Definitionen
Verschuldensfähigkeit
§§ 827, 828 BGB · ZivilrechtVerschuldensfähigkeit (Deliktsfähigkeit) ist die Fähigkeit einer Person, für ein schuldhaftes Verhalten verantwortlich gemacht zu werden; sie setzt voraus, dass die Person die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt und in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
Einsicht allein genügt nicht, wenn die Fähigkeit fehlt, das eigene Handeln danach zu steuern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 30-jährige Lea ärgert sich über ihren Nachbarn und zerschlägt dessen Fensterscheibe. 1Sie weiß, dass sie damit fremdes Eigentum beschädigt und für den Schaden einstehen müsste. 2Sie ist geistig gesund, nüchtern und kann frei entscheiden, ob sie die Scheibe zerschlägt oder darauf verzichtet.
Trifft „Verschuldensfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErforderliche Einsicht in die VerantwortlichkeitLea versteht die Bedeutung ihres Verhaltens und ihre Verantwortung für die Folgen.
- 2erfülltFähigkeit, nach dieser Einsicht zu handelnLea kann ihr Verhalten entsprechend ihrer Einsicht steuern.
Die 30-jährige Lea bekommt erstmals und ohne Vorzeichen einen schweren psychotischen Krankheitsschub und zerschlägt die Fensterscheibe ihres Nachbarn. 1Sie weiß, dass sie damit fremdes Eigentum beschädigt und für den Schaden einstehen müsste. Die Erkrankung nimmt ihr dabei vollständig die Fähigkeit, ihr Verhalten nach diesem Wissen zu steuern. Alkohol oder andere Rauschmittel hat sie nicht eingenommen.
Trifft „Verschuldensfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErforderliche Einsicht in die VerantwortlichkeitLea erkennt trotz ihrer Erkrankung die Bedeutung ihres Handelns und ihre Verantwortung.
- 2fehltFähigkeit, nach dieser Einsicht zu handelnDie Erkrankung hebt Leas Fähigkeit vollständig auf, ihr Verhalten entsprechend ihrer Einsicht zu steuern.
Typische Fehler
FehlerJede psychische Erkrankung wird als ausreichender Grund für den Ausschluss der Verschuldensfähigkeit behandelt.
RichtigEine psychische Erkrankung genügt dafür nicht; sie muss die Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung vollständig aufheben.
FehlerEin selbst herbeigeführter Rausch wird stets als Haftungsausschluss behandelt.
RichtigWer sich schuldhaft in einen entsprechenden vorübergehenden Rausch versetzt, ist für dabei rechtswidrig verursachte Schäden wie bei fahrlässigem Handeln verantwortlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema