Schemata
Kommanditgesellschaft (KG)
§§ 161 ff. HGBPrüfung der Rechtsverhältnisse der Kommanditgesellschaft (KG) gem. §§ 161 ff. HGB
- I. Entstehung der KG
- 1. Gesellschaftsvertrag
Schuldrechtlicher Vertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern (§§ 161 I, 105 III HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB); formfrei, aber Schriftform empfohlen.
- 2. Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags
- a. Bestimmung eines Komplementärs
Mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt persönlich (Komplementär, § 161 I HGB).
- b. Bestimmung eines Kommanditisten
Mindestens ein Gesellschafter haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage (Kommanditist, § 161 I HGB).
- c. Betrieb eines Handelsgewerbes
Gemeinsamer Zweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein (§ 161 I HGB); bei Kleingewerbe Eintragungsoption gem. § 105 II HGB.
- 3. Eintragung ins Handelsregister
Konstitutive Wirkung für die KG als solche (§ 162 I HGB); vor Eintragung besteht eine Vor-KG (Innengesellschaft oder OHG-ähnliche Außengesellschaft je nach Außenauftritt).
- II. Rechtsnatur und Rechtsfähigkeit
Die KG ist eine rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft (§ 124 I HGB analog); sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.
- III. Innenverhältnis
- 1. Geschäftsführung
- a. Grundsatz: Komplementär
Zur Geschäftsführung sind nur die Komplementäre berechtigt und verpflichtet (§§ 164, 116 HGB).
- b. Ausschluss des Kommanditisten
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 S. 1 HGB); Widerspruchsrecht nur bei außergewöhnlichen Maßnahmen (§ 164 S. 1 Hs. 2 HGB a.F./n.F.).
- c. Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag
Dem Kommanditisten kann durch Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden.
- 2. Kontrollrechte des Kommanditisten
Informations- und Kontrollrecht gem. § 166 HGB: Recht auf Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in Bücher und Papiere; weitergehende Rechte durch Gesellschaftsvertrag möglich.
- 3. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Vorweg 4 % auf die Einlage (§ 168 I HGB i.V.m. § 121 HGB); Restgewinn nach Köpfen oder gesellschaftsvertraglicher Regelung; Verlustbeteiligung des Kommanditisten begrenzt auf Einlage (§ 171 I HGB).
- 4. Entnahmerecht
Kommanditist kann Gewinn entnehmen, soweit die Einlage nicht durch Verluste gemindert ist (§ 169 I HGB).
- IV. Außenverhältnis
- 1. Vertretung
- a. Vertretungsbefugnis des Komplementärs
Jeder Komplementär ist zur Vertretung der KG berechtigt (§§ 170, 125 HGB); Umfang: alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte (§ 126 HGB).
- b. Ausschluss des Kommanditisten
Der Kommanditist hat keine Vertretungsmacht kraft Gesetzes (§ 170 HGB); Erteilung einer Prokura oder Vollmacht möglich.
- 2. Haftung des Komplementärs
Der Komplementär haftet persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der KG (§§ 161 II, 128 HGB).
- 3. Haftung des Kommanditisten
- a. Grundsatz: Haftung bis zur Haftsumme
Der Kommanditist haftet Gläubigern der KG unmittelbar bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 171 I HGB).
- b. Ausschluss der Haftung bei geleisteter Einlage
Ist die Einlage geleistet, ist die persönliche Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen (§ 171 I Hs. 2 HGB).
Bei Rückgewähr der Einlage lebt die Haftung in Höhe des zurückgewährten Betrags wieder auf (§ 172 IV HGB).
- d. Haftung vor Eintragung
Stimmt der Kommanditist dem Geschäftsbeginn vor Eintragung zu, haftet er wie ein Komplementär für bis zur Eintragung begründete Verbindlichkeiten (§ 176 I HGB).
- e. Haftung bei Einlagenerhöhung
Bei Erhöhung der Haftsumme gilt § 172 II HGB; Dritten gegenüber wirkt die Erhöhung erst ab Eintragung.
- V. Gesellschafterwechsel und Übertragung der Beteiligung
- 1. Übertragung des Kommanditanteils
Abtretung des Kommanditanteils bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§§ 105 III HGB, 711 BGB n.F.); Eintragung im Handelsregister deklaratorisch.
- 2. Eintritt eines neuen Kommanditisten
Haftung des eintretenden Kommanditisten für Altverbindlichkeiten gem. § 173 HGB bis zur Haftsumme.
- 3. Ausscheiden eines Gesellschafters
Ausscheiden durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Auflösungsklage; Abfindungsanspruch nach § 728 BGB n.F. i.V.m. Gesellschaftsvertrag.
- VI. Auflösung und Liquidation
- 1. Auflösungsgründe
§§ 161 II, 131 HGB: Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Insolvenz, gerichtliche Entscheidung, Kündigung durch Privatgläubiger.
- 2. Liquidation
§§ 161 II, 145 ff. HGB: Abwicklung durch alle Gesellschafter als Liquidatoren, sofern nicht anders vereinbart; Befriedigung der Gläubiger, Rückgewähr der Einlagen, Verteilung des Überschusses.
- 3. Fortsetzung der KG
Trotz Auflösungsgrunds kann die KG durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden, sofern der Auflösungsgrund noch nicht eingetreten ist oder beseitigt werden kann (§ 140 HGB n.F.).
- VII. Sonderformen
Komplementär ist eine GmbH; wirtschaftlich beschränkte Haftung aller natürlichen Personen; zulässig nach h.M. und ständiger Rechtsprechung.
- 2. Publikums-KG
KG mit einer Vielzahl von Kommanditisten; gesellschaftsrechtliche Treuepflichten und AGB-Kontrolle des Gesellschaftsvertrags nach §§ 305 ff. BGB analog (BGH).
- 3. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Sonderform gem. §§ 278 ff. AktG; Komplementär haftet persönlich, Kommanditaktionäre sind am Grundkapital beteiligt.