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Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)

Art. 100 I GG, §§ 80 ff. BVerfGG

Zulässigkeit und Begründetheit der konkreten Normenkontrolle (Richtervorlage) gem. Art. 100 I GG, §§ 80 ff. BVerfGG

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des BVerfG

      Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Wege der Richtervorlage.

    • II. Vorlageberechtigung (Vorlagebefugnis)

      Vorlageberechtigte sind nur Gerichte i.S.d. Art. 92 GG, d.h. staatliche, mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Spruchkörper; nicht hingegen Verwaltungsbehörden oder Schiedsgerichte.

    • III. Vorlagegegenstand

      Gegenstand der Vorlage ist ein formelles Gesetz (Parlamentsgesetz des Bundes oder eines Landes); nicht hingegen Rechtsverordnungen, Satzungen oder Gewohnheitsrecht (für diese gilt Art. 100 I GG nicht unmittelbar).

      • 1. Formelles Bundesgesetz

        Ein nach Art. 76 ff. GG zustande gekommenes Parlamentsgesetz des Bundes.

      • 2. Formelles Landesgesetz

        Ein nach dem jeweiligen Landesverfassungsrecht zustande gekommenes Parlamentsgesetz eines Landes; Prüfungsmaßstab ist das Grundgesetz (Art. 100 I 1 GG) oder die Landesverfassung (Art. 100 I 2 GG).

      • 3. Vorkonstitutionelles Recht

        Vorkonstitutionelles Recht (vor dem 23.5.1949 in Kraft getreten) ist nach h.M. nicht tauglicher Vorlagegegenstand; das vorlegende Gericht kann es selbst verwerfen (str., BVerfGE 2, 124).

      • 4. Abgrenzung: Rechtsverordnungen und Satzungen

        Rechtsverordnungen und Satzungen sind kein tauglicher Vorlagegegenstand; das Gericht kann sie selbst verwerfen.

    • Das vorzulegende Gesetz muss für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sein, d.h. das Gericht müsste je nach Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis gelangen (BVerfGE 7, 171).

      • 1. Anhängiges Ausgangsverfahren

        Es muss ein konkretes, beim vorlegenden Gericht anhängiges Verfahren bestehen, in dem die Norm anzuwenden ist.

      • 2. Kausalität der Norm für die Entscheidung

        Die Entscheidung im Ausgangsverfahren muss von der Gültigkeit der Norm abhängen; bei Ungültigkeit müsste das Gericht anders entscheiden als bei Gültigkeit.

      • 3. Keine anderweitige Entscheidungsmöglichkeit

        Das Gericht darf die Entscheidung nicht auf eine andere, verfassungskonforme Norm stützen können; verfassungskonforme Auslegung ist vorrangig zu prüfen.

    • V. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit

      Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein (nicht nur Zweifel); bloße Zweifel genügen nicht (BVerfGE 86, 71). Die Überzeugung ist im Vorlagebeschluss substantiiert darzulegen.

    • VI. Ordnungsgemäßer Vorlagebeschluss (§ 80 II BVerfGG)

      Der Vorlagebeschluss muss schriftlich begründet sein und angeben: (1) die vorzulegende Norm, (2) die Verfassungsnorm, gegen die verstoßen wird, (3) die Entscheidungserheblichkeit und (4) die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit mit Begründung (§ 80 II 1 BVerfGG).

      • 1. Bezeichnung der Norm

        Genaue Bezeichnung der für verfassungswidrig gehaltenen Norm.

      • 2. Bezeichnung des Verfassungsverstoßes

        Angabe der Verfassungsnorm(en), gegen die die vorgelegte Norm verstoßen soll.

      • 3. Darlegung der Entscheidungserheblichkeit

        Substantiierte Darlegung, warum die Norm für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist.

      • 4. Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit

        Substantiierte Begründung, warum das Gericht die Norm für verfassungswidrig hält.

  • B. Begründetheit
    • I. Prüfungsmaßstab

      Maßstab ist das Grundgesetz; bei Landesgesetzen auch die Landesverfassung (Art. 100 I 2 GG). Das BVerfG prüft, ob die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    • II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
      • Prüfung, ob der Bund oder das Land die Gesetzgebungskompetenz für die vorgelegte Norm besitzt (Art. 70 ff. GG).

      • 2. Gesetzgebungsverfahren

        Ordnungsgemäßes Verfahren nach Art. 76 ff. GG (Initiative, Beratung, Beschlussfassung, Ausfertigung, Verkündung).

      • 3. Form

        Einhaltung der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Form (z.B. Schriftform, Verkündung im BGBl.).

    • III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
      • 1. Vereinbarkeit mit Grundrechten

        Prüfung, ob die Norm Grundrechte des GG verletzt; Prüfungsaufbau: Schutzbereich – Eingriff – verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken, Schranken-Schranken).

        • a. Schutzbereich

          Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts.

        • b. Eingriff

          Klassischer Eingriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger, mit Befehl und Zwang durchsetzbarer Eingriff; moderner Eingriffsbegriff erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht.

        • c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
          • aa. Schranken

            Einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranken (bei vorbehaltlosen Grundrechten).

          • bb. Schranken-Schranken

            Formelle und materielle Anforderungen an das einschränkende Gesetz: Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Bestimmtheitsgebot.

      • 2. Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsprinzipien

        Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG), dem Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG), dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) sowie dem Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und weiteren Strukturprinzipien.

        • a. Bestimmtheitsgebot

          Normen müssen so bestimmt sein, dass der Normadressat sein Verhalten danach ausrichten kann und die Gerichte die Norm kontrollieren können (BVerfGE 49, 168).

        • b. Rückwirkungsverbot

          Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ist grundsätzlich unzulässig; unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zulässig (BVerfGE 72, 200).

        • c. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

          Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) der gesetzlichen Regelung.

    • IV. Rechtsfolge bei Verfassungswidrigkeit

      Das BVerfG erklärt die Norm für nichtig (§ 82 I i.V.m. § 78 BVerfGG) oder – bei Unvereinbarkeit ohne Nichtigkeit – für mit dem GG unvereinbar und setzt dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung; die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 II BVerfGG) und bindet alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.

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