Schemata
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)
Art. 100 I GG, §§ 80 ff. BVerfGGZulässigkeit und Begründetheit der konkreten Normenkontrolle (Richtervorlage) gem. Art. 100 I GG, §§ 80 ff. BVerfGG
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet über die Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Wege der Richtervorlage.
- II. Vorlageberechtigung (Vorlagebefugnis)
Vorlageberechtigte sind nur Gerichte i.S.d. Art. 92 GG, d.h. staatliche, mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Spruchkörper; nicht hingegen Verwaltungsbehörden oder Schiedsgerichte.
- III. Vorlagegegenstand
Gegenstand der Vorlage ist ein formelles Gesetz (Parlamentsgesetz des Bundes oder eines Landes); nicht hingegen Rechtsverordnungen, Satzungen oder Gewohnheitsrecht (für diese gilt Art. 100 I GG nicht unmittelbar).
- 1. Formelles Bundesgesetz
Ein nach Art. 76 ff. GG zustande gekommenes Parlamentsgesetz des Bundes.
- 2. Formelles Landesgesetz
Ein nach dem jeweiligen Landesverfassungsrecht zustande gekommenes Parlamentsgesetz eines Landes; Prüfungsmaßstab ist das Grundgesetz (Art. 100 I 1 GG) oder die Landesverfassung (Art. 100 I 2 GG).
- 3. Vorkonstitutionelles Recht
Vorkonstitutionelles Recht (vor dem 23.5.1949 in Kraft getreten) ist nach h.M. nicht tauglicher Vorlagegegenstand; das vorlegende Gericht kann es selbst verwerfen (str., BVerfGE 2, 124).
- 4. Abgrenzung: Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsverordnungen und Satzungen sind kein tauglicher Vorlagegegenstand; das Gericht kann sie selbst verwerfen.
Das vorzulegende Gesetz muss für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich sein, d.h. das Gericht müsste je nach Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis gelangen (BVerfGE 7, 171).
- 1. Anhängiges Ausgangsverfahren
Es muss ein konkretes, beim vorlegenden Gericht anhängiges Verfahren bestehen, in dem die Norm anzuwenden ist.
- 2. Kausalität der Norm für die Entscheidung
Die Entscheidung im Ausgangsverfahren muss von der Gültigkeit der Norm abhängen; bei Ungültigkeit müsste das Gericht anders entscheiden als bei Gültigkeit.
- 3. Keine anderweitige Entscheidungsmöglichkeit
Das Gericht darf die Entscheidung nicht auf eine andere, verfassungskonforme Norm stützen können; verfassungskonforme Auslegung ist vorrangig zu prüfen.
- V. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein (nicht nur Zweifel); bloße Zweifel genügen nicht (BVerfGE 86, 71). Die Überzeugung ist im Vorlagebeschluss substantiiert darzulegen.
- VI. Ordnungsgemäßer Vorlagebeschluss (§ 80 II BVerfGG)
Der Vorlagebeschluss muss schriftlich begründet sein und angeben: (1) die vorzulegende Norm, (2) die Verfassungsnorm, gegen die verstoßen wird, (3) die Entscheidungserheblichkeit und (4) die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit mit Begründung (§ 80 II 1 BVerfGG).
- 1. Bezeichnung der Norm
Genaue Bezeichnung der für verfassungswidrig gehaltenen Norm.
- 2. Bezeichnung des Verfassungsverstoßes
Angabe der Verfassungsnorm(en), gegen die die vorgelegte Norm verstoßen soll.
- 3. Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
Substantiierte Darlegung, warum die Norm für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist.
- 4. Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Substantiierte Begründung, warum das Gericht die Norm für verfassungswidrig hält.
- B. Begründetheit
- I. Prüfungsmaßstab
Maßstab ist das Grundgesetz; bei Landesgesetzen auch die Landesverfassung (Art. 100 I 2 GG). Das BVerfG prüft, ob die vorgelegte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
- II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Prüfung, ob der Bund oder das Land die Gesetzgebungskompetenz für die vorgelegte Norm besitzt (Art. 70 ff. GG).
- 2. Gesetzgebungsverfahren
Ordnungsgemäßes Verfahren nach Art. 76 ff. GG (Initiative, Beratung, Beschlussfassung, Ausfertigung, Verkündung).
- 3. Form
Einhaltung der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Form (z.B. Schriftform, Verkündung im BGBl.).
- III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- 1. Vereinbarkeit mit Grundrechten
Prüfung, ob die Norm Grundrechte des GG verletzt; Prüfungsaufbau: Schutzbereich – Eingriff – verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken, Schranken-Schranken).
- a. Schutzbereich
Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts.
- b. Eingriff
Klassischer Eingriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger, mit Befehl und Zwang durchsetzbarer Eingriff; moderner Eingriffsbegriff erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht.
- c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- aa. Schranken
Einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranken (bei vorbehaltlosen Grundrechten).
- bb. Schranken-Schranken
Formelle und materielle Anforderungen an das einschränkende Gesetz: Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Bestimmtheitsgebot.
- 2. Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsprinzipien
Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG), dem Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG), dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) sowie dem Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und weiteren Strukturprinzipien.
- a. Bestimmtheitsgebot
Normen müssen so bestimmt sein, dass der Normadressat sein Verhalten danach ausrichten kann und die Gerichte die Norm kontrollieren können (BVerfGE 49, 168).
- b. Rückwirkungsverbot
Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) ist grundsätzlich unzulässig; unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zulässig (BVerfGE 72, 200).
- c. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) der gesetzlichen Regelung.
- IV. Rechtsfolge bei Verfassungswidrigkeit
Das BVerfG erklärt die Norm für nichtig (§ 82 I i.V.m. § 78 BVerfGG) oder – bei Unvereinbarkeit ohne Nichtigkeit – für mit dem GG unvereinbar und setzt dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung; die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 II BVerfGG) und bindet alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.