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Mord

§ 211 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 211 StGB (Mord)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Mensch als Tatobjekt

        Ein anderer lebender Mensch; Beginn mit Einsetzen der Eröffnungswehen bzw. Vornahme des Kaiserschnitts, Ende mit dem Hirntod.

      • Jedes Tun oder Unterlassen (§ 13 StGB), das den Tod des Opfers verursacht.

      • c. Todeserfolg

        Biologischer Tod des Opfers als Taterfolg.

      • d. Kausalität

        Die Handlung des T muss nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele.

      • T muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Taterfolg realisiert hat.

      • f. Mordmerkmal (objektiv)

        § 211 II StGB nennt drei Gruppen: 1. Gruppe (Motive): Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe; 2. Gruppe (Mittel/Art): Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel; 3. Gruppe (Zweck): Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat. Objektive Merkmale der 2. Gruppe sind bereits hier zu prüfen.

        Heimtücke: Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer keinen Angriff auf sein Leben erwartet; wehrlos, wer infolgedessen in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist (h.M.: maßgeblicher Zeitpunkt ist Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs).

        Grausamkeit: Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.

        Gemeingefährliche Mittel: Einsatz eines Mittels, das nach Art und Wirkungsweise eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gefährden kann.

      • g. Besondere Schwere der Schuld (§ 57a StGB) – Hinweis

        Für die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussetzungsmöglichkeit ist die besondere Schwere der Schuld relevant; dies ist jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern Strafzumessungsfrage.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bzgl. Grundtatbestand (§ 212 StGB)

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen; Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges.

      • b. Mordmerkmal (subjektiv)
        • aa. 1. Gruppe – Motive

          Mordlust: Tötung um des Tötens willen. Befriedigung des Geschlechtstriebs: sexuelle Motivation. Habgier: Streben nach Vermögensvorteil in rücksichtsloser, übersteigerter Weise. Sonstige niedrige Beweggründe: Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlichem Missverhältnis zur Tat stehen (h.M.: Gesamtwürdigung aller Umstände).

        • bb. 2. Gruppe – subjektives Element der Heimtücke

          T muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt haben (feindliche Willensrichtung).

        • cc. 3. Gruppe – Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht

          Ermöglichungsabsicht: dolus directus 1. Grades, eine andere Straftat zu ermöglichen. Verdeckungsabsicht: Tötung, um eine begangene Straftat zu verdecken; Täter muss die Tat als aufklärungsgefährdet ansehen.

        • dd. Irrtum über Mordmerkmale

          Irrt T über tatsächliche Voraussetzungen eines Mordmerkmals, liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB vor, der den Vorsatz bzgl. des Mordmerkmals entfallen lässt; Strafbarkeit nach § 212 StGB bleibt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Zu prüfen: Notwehr (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder sonstige Rechtfertigungsgründe. Besonderheit: Bei Heimtücke ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 I analog) zu beachten, wenn T irrig Notwehrlage annimmt.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Strafmündigkeit (§ 19 StGB: Vollendung des 14. Lebensjahres); keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit); ggf. verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.

    • 2. Unrechtsbewusstsein

      T muss die Möglichkeit gehabt haben, das Unrecht seiner Tat einzusehen; fehlt dies, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor (unvermeidbar: Schuldausschluss; vermeidbar: fakultative Strafmilderung).

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB), Notwehrexzess (§ 33 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe prüfen.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 211 I StGB: lebenslange Freiheitsstrafe als absolute Strafe; kein Ermessen. Verfassungsrechtliche Bedenken (BVerfGE 45, 187): Resozialisierungsgebot erfordert Aussetzungsmöglichkeit nach § 57a StGB.

    • 2. Verhältnis § 211 zu § 212 StGB

      Str.: h.M. (Rechtsprechung): § 211 StGB ist eigenständiges Delikt; § 212 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) zurück. Gegenauffassung (Lehre): § 211 StGB als Qualifikation zu § 212 StGB; Ergebnis im Wesentlichen gleich.

    • 3. Konkurrenzen bei mehreren Mordmerkmalen

      Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale in einer Tat führt zu einer Tat (§ 52 StGB); mehrere Mordmerkmale sind strafschärfend bei der Frage der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) zu berücksichtigen.

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