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Deckungsverhältnis

§ 783 BGB · Zivilrecht

Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen, das der Ausführung der Anweisung zugrunde liegt. Es kann den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichten. Die Ermächtigung hierzu folgt bei einer Anweisung nach § 783 BGB aus der Anweisung selbst.

Merksatz

Aus der Anweisung allein folgt noch keine Pflicht des Angewiesenen, sie auszuführen.

Deckungsverhältnis oder Valutaverhältnis?Beide Beziehungen haben den Anweisenden gemeinsam; der jeweils andere Beteiligte und die Funktion unterscheiden sich.
Deckungsverhältnis
Valutaverhältnis
Beteiligte
Anweisender und Angewiesener
Anweisender und Anweisungsempfänger
Funktion
Grundlage für die Ausführung der Anweisung
Rechtsgrund im Verhältnis zum Empfänger

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Klara kauft bei Sina einen Tisch für 300 Euro und vereinbart mit Paul, dass er den Preis für sie bezahlt und sie ihm das Geld anschließend zurückgibt. Klara übergibt Sina ein unterschriebenes Schreiben, in dem sie Paul auffordert, 300 Euro an Sina zu zahlen. Paul zahlt das Geld an Sina. Betrachtet wird die Vereinbarung zwischen Klara und Paul über die Bezahlung und Erstattung des Geldes.

Trifft „Deckungsverhältnis“ hier zu?

„Deckungsverhältnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis
    Die Vereinbarung begründet rechtliche Pflichten zur Zahlung und zur Erstattung.
    erfüllt
  2. 2
    Anweisender als Beteiligter
    Klara erteilt die Zahlungsanweisung und ist Partei der betrachteten Vereinbarung.
    erfüllt
  3. 3
    Angewiesener als weiterer Beteiligter
    Paul soll die Zahlung ausführen und ist der andere Teil dieser Vereinbarung.
    erfüllt
BFall B

Klara kauft bei Sina einen Tisch für 300 Euro und vereinbart mit Paul, dass er den Preis für sie bezahlt und sie ihm das Geld anschließend zurückgibt. Klara übergibt Sina ein unterschriebenes Schreiben, in dem sie Paul auffordert, 300 Euro an Sina zu zahlen. Paul zahlt das Geld an Sina. Betrachtet wird der Kaufvertrag zwischen Klara und Sina.

Trifft „Deckungsverhältnis“ hier zu?

„Deckungsverhältnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Angewiesener als weiterer Beteiligter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis
    Der Kaufvertrag begründet rechtliche Pflichten zwischen Käuferin und Verkäuferin.
    erfüllt
  2. 2
    Anweisender als Beteiligter
    Klara erteilt die Zahlungsanweisung und ist Partei des betrachteten Kaufvertrags.
    erfüllt
  3. 3
    Angewiesener als weiterer Beteiligter
    Paul ist nicht Partei des betrachteten Kaufvertrags; dieser besteht zwischen Klara und Sina.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Verhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger wird als Deckungsverhältnis behandelt.

RichtigFür das Deckungsverhältnis ist das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem zu untersuchen.

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