Schemata
Mordmerkmale
§ 211 II StGBStrafbarkeit des T gem. § 211 II StGB (Mord) – Prüfung der Mordmerkmale
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand (Grundlage: vollendeter/versuchter Totschlag gem. § 212 StGB)
- a. Tötung eines Menschen
Jeder lebende Mensch ab Einsetzen der Eröffnungswehen bis zum Hirntod.
- b. Kausalität und objektive Zurechnung
Handlung muss conditio sine qua non für den Todeserfolg sein; der Erfolg muss dem T als sein Werk zurechenbar sein.
- 2. Mordmerkmale des § 211 II StGB
- a. Erste Gruppe: Täterbezogene Merkmale (Gesinnung)
- aa. Mordlust
Töten um des Tötens willen; der Tod des Opfers ist Selbstzweck. Tatbezogenes Merkmal i.S.d. h.M.
Tötung zur Erlangung oder Steigerung sexueller Befriedigung; erfasst auch Nekrophilie als Motiv.
- cc. Habgier
Gesteigertes, rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis; bloßes Handeln aus wirtschaftlichem Interesse genügt nicht. Täterbezogenes Merkmal.
- dd. Sonstige niedrige Beweggründe
Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 132). Gesamtwürdigung erforderlich; bei Ausländern kultureller Hintergrund zu berücksichtigen, sofern er die Verwerflichkeit nicht entfallen lässt.
- b. Zweite Gruppe: Tatbezogene Merkmale (Art und Weise der Ausführung)
- aa. Heimtücke
Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht; wehrlos, wer infolgedessen in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt: Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Str.: Feindseliger Wille als einschränkendes Korrektiv (h.M. ablehend; Rspr. nutzt Gesamtwürdigung/Verdeckungsabsicht).
- bb. Grausamkeit
Zufügen besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung; objektiv erhebliche Steigerung des Leidens über das zur Tötung Erforderliche hinaus.
Einsatz eines Mittels, das nach Art und Weise der Verwendung im konkreten Fall eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen gefährden kann (z.B. Brandlegung, Sprengstoff). Auf die konkrete Situation abzustellen, nicht abstrakt.
- c. Dritte Gruppe: Zweckbezogene Merkmale (Absicht)
Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen; dolus directus 1. Grades bzgl. des Ermöglichungszwecks erforderlich. Die zu ermöglichende Tat muss nicht vollendet werden.
- bb. Verdeckungsabsicht
Tötung, um eine andere Straftat oder die Bestrafung dafür zu verdecken. Dolus directus 1. Grades erforderlich. Str.: Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit genügt nicht (h.M.).
- 3. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bzgl. der Tötung
Mind. bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Merkmale des Grundtatbestands.
- b. Vorsatz bzgl. des jeweiligen Mordmerkmals
Bei tatbezogenen Merkmalen (Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel): Kenntnis und Wollen der das Merkmal begründenden Umstände. Bei Absichtsmerkmalen (Ermöglichung, Verdeckung): dolus directus 1. Grades. Bei gesinnungsbezogenen Merkmalen (Habgier, niedrige Beweggründe): Motivlage muss handlungsleitend sein.
- c. Handlungsleitende Motivlage bei täterbezogenen Merkmalen
Das Mordmerkmal muss den T bei der Tat bewusst oder zumindest mitbewusst geleitet haben; unbewusste Motive genügen nicht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) prüfen; bei Heimtücke-Mord: Notwehr des Opfers vorab gescheitert oder nicht möglich – ggf. Nothilfe Dritter.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
- 2. Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)
- 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
- 4. Außerordentliche Strafmilderung bei Heimtücke (Rechtsfolgenlösung)
Bei Vorliegen eines Heimtücke-Mordes kann das Gericht nach der Rspr. des BGH (BGHSt 30, 105) in außergewöhnlichen Umständen (z.B. Haustyrann-Fälle) die lebenslange Freiheitsstrafe durch analoge Anwendung des § 49 I StGB mildern – sog. Rechtsfolgenlösung.
- IV. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis mehrerer Mordmerkmale zueinander
Mehrere Mordmerkmale in einer Tat begründen nur einen Mord (§ 211 StGB); sie wirken strafzumessungsrechtlich.
- 2. Verhältnis zu § 212 StGB
§ 211 StGB verdrängt § 212 StGB nach h.M. im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität); § 212 StGB tritt zurück.
- 3. Tateinheit mit anderen Delikten
Tateinheit (§ 52 StGB) mit Delikten möglich, die durch dieselbe Handlung verwirklicht werden (z.B. § 211 i.V.m. § 306b StGB bei gemeingefährlichen Mitteln).