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Beschaffenheitsvereinbarung

§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB · Zivilrecht

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor, wenn die Parteien vertraglich festlegen, welche Eigenschaften die Kaufsache aufweisen soll; die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt den Soll-Zustand der Sache, sodass jede Abweichung hiervon bei Gefahrübergang einen Sachmangel begründet.

Merksatz

Entscheidend ist, welche Eigenschaften beide Parteien zum Vertragsinhalt gemacht haben.

Vereinbarung oder zusätzliche Garantie?Links steht die Festlegung der geschuldeten Eigenschaften, rechts das zusätzliche Garantieversprechen.
Beschaffenheitsvereinbarung
Beschaffenheitsgarantie
Inhalt
Die Parteien legen die geschuldeten Eigenschaften der Sache fest.
Der Garantiegeber übernimmt eine zusätzliche Einstandspflicht für eine bestimmte Beschaffenheit.
Rechtsfolge
Eine Abweichung bei Gefahrübergang begründet einen Sachmangel.
Ansprüche aus der Garantie bestehen nach deren Bedingungen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena kauft von Paul einen gebrauchten Holztisch. 1Im Kaufvertrag halten beide fest, 2dass die Tischplatte 180 Zentimeter lang sein soll.

Trifft „Beschaffenheitsvereinbarung“ hier zu?

„Beschaffenheitsvereinbarung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Einigung der Parteien
    Lena und Paul nehmen die Längenangabe gemeinsam in ihren Vertrag auf.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf Eigenschaften der Kaufsache
    Die Länge der Tischplatte ist eine Eigenschaft des gekauften Tisches.
    erfüllt
BFall B

Lena interessiert sich bei Paul für einen gebrauchten Holztisch. 2Sie möchte eine 180 Zentimeter lange Tischplatte. Paul lehnt es ausdrücklich ab, eine bestimmte Länge zuzusagen. Lena kauft den Tisch dennoch ohne eine solche Festlegung.

Trifft „Beschaffenheitsvereinbarung“ hier zu?

„Beschaffenheitsvereinbarung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragliche Einigung der Parteien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Einigung der Parteien
    Paul lehnt die Festlegung ausdrücklich ab, und Lena kauft den Tisch ohne sie.
    fehlt
  2. 2
    Bezug auf Eigenschaften der Kaufsache
    Der geäußerte Wunsch betrifft die Länge und damit eine Eigenschaft des Tisches.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer bloße Wunsch des Käufers nach einer Eigenschaft wird bereits als Beschaffenheitsvereinbarung behandelt.

RichtigDie Parteien müssen sich vertraglich über die betreffende Eigenschaft einigen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Sache wird allein deshalb als mangelfrei angesehen, weil sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.

RichtigDie Einhaltung der Vereinbarung allein schließt einen Sachmangel nicht aus; grundsätzlich müssen auch die objektiven Anforderungen und gegebenenfalls die Montageanforderungen erfüllt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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