch für eine Person vor, die nicht Vertragspartei ist.
- 2erfülltBestimmbarkeit spätestens zur vorgesehenen LeistungszeitMara legt die Begünstigte aufgrund ihres vereinbarten Auswahlrechts vor dem vorgesehenen Leistungstag fest.
1Mara vereinbart mit einem Buchladen, dass eine andere Person am 1. August einen Büchergutschein über 100 Euro unmittelbar vom Laden verlangen darf. Welche Person den Gutschein erhalten soll, wollen beide erst später gemeinsam festlegen; sie vereinbaren dafür keine Merkmale und erlauben auch keinem Beteiligten, allein darüber zu entscheiden. Am 1. August steht diese weitere Vereinbarung noch aus.
Trifft „Bestimmbarkeit des Dritten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarte Begünstigung einer dritten PersonDie vorgesehene Leistung soll einer Person außerhalb der Vertragsparteien einen eigenen Anspruch verschaffen.
- 2fehltBestimmbarkeit spätestens zur vorgesehenen LeistungszeitAm vorgesehenen Leistungstag fehlt sowohl eine gemeinsame Festlegung als auch eine vertragliche Grundlage zur Ermittlung des Begünstigten.
Typische Fehler
FehlerEine beliebige nachträgliche Auswahl durch eine Vertragspartei wird ohne Grundlage im Vertrag für ausreichend gehalten.
RichtigEine einseitige Auswahl muss auf einem vertraglich eingeräumten Bestimmungsrecht beruhen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema