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Bestimmbarkeit des Dritten

§ 328 BGB · Zivilrecht

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter oder einer sonstigen drittbegünstigenden Abrede muss der begünstigte Dritte spätestens zu dem Zeitpunkt bestimmbar sein, zu dem die Leistung erbracht werden soll. Eine namentliche Bezeichnung bei Vertragsschluss ist nicht erforderlich; die Person kann anhand vereinbarter Merkmale oder durch Ausübung eines vertraglich eingeräumten Bestimmungsrechts festgelegt werden.

Merksatz

Entscheidend ist die rechtzeitige Zuordnung des Begünstigten, nicht seine namentliche Benennung bei Vertragsschluss.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara vereinbart mit einem Buchladen, dass eine andere Person am 1. August einen Büchergutschein über 100 Euro unmittelbar vom Laden verlangen darf. 2Nach der Vereinbarung darf Mara allein diese Person auswählen. Am 31. Juli teilt Mara dem Laden mit, dass Lea den Gutschein erhalten soll.

Trifft „Bestimmbarkeit des Dritten“ hier zu?

„Bestimmbarkeit des Dritten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarte Begünstigung einer dritten Person
    Die Vereinbarung sieht einen eigenen Anspruch für eine Person vor, die nicht Vertragspartei ist.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmbarkeit spätestens zur vorgesehenen Leistungszeit
    Mara legt die Begünstigte aufgrund ihres vereinbarten Auswahlrechts vor dem vorgesehenen Leistungstag fest.
    erfüllt
BFall B

1Mara vereinbart mit einem Buchladen, dass eine andere Person am 1. August einen Büchergutschein über 100 Euro unmittelbar vom Laden verlangen darf. Welche Person den Gutschein erhalten soll, wollen beide erst später gemeinsam festlegen; sie vereinbaren dafür keine Merkmale und erlauben auch keinem Beteiligten, allein darüber zu entscheiden. Am 1. August steht diese weitere Vereinbarung noch aus.

Trifft „Bestimmbarkeit des Dritten“ hier zu?

„Bestimmbarkeit des Dritten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmbarkeit spätestens zur vorgesehenen Leistungszeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarte Begünstigung einer dritten Person
    Die vorgesehene Leistung soll einer Person außerhalb der Vertragsparteien einen eigenen Anspruch verschaffen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmbarkeit spätestens zur vorgesehenen Leistungszeit
    Am vorgesehenen Leistungstag fehlt sowohl eine gemeinsame Festlegung als auch eine vertragliche Grundlage zur Ermittlung des Begünstigten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine beliebige nachträgliche Auswahl durch eine Vertragspartei wird ohne Grundlage im Vertrag für ausreichend gehalten.

RichtigEine einseitige Auswahl muss auf einem vertraglich eingeräumten Bestimmungsrecht beruhen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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