Schemata
Körperverletzung im Amt
§ 340 StGBStrafbarkeit des T gem. § 340 I StGB (Körperverletzung im Amt)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Amtsträger
T muss Amtsträger i.S.d. § 11 I Nr. 2 StGB sein, d.h. Beamter, sonstiger Bediensteter des öffentlichen Dienstes oder eine Person, die sonst dazu bestellt ist, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.
- b. Bei Ausübung seines Amtes oder in Beziehung auf sein Amt
Die Körperverletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen; rein private Handlungen ohne Amtsbezug genügen nicht. Ausreichend ist, dass die Tat durch die Amtsstellung ermöglicht oder begünstigt wurde (h.M.).
- c. Körperverletzungshandlung (Grundtatbestand § 223 I StGB)
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, d.h. eines von der Norm abweichenden körperlichen oder geistigen Zustands.
- d. Kausalität und objektive Zurechnung
Die Handlung des T muss kausal (conditio-sine-qua-non-Formel) und objektiv zurechenbar für den Verletzungserfolg sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz bzgl. der Körperverletzung
Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 223 I StGB.
- b. Vorsatz bzgl. der Amtsträgereigenschaft und des Amtsbezugs
T muss auch die tatsächlichen Umstände kennen, die seine Amtsträgereigenschaft und den Amtsbezug begründen; Irrtum hierüber führt zu § 16 I StGB.
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Indizwirkung des Tatbestands
Die Tatbestandsverwirklichung indiziert die Rechtswidrigkeit.
- 2. Rechtfertigungsgründe
- a. Hoheitliche Befugnisnormen (z.B. unmittelbarer Zwang)
Amtsträger können durch spezialgesetzliche Ermächtigungen (z.B. UZwG, Polizeigesetze der Länder – hier: Bundesrecht beachten) zur Anwendung körperlichen Zwangs befugt sein; die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
- b. Einwilligung (§ 228 StGB)
Wirksame Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit aus, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt; im Amtskontext regelmäßig fernliegend.
- c. Notwehr (§ 32 StGB)
Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff; bei Amtsträgern im Dienst nur in engen Grenzen anwendbar, da spezialgesetzliche Befugnisnormen vorgehen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit; bei Zweifeln Prüfung der §§ 20, 21 StGB.
- 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Hält T sein Handeln irrtümlich für durch Amtsbefugnis gedeckt, liegt ein Erlaubnisirrtum vor; Vermeidbarkeit ist zu prüfen; bei Amtsträgern sind strenge Maßstäbe anzulegen.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Übergesetzlicher entschuldigender Notstand; im Regelfall fernliegend.
- IV. Qualifikationen (§ 340 I i.V.m. §§ 224–226a StGB)
§ 340 I 2 StGB verweist auf die Qualifikationstatbestände der §§ 224, 225, 226, 226a StGB; deren Voraussetzungen sind ggf. gesondert zu prüfen.
- 1. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Begehung durch Waffe, gefährliches Werkzeug, hinterlistigen Überfall, gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.
- 2. Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Eintritt einer der in § 226 I Nr. 1–3 StGB genannten schweren Folgen; Vorsatz oder Leichtfertigkeit (§ 226 II StGB).
- 3. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Tod des Opfers als spezifische Folge der Körperverletzung; Fahrlässigkeit bzgl. des Todeserfolgs genügt (§ 18 StGB).
- V. Konkurrenzen
§ 340 StGB ist lex specialis gegenüber § 223 StGB und verdrängt diesen (Spezialität). Tateinheit (§ 52 StGB) mit anderen Delikten (z.B. § 239 StGB – Freiheitsberaubung, § 343 StGB – Aussageerpressung) ist möglich.