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Mordmerkmale

§ 211 II StGB

Strafbarkeit des T gem. § 211 II StGB (Mord) – Prüfung der Mordmerkmale

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand (Grundlage: vollendeter/versuchter Totschlag gem. § 212 StGB)
      • a. Tötung eines Menschen

        Jeder lebende Mensch ab Einsetzen der Eröffnungswehen bis zum Hirntod.

      • b. Kausalität und objektive Zurechnung

        Handlung muss conditio sine qua non für den Todeserfolg sein; der Erfolg muss dem T als sein Werk zurechenbar sein.

    • 2. Mordmerkmale des § 211 II StGB
      • a. Erste Gruppe: Täterbezogene Merkmale (Gesinnung)
        • Töten um des Tötens willen; der Tod des Opfers ist Selbstzweck. Tatbezogenes Merkmal i.S.d. h.M.

        • Tötung zur Erlangung oder Steigerung sexueller Befriedigung; erfasst auch Nekrophilie als Motiv.

        • Gesteigertes, rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis; bloßes Handeln aus wirtschaftlichem Interesse genügt nicht. Täterbezogenes Merkmal.

        • Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 132). Gesamtwürdigung erforderlich; bei Ausländern kultureller Hintergrund zu berücksichtigen, sofern er die Verwerflichkeit nicht entfallen lässt.

      • b. Zweite Gruppe: Tatbezogene Merkmale (Art und Weise der Ausführung)
        • Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht; wehrlos, wer infolgedessen in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt: Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Str.: Feindseliger Wille als einschränkendes Korrektiv (h.M. ablehend; Rspr. nutzt Gesamtwürdigung/Verdeckungsabsicht).

        • Zufügen besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung; objektiv erhebliche Steigerung des Leidens über das zur Tötung Erforderliche hinaus.

        • Einsatz eines Mittels, das nach Art und Weise der Verwendung im konkreten Fall eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen gefährden kann (z.B. Brandlegung, Sprengstoff). Auf die konkrete Situation abzustellen, nicht abstrakt.

      • c. Dritte Gruppe: Zweckbezogene Merkmale (Absicht)
        • Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen; dolus directus 1. Grades bzgl. des Ermöglichungszwecks erforderlich. Die zu ermöglichende Tat muss nicht vollendet werden.

        • bb. Verdeckungsabsicht

          Tötung, um eine andere Straftat oder die Bestrafung dafür zu verdecken. Dolus directus 1. Grades erforderlich. Str.: Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit genügt nicht (h.M.).

    • 3. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bzgl. der Tötung

        Mind. bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Merkmale des Grundtatbestands.

      • b. Vorsatz bzgl. des jeweiligen Mordmerkmals

        Bei tatbezogenen Merkmalen (Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel): Kenntnis und Wollen der das Merkmal begründenden Umstände. Bei Absichtsmerkmalen (Ermöglichung, Verdeckung): dolus directus 1. Grades. Bei gesinnungsbezogenen Merkmalen (Habgier, niedrige Beweggründe): Motivlage muss handlungsleitend sein.

      • c. Handlungsleitende Motivlage bei täterbezogenen Merkmalen

        Das Mordmerkmal muss den T bei der Tat bewusst oder zumindest mitbewusst geleitet haben; unbewusste Motive genügen nicht.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) prüfen; bei Heimtücke-Mord: Notwehr des Opfers vorab gescheitert oder nicht möglich – ggf. Nothilfe Dritter.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
    • 2. Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)
    • 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    • 4. Außerordentliche Strafmilderung bei Heimtücke (Rechtsfolgenlösung)

      Bei Vorliegen eines Heimtücke-Mordes kann das Gericht nach der Rspr. des BGH (BGHSt 30, 105) in außergewöhnlichen Umständen (z.B. Haustyrann-Fälle) die lebenslange Freiheitsstrafe durch analoge Anwendung des § 49 I StGB mildern – sog. Rechtsfolgenlösung.

  • IV. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis mehrerer Mordmerkmale zueinander

      Mehrere Mordmerkmale in einer Tat begründen nur einen Mord (§ 211 StGB); sie wirken strafzumessungsrechtlich.

    • 2. Verhältnis zu § 212 StGB

      § 211 StGB verdrängt § 212 StGB nach h.M. im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität); § 212 StGB tritt zurück.

    • 3. Tateinheit mit anderen Delikten

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Delikten möglich, die durch dieselbe Handlung verwirklicht werden (z.B. § 211 i.V.m. § 306b StGB bei gemeingefährlichen Mitteln).

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