Schemata
Körperverletzung
§ 223 StGBStrafbarkeit des T gem. § 223 I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatobjekt: Eine andere Person
Jeder lebende Mensch, der nicht der Täter selbst ist.
- b. Tathandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden pathologischen Zustands, auch psychischer Art.
- cc. Abgrenzung/Verhältnis
Beide Varianten stehen selbstständig nebeneinander; eine Handlung kann beide Varianten gleichzeitig erfüllen.
- c. Kausalität
Die Tathandlung muss conditio sine qua non für den Verletzungserfolg sein (Äquivalenztheorie).
Der Erfolg muss die Realisierung eines vom Täter geschaffenen rechtlich missbilligten Risikos sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Verletzungserfolgs.
- b. Irrtum gem. § 16 I StGB
Fehlt dem Täter die Kenntnis eines Tatumstandsmerkmals, handelt er ohne Vorsatz; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt unberührt.
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Indizwirkung des Tatbestands
Die Tatbestandsverwirklichung indiziert die Rechtswidrigkeit; es sind Rechtfertigungsgründe zu prüfen.
- 2. Einwilligung, § 228 StGB
Wirksame Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit aus, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Einwilligung muss vor der Tat erteilt, frei von Willensmängeln und von einem einsichtsfähigen Rechtsgutsträger erklärt worden sein.
- 3. Notwehr, § 32 StGB
Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.
- 4. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
Abwehr einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Interesse.
- 5. Züchtigungsrecht
Ein gewohnheitsrechtliches elterliches Züchtigungsrecht ist nach h.M. abzulehnen; § 1631 II BGB verbietet körperliche Bestrafung ausdrücklich.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit, §§ 19, 20 StGB
Strafmündigkeit ab 14 Jahren (§ 19 StGB); Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gem. § 20, § 21 StGB bei krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum, § 17 StGB
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insbesondere entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB.
- IV. Strafantrag, § 230 StGB
§ 223 StGB ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 230 I StGB); bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen einschreiten.
- V. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis zu §§ 224 ff. StGB
§§ 224, 226, 226a, 227 StGB sind Qualifikationen; sie verdrängen § 223 StGB im Wege der Spezialität.
- 2. Tateinheit / Tatmehrheit
Tateinheit gem. § 52 StGB bei einheitlicher Handlung; Tatmehrheit gem. § 53 StGB bei mehreren selbstständigen Handlungen.