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Zurückweisung

§ 333 BGB · Zivilrecht

Die Zurückweisung ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Begünstigten gegenüber dem Versprechenden, durch die er ein zu seinen Gunsten begründetes Recht aus einem Vertrag zugunsten Dritter ablehnt mit der Folge, dass das Recht als nicht entstanden gilt.

Merksatz

Die Ablehnung muss denjenigen erreichen, der dem Begünstigten die Leistung schuldet.

Wem ist die Ablehnung zu erklären?Oben stehen die Vertragspartner, unten der begünstigte Dritte. Die Ablehnung muss an den Versprechenden gerichtet werden.
Vertrag für DrittenRecht des DrittenAblehnungreicht nichtVVersprechenderPVertragspartnerdes VersprechendenDBegünstigterDritter123VVersprechenderPVertragspartnerdes VersprechendenDBegünstigterDritter
1
Vertrag für Dritten
Die Vertragspartner begründen ein eigenes Recht des Dritten.
2
Recht des Dritten
Der Dritte muss die Ablehnung seines Rechts gegenüber dem Versprechenden erklären.
3
Ablehnung reicht nicht
Eine allein an den anderen Vertragspartner gerichtete Erklärung beseitigt das Recht nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora bezahlt bei einem Händler eine Uhr und vereinbart mit ihm, dass ihr volljähriger Sohn Paul die Lieferung unmittelbar vom Händler verlangen kann. Paul schreibt dem Händler, dass er dieses Recht nicht haben möchte. Der Händler liest die Nachricht.

Trifft „Zurückweisung“ hier zu?

„Zurückweisung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Paul erklärt einseitig seinen Willen, das Recht abzulehnen, und die Erklärung geht zu.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung durch den Begünstigten
    Paul ist der begünstigte Sohn und gibt die Erklärung selbst ab.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung gegenüber dem Versprechenden
    Der Händler hat die Lieferung zugesagt und erhält Pauls Erklärung.
    erfüllt
  4. 4
    Ablehnung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter
    Paul lehnt den eigenen Lieferungsanspruch ab, den Nora und der Händler für ihn begründet haben.
    erfüllt
BFall B

Nora bezahlt bei einem Händler eine Uhr und vereinbart mit ihm, dass ihr volljähriger Sohn Paul die Lieferung unmittelbar vom Händler verlangen kann. Paul schreibt ausschließlich Nora, dass er dieses Recht nicht haben möchte. Nora liest die Nachricht und bewahrt sie für sich auf.

Trifft „Zurückweisung“ hier zu?

„Zurückweisung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erklärung gegenüber dem Versprechenden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Paul erklärt seinen Ablehnungswillen einseitig durch eine an Nora gerichtete Nachricht.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung durch den Begünstigten
    Paul ist der begünstigte Sohn und gibt die Erklärung selbst ab.
    erfüllt
  3. 3
    Erklärung gegenüber dem Versprechenden
    Die Erklärung richtet sich nur an Nora und erreicht den Händler als Versprechenden nicht.
    fehlt
  4. 4
    Ablehnung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter
    Pauls Ablehnungswille bezieht sich auf den eigenen Lieferungsanspruch aus der Vereinbarung zwischen Nora und dem Händler.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Erklärung gegenüber dem Versprechensempfänger wird für ausreichend gehalten.

RichtigDie Erklärung muss dem Versprechenden zugehen, der die Leistung an den Dritten zugesagt hat.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Recht soll erst ab Zugang der Erklärung für die Zukunft entfallen.

RichtigDer Dritte wird rückwirkend so behandelt, als hätte er das Recht nie erlangt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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