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Kommunalverfassungsbeschwerde

Art. 94 I Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG

Zulässigkeit und Begründetheit der Kommunalverfassungsbeschwerde gem. Art. 94 I Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des BVerfG

      Art. 94 I Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG weisen die Kommunalverfassungsbeschwerde dem BVerfG zu, soweit nicht Landesverfassungsrecht einschlägig ist (vgl. Art. 99 GG).

    • Beschwerdefähig sind Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 94 I Nr. 4b GG, § 91 S. 1 BVerfGG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur insoweit grundrechtsfähig, als sie Träger des durch Art. 28 II GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts sind; eine allgemeine Grundrechtsfähigkeit besteht nicht.

    • Tauglicher Beschwerdegegenstand ist ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz, gegen das nach Art. 99 GG keine Beschwerde zum Landesverfassungsgericht möglich ist (§ 91 S. 1 BVerfGG). Einzelakte der Verwaltung sind kein tauglicher Beschwerdegegenstand; insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.

    • Die Gemeinde muss geltend machen, durch das angegriffene Gesetz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG verletzt zu sein (§ 91 S. 1 BVerfGG). Es genügt die Möglichkeit einer Verletzung; eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit schließt die Beschwerdebefugnis aus.

      • 1. Selbstbetroffenheit

        Die Gemeinde muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn das Gesetz ohne weiteren Vollzugsakt in die Rechtsstellung der Gemeinde eingreift; bei vollzugsbedürftigen Gesetzen fehlt es regelmäßig an der Unmittelbarkeit.

      • 2. Möglichkeit der Verletzung von Art. 28 II GG

        Es muss möglich erscheinen, dass das Gesetz in den durch Art. 28 II GG geschützten Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie eingreift. Offensichtlich nicht schutzfähige Positionen scheiden aus.

    • V. Erschöpfung des Rechtswegs / Subsidiarität

      § 91 S. 2 BVerfGG: Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Gemeinde Gelegenheit hatte, die behauptete Verletzung von Art. 28 II GG im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen und diesen Weg nicht beschritten hat. Die Subsidiarität gilt auch gegenüber dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, sofern dieses zur Verfügung steht.

    • VI. Form und Frist

      Die Beschwerde ist schriftlich beim BVerfG einzureichen (§ 23 I BVerfGG). Die Jahresfrist des § 93 III BVerfGG beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Bei vollzugsbedürftigen Gesetzen beginnt die Frist mit dem Vollzugsakt, sofern Unmittelbarkeit erst dann eintritt.

  • B. Begründetheit

    Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das angegriffene Gesetz Art. 28 II GG verletzt.

    • I. Schutzbereich von Art. 28 II GG
      • 1. Sachlicher Schutzbereich

        Art. 28 II 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und von dieser gemeinschaftlich befriedigt werden können (BVerfGE 79, 127 – Rastede).

        • a. Aufgabengarantie (institutionelle Garantie)

          Der Kernbereich der Selbstverwaltung ist absolut geschützt: Der Gesetzgeber darf den Gemeinden nicht sämtliche oder wesentliche Aufgaben entziehen. Einzelne Aufgaben können entzogen werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen (Rastede-Formel).

        • Die Gemeinde muss die ihr verbleibenden Aufgaben eigenverantwortlich, d.h. ohne Weisungen übergeordneter Stellen, wahrnehmen können. Dazu gehören Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit und Satzungshoheit.

        • c. Finanzhoheit / Finanzausstattungsgarantie

          Art. 28 II 3 GG gewährleistet eine aufgabenadäquate Finanzausstattung. Der Gesetzgeber muss den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel belassen oder zuweisen.

      • 2. Persönlicher Schutzbereich

        Träger des Rechts aus Art. 28 II GG sind Gemeinden und – nach Art. 28 II 2 GG – Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs.

    • II. Eingriff in den Schutzbereich

      Ein Eingriff liegt vor, wenn das Gesetz die Gemeinde in der eigenverantwortlichen Wahrnehmung einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft beschränkt, ihr Aufgaben entzieht oder ihre Finanzausstattung in einer die Aufgabenerfüllung gefährdenden Weise verkürzt.

    • III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
      • 1. Gesetzesvorbehalt

        Art. 28 II 1 GG stellt die Selbstverwaltung unter den Vorbehalt der Gesetze. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

      • 2. Kernbereichsschutz (absolute Grenze)

        Der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ist einer gesetzlichen Einschränkung schlechthin entzogen. Ein Gesetz, das den Kernbereich antastet, ist verfassungswidrig, ohne dass eine Rechtfertigung möglich wäre.

      • 3. Verhältnismäßigkeit im Übrigen

        Außerhalb des Kernbereichs sind Eingriffe zulässig, wenn sie durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (Rastede). Der Gesetzgeber muss die Aufgabe besser als die Gemeinde erfüllen können; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht.

        • a. Legitimer Zweck

          Der Eingriff muss einem legitimen Gemeinwohlziel dienen.

        • b. Geeignetheit

          Das Gesetz muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zu fördern.

        • c. Erforderlichkeit

          Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben, das die Selbstverwaltung weniger beeinträchtigt.

        • d. Angemessenheit

          Der Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen; die Interessen der örtlichen Gemeinschaft sind mit dem überörtlichen Interesse abzuwägen.

      • 4. Finanzielle Mindestausstattung

        Unterschreitet die gesetzliche Regelung die aufgabenadäquate Mindestfinanzausstattung (Art. 28 II 3 GG), liegt ein nicht rechtfertigungsfähiger Eingriff vor.

    • IV. Ergebnis

      Ist ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 28 II GG festzustellen, ist die Kommunalverfassungsbeschwerde begründet; das BVerfG stellt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes fest (§ 95 III BVerfGG analog).

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