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Haftungsquote

§ 254 BGB · Zivilrecht

Die Haftungsquote bezeichnet den prozentualen Anteil, zu dem ein Schädiger dem Geschädigten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, nachdem ein Mitverschulden des Geschädigten oder ein sonstiger Zurechnungsgrund (z. B. Betriebsgefahr) gemäß § 254 BGB bzw. §§ 17, 18 StVG im Wege der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge berücksichtigt wurde.

Merksatz

Beiderseitige Verantwortung führt nicht automatisch dazu, dass jede Seite die Hälfte des Schadens trägt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul und Lea gehen auf einem breiten Gehweg aufeinander zu und 3schauen beide ununterbrochen auf ihre Handys. Beim Zusammenstoß fällt Leas Kamera zu Boden und wird beschädigt. Für die Aufteilung der Reparaturkosten 4werden das Verhalten beider und die jeweiligen Beiträge zum Zusammenstoß verglichen und 1prozentuale Anteile bestimmt. Lea fragt nach dem so ermittelten Anteil, 2den Paul ihr zahlen soll.

Trifft „Haftungsquote“ hier zu?

„Haftungsquote“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Prozentualer Anteil
    Der betrachtete Kostenanteil wird in Prozent ausgedrückt.
    erfüllt
  2. 2
    Anteil der Ersatzpflicht des Schädigers
    Betrachtet wird der Anteil, für den Paul gegenüber Lea einzustehen hat.
    erfüllt
  3. 3
    Mitverschulden oder sonstiger Zurechnungsgrund beim Geschädigten
    Auch Lea trägt durch ihre fehlende Aufmerksamkeit zum Zusammenstoß und damit zu ihrem Schaden bei.
    erfüllt
  4. 4
    Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
    Die Aufteilung berücksichtigt sowohl das Verhalten als auch die Schadensbeiträge beider Seiten.
    erfüllt
BFall B

Paul und Lea gehen auf einem breiten Gehweg aufeinander zu und 3schauen beide ununterbrochen auf ihre Handys. Beim Zusammenstoß fällt Leas Kamera zu Boden und wird beschädigt. Für die Aufteilung der Reparaturkosten 4werden das Verhalten beider und die jeweiligen Beiträge zum Zusammenstoß verglichen und 1prozentuale Anteile bestimmt. Lea fragt nach dem so ermittelten Anteil, der wegen ihres eigenen Verhaltens bei ihr bleibt.

Trifft „Haftungsquote“ hier zu?

„Haftungsquote“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anteil der Ersatzpflicht des Schädigers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Prozentualer Anteil
    Auch der betrachtete Eigenanteil wird in Prozent ausgedrückt.
    erfüllt
  2. 2
    Anteil der Ersatzpflicht des Schädigers
    Gefragt ist nach Leas selbst zu tragendem Anteil und nicht nach Pauls Ersatzpflicht.
    fehlt
  3. 3
    Mitverschulden oder sonstiger Zurechnungsgrund beim Geschädigten
    Leas fehlende Aufmerksamkeit trägt zum Zusammenstoß und zu ihrem Schaden bei.
    erfüllt
  4. 4
    Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
    Auch der Eigenanteil ergibt sich aus dem Vergleich der Beiträge beider Seiten.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer selbst zu tragende Anteil des Geschädigten wird als Haftungsquote des Schädigers angegeben.

RichtigDie Haftungsquote bezeichnet den vom Schädiger zu ersetzenden Anteil, nicht den Eigenanteil des Geschädigten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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