Schemata
Körperverletzung mit Todesfolge
§ 227 StGBStrafbarkeit gem. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)
- I. Tatbestand
- 1. Grunddelikt: Vorsätzliche Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
Es muss eine vollendete oder versuchte vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. §§ 223, 224, 226 StGB vorliegen; auch § 225 StGB kommt als Grunddelikt in Betracht.
- a. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden pathologischen Zustands, auch psychischer Art.
- b. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
- aa. Vorsatz bzgl. Körperverletzung
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung; Tötungsvorsatz muss fehlen, sonst §§ 211, 212 StGB.
- c. Ggf. Qualifikationsmerkmale (§ 224 StGB)
Sofern der Täter mit einem gefährlichen Werkzeug, durch eine das Leben gefährdende Behandlung o.ä. handelt, ist § 224 StGB als Grunddelikt zu prüfen; dies beeinflusst den Strafrahmen des § 227 StGB.
- 2. Todeserfolg
Der Tod eines Menschen muss tatsächlich eingetreten sein; der Tod des Opfers der Körperverletzung ist erforderlich, nicht der Tod eines Dritten.
- 3. Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod
Die Körperverletzungshandlung muss nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) kausal für den Tod sein; hinzutreten muss objektive Zurechnung.
- a. Äquivalente Kausalität
Die Körperverletzungshandlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Tod in seiner konkreten Gestalt entfiele.
- b. Objektive Zurechnung
Der Tod muss die Realisierung des der Körperverletzung innewohnenden spezifischen Gefahrpotenzials darstellen; atypische Kausalverläufe können die Zurechnung ausschließen.
Kernmerkmal des § 227 StGB: Der Tod muss gerade aus der körperverletzungstypischen Gefahr der Grundtat resultieren (h.M.: tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang). Nicht ausreichend ist, dass der Tod lediglich bei Gelegenheit der Körperverletzung eintritt. Str.: Teile der Lit. verlangen einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang; h.M. stellt auf die Realisierung der der Körperverletzung eigentümlichen Gefahr ab.
- 5. Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes (§ 18 StGB)
Gem. § 18 StGB muss der Täter hinsichtlich der schweren Folge (Tod) wenigstens leichtfertig gehandelt haben. Leichtfertigkeit ist ein gesteigerter Grad von Fahrlässigkeit: Der Täter hat die Möglichkeit des Todeseintritts aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht gelassen, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen (grobe Fahrlässigkeit im subjektiven Bereich).
- II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist durch Verwirklichung des Tatbestands indiziert. Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr § 32 StGB, Einwilligung § 228 StGB) sind zu prüfen. Hinweis: Eine Einwilligung in die Körperverletzung schließt die Rechtswidrigkeit des Grunddelikts aus und damit auch § 227 StGB; sie muss jedoch sittenkonform i.S.d. § 228 StGB sein.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Strafmündigkeit (§ 19 StGB); keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB; ggf. verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insb. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Notwehrexzess (§ 33 StGB) prüfen, soweit sachverhaltlich veranlasst.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 227 I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; § 227 II StGB: In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
- 2. Konkurrenzen
§ 227 StGB verdrängt als lex specialis die §§ 222, 229 StGB (fahrlässige Tötung/Körperverletzung) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem Grunddelikt (§§ 223, 224 StGB) ist möglich; § 227 StGB konsumiert jedoch in der Regel das Grunddelikt.