Definitionen
Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, bei der derjenige, der eine erlaubte, aber typischerweise gefährliche Tätigkeit oder Anlage betreibt, für die daraus entstehenden Schäden einzustehen hat, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Sie besteht nur, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich anordnet, etwa für den Halter eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG), den Betriebsunternehmer einer Schienen- oder Schwebebahn (§ 1 HaftpflG) oder den Halter eines Luftfahrzeugs (§ 33 LuftVG); eine Ausdehnung auf andere gefährliche Tätigkeiten im Wege der Analogie lehnt die herrschende Meinung ab.
Wer eine gesetzlich erfasste Gefahrenquelle wie ein Auto hält, haftet auch ohne eigenes Fehlverhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Frau Sommer fährt mit ihrem eigenen Auto, das sie täglich selbst nutzt, vorschriftsmäßig durch die Innenstadt. Dabei schleudert ein Reifen einen Stein von der Fahrbahn gegen das Schaufenster einer Bäckerei. Die Scheibe zerspringt.
Trifft „Gefährdungshaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaftung für diese Gefahrenquelle ist gesetzlich angeordnetFür den Halter eines Kraftfahrzeugs ordnet das Gesetz die Haftung ohne Verschulden ausdrücklich an.
- 2erfülltHaftender betreibt die Tätigkeit oder AnlageFrau Sommer nutzt das Auto für sich selbst und ist damit seine Halterin.
- 3erfülltSchaden entsteht aus dieser Tätigkeit oder AnlageDer Schaden entsteht beim Betrieb des Autos; dass Frau Sommer vorschriftsmäßig fährt, ändert daran nichts.
2Herr Thiel fährt mit seinem Fahrrad ohne Motor vorsichtig auf dem Radweg. Ein Fußgänger tritt plötzlich hinter einem Lieferwagen auf den Radweg; Herr Thiel bremst sofort, kann aber nicht mehr ausweichen. 3Der Fußgänger stürzt und bricht sich den Arm.
Trifft „Gefährdungshaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltHaftung für diese Gefahrenquelle ist gesetzlich angeordnetFür das Radfahren ohne Motor ordnet kein Gesetz eine Haftung ohne Verschulden an, und eine entsprechende Anwendung der Halterhaftung scheidet aus.
- 2erfülltHaftender betreibt die Tätigkeit oder AnlageHerr Thiel übt die Tätigkeit selbst aus.
- 3erfülltSchaden entsteht aus dieser Tätigkeit oder AnlageDie Verletzung entsteht durch den Zusammenstoß mit dem Rad; Herr Thiel haftet dafür nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Typische Fehler
FehlerDie Halterhaftung wird mit dem Argument verneint, der Halter sei vorsichtig und vorschriftsmäßig gefahren.
RichtigSorgfalt allein schließt die Halterhaftung nicht aus; das Gesetz nennt als Ausschlussgrund insbesondere höhere Gewalt.
FehlerFür eine besonders gefährliche Tätigkeit wird eine Haftung ohne Verschulden angenommen, ohne nach einer gesetzlichen Grundlage zu fragen.
RichtigOhne ausdrückliche gesetzliche Anordnung gibt es keine Gefährdungshaftung; dann bleibt es bei der Haftung für Verschulden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata