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Mutmaßliche Einwilligung

StGB

Rechtfertigung durch mutmaßliche Einwilligung (gewohnheitsrechtlicher Rechtfertigungsgrund)

  • I. Anwendbarkeit der mutmaßlichen Einwilligung

    Die mutmaßliche Einwilligung ist subsidiär gegenüber der tatsächlichen Einwilligung und greift nur, wenn eine vorherige Einholung des tatsächlichen Willens des Rechtsgutsträgers nicht möglich oder unzumutbar war.

    • 1. Kein entgegenstehender tatsächlicher Wille

      Die mutmaßliche Einwilligung scheidet aus, wenn der Rechtsgutsträger seinen Willen bereits geäußert hat oder eine Befragung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

    • 2. Subsidiarität gegenüber anderen Rechtfertigungsgründen

      Vorrangig sind § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) und die tatsächliche Einwilligung zu prüfen; die mutmaßliche Einwilligung tritt zurück, soweit ein anderer Rechtfertigungsgrund einschlägig ist.

  • II. Disponibilität des betroffenen Rechtsguts

    Das beeinträchtigte Rechtsgut muss der freien Verfügung des Rechtsgutsträgers unterliegen (z. B. Körperintegrität, Eigentum, Vermögen); nicht disponible Rechtsgüter (z. B. Leben Dritter) scheiden aus.

  • III. Mutmaßlicher Wille des Rechtsgutsträgers
    • 1. Maßstab

      Abzustellen ist nicht auf einen generellen Durchschnittswillen, sondern auf den individuellen hypothetischen Willen des konkreten Rechtsgutsträgers zum Zeitpunkt der Tat.

    • 2. Ermittlung des hypothetischen Willens
      • a. Individuelle Präferenzen und Interessen

        Frühere Äußerungen, Gewohnheiten, Wertvorstellungen und erkennbare Interessen des Rechtsgutsträgers sind vorrangig heranzuziehen.

      • b. Objektive Vernunfterwägungen (hilfsweise)

        Fehlen individuelle Anhaltspunkte, ist hilfsweise auf das zu rekurrieren, was ein vernünftiger Mensch in der Lage des Rechtsgutsträgers mutmaßlich gewollt hätte.

      • c. Kein entgegenstehender Wille erkennbar

        Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsgutsträger die Handlung abgelehnt hätte, entfällt die mutmaßliche Einwilligung auch dann, wenn die Handlung objektiv vorteilhaft erscheint.

    • 3. Handeln im Interesse des Rechtsgutsträgers

      Die Handlung muss dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers entsprechen; bloße Nützlichkeit genügt nicht, wenn sie dem individuellen Willen widerspricht.

  • Der Täter muss in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und mit dem Willen handeln, im mutmaßlichen Interesse des Rechtsgutsträgers tätig zu werden (h. M.); fehlt dieses Element, liegt lediglich ein untauglicher Versuch des Rechtfertigungsgrundes vor, was nach überwiegender Ansicht zur Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts führt.

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