Schemata
Mord
§ 211 StGBStrafbarkeit des T gem. § 211 StGB (Mord)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Mensch als Tatobjekt
Ein anderer lebender Mensch; Beginn mit Einsetzen der Eröffnungswehen bzw. Vornahme des Kaiserschnitts, Ende mit dem Hirntod.
Jedes Tun oder Unterlassen (§ 13 StGB), das den Tod des Opfers verursacht.
- c. Todeserfolg
Biologischer Tod des Opfers als Taterfolg.
- d. Kausalität
Die Handlung des T muss nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele.
T muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Taterfolg realisiert hat.
- f. Mordmerkmal (objektiv)
§ 211 II StGB nennt drei Gruppen: 1. Gruppe (Motive): Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe; 2. Gruppe (Mittel/Art): Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel; 3. Gruppe (Zweck): Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat. Objektive Merkmale der 2. Gruppe sind bereits hier zu prüfen.
Heimtücke: Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer keinen Angriff auf sein Leben erwartet; wehrlos, wer infolgedessen in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist (h.M.: maßgeblicher Zeitpunkt ist Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs).
Grausamkeit: Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.
Gemeingefährliche Mittel: Einsatz eines Mittels, das nach Art und Wirkungsweise eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gefährden kann.
- g. Besondere Schwere der Schuld (§ 57a StGB) – Hinweis
Für die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussetzungsmöglichkeit ist die besondere Schwere der Schuld relevant; dies ist jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern Strafzumessungsfrage.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bzgl. Grundtatbestand (§ 212 StGB)
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen; Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges.
- b. Mordmerkmal (subjektiv)
- aa. 1. Gruppe – Motive
Mordlust: Tötung um des Tötens willen. Befriedigung des Geschlechtstriebs: sexuelle Motivation. Habgier: Streben nach Vermögensvorteil in rücksichtsloser, übersteigerter Weise. Sonstige niedrige Beweggründe: Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlichem Missverhältnis zur Tat stehen (h.M.: Gesamtwürdigung aller Umstände).
- bb. 2. Gruppe – subjektives Element der Heimtücke
T muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt haben (feindliche Willensrichtung).
- cc. 3. Gruppe – Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht
Ermöglichungsabsicht: dolus directus 1. Grades, eine andere Straftat zu ermöglichen. Verdeckungsabsicht: Tötung, um eine begangene Straftat zu verdecken; Täter muss die Tat als aufklärungsgefährdet ansehen.
- dd. Irrtum über Mordmerkmale
Irrt T über tatsächliche Voraussetzungen eines Mordmerkmals, liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB vor, der den Vorsatz bzgl. des Mordmerkmals entfallen lässt; Strafbarkeit nach § 212 StGB bleibt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen: Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder sonstige Rechtfertigungsgründe. Besonderheit: Bei Heimtücke ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 I analog) zu beachten, wenn T irrig Notwehrlage annimmt.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Strafmündigkeit (§ 19 StGB: Vollendung des 14. Lebensjahres); keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit); ggf. verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.
- 2. Unrechtsbewusstsein
T muss die Möglichkeit gehabt haben, das Unrecht seiner Tat einzusehen; fehlt dies, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor (unvermeidbar: Schuldausschluss; vermeidbar: fakultative Strafmilderung).
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB), Notwehrexzess (§ 33 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe prüfen.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 211 I StGB: lebenslange Freiheitsstrafe als absolute Strafe; kein Ermessen. Verfassungsrechtliche Bedenken (BVerfGE 45, 187): Resozialisierungsgebot erfordert Aussetzungsmöglichkeit nach § 57a StGB.
- 2. Verhältnis § 211 zu § 212 StGB
Str.: h.M. (Rechtsprechung): § 211 StGB ist eigenständiges Delikt; § 212 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) zurück. Gegenauffassung (Lehre): § 211 StGB als Qualifikation zu § 212 StGB; Ergebnis im Wesentlichen gleich.
- 3. Konkurrenzen bei mehreren Mordmerkmalen
Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale in einer Tat führt zu einer Tat (§ 52 StGB); mehrere Mordmerkmale sind strafschärfend bei der Frage der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) zu berücksichtigen.