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Körperverletzung mit Todesfolge

§ 227 StGB

Strafbarkeit gem. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)

  • I. Tatbestand
    • 1. Grunddelikt: Vorsätzliche Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)

      Es muss eine vollendete oder versuchte vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. §§ 223, 224, 226 StGB vorliegen; auch § 225 StGB kommt als Grunddelikt in Betracht.

      • a. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
        • Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

        • Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden pathologischen Zustands, auch psychischer Art.

      • b. Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
        • aa. Vorsatz bzgl. Körperverletzung

          Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung; Tötungsvorsatz muss fehlen, sonst §§ 211, 212 StGB.

      • c. Ggf. Qualifikationsmerkmale (§ 224 StGB)

        Sofern der Täter mit einem gefährlichen Werkzeug, durch eine das Leben gefährdende Behandlung o.ä. handelt, ist § 224 StGB als Grunddelikt zu prüfen; dies beeinflusst den Strafrahmen des § 227 StGB.

    • 2. Todeserfolg

      Der Tod eines Menschen muss tatsächlich eingetreten sein; der Tod des Opfers der Körperverletzung ist erforderlich, nicht der Tod eines Dritten.

    • 3. Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod

      Die Körperverletzungshandlung muss nach der Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) kausal für den Tod sein; hinzutreten muss objektive Zurechnung.

      • a. Äquivalente Kausalität

        Die Körperverletzungshandlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Tod in seiner konkreten Gestalt entfiele.

      • b. Objektive Zurechnung

        Der Tod muss die Realisierung des der Körperverletzung innewohnenden spezifischen Gefahrpotenzials darstellen; atypische Kausalverläufe können die Zurechnung ausschließen.

    • Kernmerkmal des § 227 StGB: Der Tod muss gerade aus der körperverletzungstypischen Gefahr der Grundtat resultieren (h.M.: tatbestandsspezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang). Nicht ausreichend ist, dass der Tod lediglich bei Gelegenheit der Körperverletzung eintritt. Str.: Teile der Lit. verlangen einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang; h.M. stellt auf die Realisierung der der Körperverletzung eigentümlichen Gefahr ab.

    • 5. Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes (§ 18 StGB)

      Gem. § 18 StGB muss der Täter hinsichtlich der schweren Folge (Tod) wenigstens leichtfertig gehandelt haben. Leichtfertigkeit ist ein gesteigerter Grad von Fahrlässigkeit: Der Täter hat die Möglichkeit des Todeseintritts aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht gelassen, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen (grobe Fahrlässigkeit im subjektiven Bereich).

  • II. Rechtswidrigkeit

    Die Rechtswidrigkeit ist durch Verwirklichung des Tatbestands indiziert. Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr § 32 StGB, Einwilligung § 228 StGB) sind zu prüfen. Hinweis: Eine Einwilligung in die Körperverletzung schließt die Rechtswidrigkeit des Grunddelikts aus und damit auch § 227 StGB; sie muss jedoch sittenkonform i.S.d. § 228 StGB sein.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Strafmündigkeit (§ 19 StGB); keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB; ggf. verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insb. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Notwehrexzess (§ 33 StGB) prüfen, soweit sachverhaltlich veranlasst.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 227 I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; § 227 II StGB: In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    • 2. Konkurrenzen

      § 227 StGB verdrängt als lex specialis die §§ 222, 229 StGB (fahrlässige Tötung/Körperverletzung) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem Grunddelikt (§§ 223, 224 StGB) ist möglich; § 227 StGB konsumiert jedoch in der Regel das Grunddelikt.

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