Schemata
Mutmaßliche Einwilligung
StGBRechtfertigung durch mutmaßliche Einwilligung (gewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgrund)
- I. Anwendbarkeit der mutmaßlichen Einwilligung
Die mutmaßliche Einwilligung ist subsidiär gegenüber der tatsächlichen Einwilligung und greift nur, wenn eine vorherige Einholung des tatsächlichen Willens des Rechtsgutsträgers nicht möglich oder unzumutbar war.
- 1. Kein entgegenstehender tatsächlicher Wille
Die mutmaßliche Einwilligung scheidet aus, wenn der Rechtsgutsträger seinen Willen bereits geäußert hat oder eine Befragung ohne weiteres möglich gewesen wäre.
- 2. Subsidiarität gegenüber anderen Rechtfertigungsgründen
Vorrangig sind § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) und die tatsächliche Einwilligung zu prüfen; die mutmaßliche Einwilligung tritt zurück, soweit ein anderer Rechtfertigungsgrund einschlägig ist.
- II. Disponibilität des betroffenen Rechtsguts
Das beeinträchtigte Rechtsgut muss der freien Verfügung des Rechtsgutsträgers unterliegen (z. B. Körperintegrität, Eigentum, Vermögen); nicht disponible Rechtsgüter (z. B. Leben Dritter) scheiden aus.
- III. Mutmaßlicher Wille des Rechtsgutsträgers
- 1. Maßstab
Abzustellen ist nicht auf einen generellen Durchschnittswillen, sondern auf den individuellen hypothetischen Willen des konkreten Rechtsgutsträgers zum Zeitpunkt der Tat.
- 2. Ermittlung des hypothetischen Willens
- a. Individuelle Präferenzen und Interessen
Frühere Äußerungen, Gewohnheiten, Wertvorstellungen und erkennbare Interessen des Rechtsgutsträgers sind vorrangig heranzuziehen.
- b. Objektive Vernunfterwägungen (hilfsweise)
Fehlen individuelle Anhaltspunkte, ist hilfsweise auf das zu rekurrieren, was ein vernünftiger Mensch in der Lage des Rechtsgutsträgers mutmaßlich gewollt hätte.
- c. Kein entgegenstehender Wille erkennbar
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsgutsträger die Handlung abgelehnt hätte, entfällt die mutmaßliche Einwilligung auch dann, wenn die Handlung objektiv vorteilhaft erscheint.
- 3. Handeln im Interesse des Rechtsgutsträgers
Die Handlung muss dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers entsprechen; bloße Nützlichkeit genügt nicht, wenn sie dem individuellen Willen widerspricht.
Der Täter muss in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und mit dem Willen handeln, im mutmaßlichen Interesse des Rechtsgutsträgers tätig zu werden (h. M.); fehlt dieses Element, liegt lediglich ein untauglicher Versuch des Rechtfertigungsgrundes vor, was nach überwiegender Ansicht zur Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts führt.