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Körperverletzung im Amt

§ 340 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 340 I StGB (Körperverletzung im Amt)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • T muss Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB sein, d.h. Beamter, sonstiger Bediensteter des öffentlichen Dienstes oder eine Person, die sonst dazu bestellt ist, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.

      • b. Bei Ausübung seines Amtes oder in Beziehung auf sein Amt

        Die Körperverletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen; rein private Handlungen ohne Amtsbezug genügen nicht. Ausreichend ist, dass die Tat durch die Amtsstellung ermöglicht oder begünstigt wurde (h.M.).

      • c. Körperverletzungshandlung (Grundtatbestand § 223 I StGB)
        • Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

        • Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, d.h. eines von der Norm abweichenden körperlichen oder geistigen Zustands.

      • d. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die Handlung des T muss kausal (conditio-sine-qua-non-Formel) und objektiv zurechenbar für den Verletzungserfolg sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz bzgl. der Körperverletzung

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 223 I StGB.

      • b. Vorsatz bzgl. der Amtsträgereigenschaft und des Amtsbezugs

        T muss auch die tatsächlichen Umstände kennen, die seine Amtsträgereigenschaft und den Amtsbezug begründen; Irrtum hierüber führt zu § 16 I StGB.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Indizwirkung des Tatbestands

      Die Tatbestandsverwirklichung indiziert die Rechtswidrigkeit.

    • 2. Rechtfertigungsgründe
      • a. Hoheitliche Befugnisnormen (z.B. unmittelbarer Zwang)

        Amtsträger können durch spezialgesetzliche Ermächtigungen (z.B. UZwG, Polizeigesetze der Länder – hier: Bundesrecht beachten) zur Anwendung körperlichen Zwangs befugt sein; die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

      • b. Einwilligung (§ 228 StGB)

        Wirksame Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit aus, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt; im Amtskontext regelmäßig fernliegend.

      • c. Notwehr (§ 32 StGB)

        Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff; bei Amtsträgern im Dienst nur in engen Grenzen anwendbar, da spezialgesetzliche Befugnisnormen vorgehen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit; bei Zweifeln Prüfung der §§ 20, 21 StGB.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Hält T sein Handeln irrtümlich für durch Amtsbefugnis gedeckt, liegt ein Erlaubnisirrtum vor; Vermeidbarkeit ist zu prüfen; bei Amtsträgern sind strenge Maßstäbe anzulegen.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Übergesetzlicher entschuldigender Notstand; im Regelfall fernliegend.

  • IV. Qualifikationen (§ 340 I i.V.m. §§ 224–226a StGB)

    § 340 I 2 StGB verweist auf die Qualifikationstatbestände der §§ 224, 225, 226, 226a StGB; deren Voraussetzungen sind ggf. gesondert zu prüfen.

    • 1. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

      Begehung durch Waffe, gefährliches Werkzeug, hinterlistigen Überfall, gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

    • 2. Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

      Eintritt einer der in § 226 I Nr. 1–3 StGB genannten schweren Folgen; Vorsatz oder Leichtfertigkeit (§ 226 II StGB).

    • 3. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

      Tod des Opfers als spezifische Folge der Körperverletzung; Fahrlässigkeit bzgl. des Todeserfolgs genügt (§ 18 StGB).

  • V. Konkurrenzen

    § 340 StGB ist lex specialis gegenüber § 223 StGB und verdrängt diesen (Spezialität). Tateinheit (§ 52 StGB) mit anderen Delikten (z.B. § 239 StGB – Freiheitsberaubung, § 343 StGB – Aussageerpressung) ist möglich.

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