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Körperverletzung

§ 223 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 223 I StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatobjekt: Eine andere Person

        Jeder lebende Mensch, der nicht der Täter selbst ist.

      • b. Tathandlung
        • Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

        • Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden pathologischen Zustands, auch psychischer Art.

        • cc. Abgrenzung/Verhältnis

          Beide Varianten stehen selbstständig nebeneinander; eine Handlung kann beide Varianten gleichzeitig erfüllen.

      • c. Kausalität

        Die Tathandlung muss conditio sine qua non für den Verletzungserfolg sein (Äquivalenztheorie).

      • Der Erfolg muss die Realisierung eines vom Täter geschaffenen rechtlich missbilligten Risikos sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Verletzungserfolgs.

      • b. Irrtum gem. § 16 I StGB

        Fehlt dem Täter die Kenntnis eines Tatumstandsmerkmals, handelt er ohne Vorsatz; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt unberührt.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Indizwirkung des Tatbestands

      Die Tatbestandsverwirklichung indiziert die Rechtswidrigkeit; es sind Rechtfertigungsgründe zu prüfen.

    • 2. Einwilligung, § 228 StGB

      Wirksame Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit aus, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Einwilligung muss vor der Tat erteilt, frei von Willensmängeln und von einem einsichtsfähigen Rechtsgutsträger erklärt worden sein.

    • 3. Notwehr, § 32 StGB

      Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff.

    • 4. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

      Abwehr einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Interesse.

    • 5. Züchtigungsrecht

      Ein gewohnheitsrechtliches elterliches Züchtigungsrecht ist nach h.M. abzulehnen; § 1631 II BGB verbietet körperliche Bestrafung ausdrücklich.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit, §§ 19, 20 StGB

      Strafmündigkeit ab 14 Jahren (§ 19 StGB); Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gem. § 20, § 21 StGB bei krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum, § 17 StGB

      Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, handelt er ohne Schuld, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war; bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insbesondere entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB.

  • IV. Strafantrag, § 230 StGB

    § 223 StGB ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 230 I StGB); bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft von Amts wegen einschreiten.

  • V. Konkurrenzen
    • 1. Verhältnis zu §§ 224 ff. StGB

      §§ 224, 226, 226a, 227 StGB sind Qualifikationen; sie verdrängen § 223 StGB im Wege der Spezialität.

    • 2. Tateinheit / Tatmehrheit

      Tateinheit gem. § 52 StGB bei einheitlicher Handlung; Tatmehrheit gem. § 53 StGB bei mehreren selbstständigen Handlungen.

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