Definitionen
Betriebsgefahr
§ 7 StVG · ZivilrechtDie Betriebsgefahr bezeichnet die einem Kraftfahrzeug im Betrieb typischerweise innewohnende abstrakte Gefährlichkeit, die sich aus dem Einsatz des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel ergibt und die verschuldensunabhängige Haftung des Halters nach § 7 StVG begründet, sofern sich diese spezifische Gefahr im Schadensfall verwirklicht hat.
Entscheidend ist, ob sich im Schaden eine typische Gefahr der Fahrzeugnutzung verwirklicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Autofahrerin fährt mit ihrem Auto langsam durch eine Wohnstraße. 2Während der Fahrt versagt wegen eines technischen Defekts die Lenkung. 3Das Auto prallt deshalb gegen einen fremden Gartenzaun und beschädigt ihn.
Trifft „Betriebsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeug im BetriebDas Auto wird im Straßenverkehr zur Fortbewegung eingesetzt.
- 2erfülltTypische abstrakte Gefahr aus der FortbewegungsfunktionDer Kontrollverlust durch einen Lenkungsdefekt gehört zu den typischen Gefahren der Fahrzeugnutzung.
- 3erfülltVerwirklichung dieser Gefahr im SchadensfallDie Beschädigung des Zauns beruht auf dem Lenkungsdefekt während der Fahrt.
1Eine Autofahrerin fährt mit ihrem Auto langsam durch eine Wohnstraße. 2Das Auto bewegt sich einige Meter von einem Fußgänger entfernt auf der Fahrbahn. Der Fußgänger stolpert auf dem Gehweg über eine lose Platte und verletzt sich am Knie. Das Auto hat weder den Fußgänger noch die lose Platte berührt; der Fußgänger hat es weder gesehen noch gehört.
Trifft „Betriebsgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeug im BetriebDas Auto wird im Straßenverkehr zur Fortbewegung eingesetzt.
- 2erfülltTypische abstrakte Gefahr aus der FortbewegungsfunktionMit der Fahrt sind die abstrakten Gefahren eines sich bewegenden Autos verbunden.
- 3fehltVerwirklichung dieser Gefahr im SchadensfallDer Sturz beruht allein auf der losen Platte, sodass sich die vorhandene Fahrzeuggefahr nicht in der Verletzung verwirklicht hat.
Typische Fehler
FehlerFür die Halterhaftung wird zusätzlich ein Fahrfehler oder sonstiges Verschulden verlangt.
RichtigDie Haftung aufgrund der Betriebsgefahr setzt kein Verschulden voraus.
FehlerAls Haftender wird ohne Weiteres der Eigentümer des Autos genannt.
RichtigAnknüpfungspunkt ist grundsätzlich die Haltereigenschaft; Eigentum allein genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata