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Gefährdungshaftung

§ 7 StVG, § 1 HaftpflG, § 33 LuftVG · Zivilrecht

Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, bei der derjenige, der eine erlaubte, aber typischerweise gefährliche Tätigkeit oder Anlage betreibt, für die daraus entstehenden Schäden einzustehen hat, ohne dass es eines Verschuldens bedarf. Sie besteht nur, soweit ein Gesetz sie ausdrücklich anordnet, etwa für den Halter eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG), den Betriebsunternehmer einer Schienen- oder Schwebebahn (§ 1 HaftpflG) oder den Halter eines Luftfahrzeugs (§ 33 LuftVG); eine Ausdehnung auf andere gefährliche Tätigkeiten im Wege der Analogie lehnt die herrschende Meinung ab.

Merksatz

Wer eine gesetzlich erfasste Gefahrenquelle wie ein Auto hält, haftet auch ohne eigenes Fehlverhalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Frau Sommer fährt mit ihrem eigenen Auto, das sie täglich selbst nutzt, vorschriftsmäßig durch die Innenstadt. Dabei schleudert ein Reifen einen Stein von der Fahrbahn gegen das Schaufenster einer Bäckerei. Die Scheibe zerspringt.

Trifft „Gefährdungshaftung“ hier zu?

„Gefährdungshaftung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haftung für diese Gefahrenquelle ist gesetzlich angeordnet
    Für den Halter eines Kraftfahrzeugs ordnet das Gesetz die Haftung ohne Verschulden ausdrücklich an.
    erfüllt
  2. 2
    Haftender betreibt die Tätigkeit oder Anlage
    Frau Sommer nutzt das Auto für sich selbst und ist damit seine Halterin.
    erfüllt
  3. 3
    Schaden entsteht aus dieser Tätigkeit oder Anlage
    Der Schaden entsteht beim Betrieb des Autos; dass Frau Sommer vorschriftsmäßig fährt, ändert daran nichts.
    erfüllt
BFall B

2Herr Thiel fährt mit seinem Fahrrad ohne Motor vorsichtig auf dem Radweg. Ein Fußgänger tritt plötzlich hinter einem Lieferwagen auf den Radweg; Herr Thiel bremst sofort, kann aber nicht mehr ausweichen. 3Der Fußgänger stürzt und bricht sich den Arm.

Trifft „Gefährdungshaftung“ hier zu?

„Gefährdungshaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Haftung für diese Gefahrenquelle ist gesetzlich angeordnet

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haftung für diese Gefahrenquelle ist gesetzlich angeordnet
    Für das Radfahren ohne Motor ordnet kein Gesetz eine Haftung ohne Verschulden an, und eine entsprechende Anwendung der Halterhaftung scheidet aus.
    fehlt
  2. 2
    Haftender betreibt die Tätigkeit oder Anlage
    Herr Thiel übt die Tätigkeit selbst aus.
    erfüllt
  3. 3
    Schaden entsteht aus dieser Tätigkeit oder Anlage
    Die Verletzung entsteht durch den Zusammenstoß mit dem Rad; Herr Thiel haftet dafür nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Halterhaftung wird mit dem Argument verneint, der Halter sei vorsichtig und vorschriftsmäßig gefahren.

RichtigSorgfalt allein schließt die Halterhaftung nicht aus; das Gesetz nennt als Ausschlussgrund insbesondere höhere Gewalt.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür eine besonders gefährliche Tätigkeit wird eine Haftung ohne Verschulden angenommen, ohne nach einer gesetzlichen Grundlage zu fragen.

RichtigOhne ausdrückliche gesetzliche Anordnung gibt es keine Gefährdungshaftung; dann bleibt es bei der Haftung für Verschulden.

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