Definitionen
Deckungsverhältnis
§ 783 BGB · ZivilrechtDas Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen, das der Ausführung der Anweisung zugrunde liegt. Es kann den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichten. Die Ermächtigung hierzu folgt bei einer Anweisung nach § 783 BGB aus der Anweisung selbst.
Aus der Anweisung allein folgt noch keine Pflicht des Angewiesenen, sie auszuführen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Klara kauft bei Sina einen Tisch für 300 Euro und vereinbart mit Paul, dass er den Preis für sie bezahlt und sie ihm das Geld anschließend zurückgibt. Klara übergibt Sina ein unterschriebenes Schreiben, in dem sie Paul auffordert, 300 Euro an Sina zu zahlen. Paul zahlt das Geld an Sina. Betrachtet wird die Vereinbarung zwischen Klara und Paul über die Bezahlung und Erstattung des Geldes.
Trifft „Deckungsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnisDie Vereinbarung begründet rechtliche Pflichten zur Zahlung und zur Erstattung.
- 2erfülltAnweisender als BeteiligterKlara erteilt die Zahlungsanweisung und ist Partei der betrachteten Vereinbarung.
- 3erfülltAngewiesener als weiterer BeteiligterPaul soll die Zahlung ausführen und ist der andere Teil dieser Vereinbarung.
Klara kauft bei Sina einen Tisch für 300 Euro und vereinbart mit Paul, dass er den Preis für sie bezahlt und sie ihm das Geld anschließend zurückgibt. Klara übergibt Sina ein unterschriebenes Schreiben, in dem sie Paul auffordert, 300 Euro an Sina zu zahlen. Paul zahlt das Geld an Sina. Betrachtet wird der Kaufvertrag zwischen Klara und Sina.
Trifft „Deckungsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnisDer Kaufvertrag begründet rechtliche Pflichten zwischen Käuferin und Verkäuferin.
- 2erfülltAnweisender als BeteiligterKlara erteilt die Zahlungsanweisung und ist Partei des betrachteten Kaufvertrags.
- 3fehltAngewiesener als weiterer BeteiligterPaul ist nicht Partei des betrachteten Kaufvertrags; dieser besteht zwischen Klara und Sina.
Typische Fehler
FehlerDas Verhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger wird als Deckungsverhältnis behandelt.
RichtigFür das Deckungsverhältnis ist das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem zu untersuchen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata