Definitionen
Zurückweisung
§ 333 BGB · ZivilrechtDie Zurückweisung ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Begünstigten gegenüber dem Versprechenden, durch die er ein zu seinen Gunsten begründetes Recht aus einem Vertrag zugunsten Dritter ablehnt mit der Folge, dass das Recht als nicht entstanden gilt.
Die Ablehnung muss denjenigen erreichen, der dem Begünstigten die Leistung schuldet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora bezahlt bei einem Händler eine Uhr und vereinbart mit ihm, dass ihr volljähriger Sohn Paul die Lieferung unmittelbar vom Händler verlangen kann. Paul schreibt dem Händler, dass er dieses Recht nicht haben möchte. Der Händler liest die Nachricht.
Trifft „Zurückweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungPaul erklärt einseitig seinen Willen, das Recht abzulehnen, und die Erklärung geht zu.
- 2erfülltErklärung durch den BegünstigtenPaul ist der begünstigte Sohn und gibt die Erklärung selbst ab.
- 3erfülltErklärung gegenüber dem VersprechendenDer Händler hat die Lieferung zugesagt und erhält Pauls Erklärung.
- 4erfülltAblehnung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten DritterPaul lehnt den eigenen Lieferungsanspruch ab, den Nora und der Händler für ihn begründet haben.
Nora bezahlt bei einem Händler eine Uhr und vereinbart mit ihm, dass ihr volljähriger Sohn Paul die Lieferung unmittelbar vom Händler verlangen kann. Paul schreibt ausschließlich Nora, dass er dieses Recht nicht haben möchte. Nora liest die Nachricht und bewahrt sie für sich auf.
Trifft „Zurückweisung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungPaul erklärt seinen Ablehnungswillen einseitig durch eine an Nora gerichtete Nachricht.
- 2erfülltErklärung durch den BegünstigtenPaul ist der begünstigte Sohn und gibt die Erklärung selbst ab.
- 3fehltErklärung gegenüber dem VersprechendenDie Erklärung richtet sich nur an Nora und erreicht den Händler als Versprechenden nicht.
- 4erfülltAblehnung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten DritterPauls Ablehnungswille bezieht sich auf den eigenen Lieferungsanspruch aus der Vereinbarung zwischen Nora und dem Händler.
Typische Fehler
FehlerDie Erklärung gegenüber dem Versprechensempfänger wird für ausreichend gehalten.
RichtigDie Erklärung muss dem Versprechenden zugehen, der die Leistung an den Dritten zugesagt hat.
FehlerDas Recht soll erst ab Zugang der Erklärung für die Zukunft entfallen.
RichtigDer Dritte wird rückwirkend so behandelt, als hätte er das Recht nie erlangt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema