Definitionen
Wichtiger Grund
§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB · ZivilrechtEin wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Entscheidend ist, ob nach umfassender Abwägung ein Warten bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist.
- 1DauerschuldverhältnisDer Vertrag begründet ein fortdauerndes Schuldverhältnis.
- 2Wichtiger GrundNach Prüfung des Einzelfalls und beider Interessen ist ein Warten bis zum regulären Vertragsende unzumutbar.
- 3Erfolglose Abhilfe oder AbmahnungBei Vertragsverstößen muss grundsätzlich eine Abhilfefrist oder Abmahnung ohne Erfolg geblieben sein.
- 4Angemessene ReaktionsfristNach Kenntnis des Grundes muss die Kündigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erklärt werden.
- 1Dauerschuldverhältnis Der Vertrag begründet ein fortdauerndes Schuldverhältnis.
- 2Wichtiger Grund Nach Prüfung des Einzelfalls und beider Interessen ist ein Warten bis zum regulären Vertragsende unzumutbar.
- 3Erfolglose Abhilfe oder Abmahnung Bei Vertragsverstößen muss grundsätzlich eine Abhilfefrist oder Abmahnung ohne Erfolg geblieben sein.
- 4Angemessene Reaktionsfrist Nach Kenntnis des Grundes muss die Kündigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erklärt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora nutzt aufgrund eines Vertrags mit dem Inhaber ein Fitnessstudio für zwölf Monate; elf Monate sind noch übrig, und ein früherer regulärer Ausstieg ist nicht vereinbart. 2Der Inhaber schlägt sie im Studio ohne Anlass mehrfach ins Gesicht und bricht ihr dabei den Kiefer. Er betreut das Studio persönlich und wird dort auch künftig täglich anwesend sein. Nora möchte ihm nicht mehr begegnen, während der Inhaber auf die weiteren Monatsbeiträge angewiesen ist.
Trifft „Wichtiger Grund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDauerschuldverhältnisDer Vertrag verpflichtet über einen längeren Zeitraum zur Bereitstellung der Trainingsmöglichkeiten und zur Beitragszahlung.
- 2erfülltUnzumutbarkeit der Fortsetzung nach umfassender Einzelfallprüfung und InteressenabwägungDer schwere Angriff und die fortdauernde Anwesenheit des Inhabers machen Nora ein weiteres Festhalten am Vertrag trotz seines Beitragsinteresses unzumutbar.
1Nora nutzt aufgrund eines Vertrags mit dem Inhaber ein Fitnessstudio für zwölf Monate; elf Monate sind noch übrig, und ein früherer regulärer Ausstieg ist nicht vereinbart. Wegen eines einmaligen technischen Defekts bleibt das Studio an einem Tag geschlossen. Der Defekt ist am nächsten Morgen behoben, und der Inhaber erstattet Nora den Beitrag für den ausgefallenen Tag. Nora möchte wegen des Ausfalls nicht weiter dort trainieren, während der Inhaber auf die weiteren Monatsbeiträge angewiesen ist.
Trifft „Wichtiger Grund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDauerschuldverhältnisDer Vertrag verpflichtet über einen längeren Zeitraum zur Bereitstellung der Trainingsmöglichkeiten und zur Beitragszahlung.
- 2fehltUnzumutbarkeit der Fortsetzung nach umfassender Einzelfallprüfung und InteressenabwägungDer einmalige, sofort behobene und finanziell ausgeglichene Ausfall macht die weitere Vertragsbindung bei Abwägung beider Interessen nicht unzumutbar.
Typische Fehler
FehlerJede Vertragsverletzung wird ohne weitere Abwägung als wichtiger Grund behandelt.
RichtigEntscheidend sind die konkreten Umstände und die Interessen beider Seiten; die weitere Vertragsbindung muss bis zum regulären Ende unzumutbar sein.
FehlerEin wichtiger Grund wird stets als ausreichend für eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abhilfefrist oder Abmahnung angesehen.
RichtigBei Vertragsverletzungen ist grundsätzlich zusätzlich eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung erforderlich; davon bestehen gesetzliche Ausnahmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata