Schemata
Koalitionsfreiheit
Art. 9 III GGVerletzung der Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 9 III GG schützt jedermann, d.h. natürliche Personen (Arbeitnehmer wie Arbeitgeber) sowie Koalitionen selbst als kollektives Grundrecht; Ausländer sind einbezogen (kein Deutschengrundrecht).
- II. Sachlicher Schutzbereich
- 1. Koalitionsbegriff
Eine Koalition i.S.d. Art. 9 III GG ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, unabhängiger privatrechtlicher Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit Gegnerunabhängigkeit und sozialer Mächtigkeit (BVerfGE 50, 290).
- 2. Individuelles Koalitionsrecht
- a. Positive Koalitionsfreiheit
Recht, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten und in ihr zu verbleiben.
- b. Negative Koalitionsfreiheit
Recht, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten; h.M. und BVerfG: von Art. 9 III GG mitumfasst, str. ob aus Abs. 1 oder Abs. 3.
- c. Koalitionsspezifische Betätigung
Schutz der mitgliedschaftlichen Betätigung innerhalb der Koalition, soweit koalitionsspezifisch.
- 3. Kollektives Koalitionsrecht (Koalition als solche)
Schutz der Koalition vor Auflösung oder Verbot durch den Staat.
Schutz der koalitionsmäßigen Tätigkeit, insbesondere Tarifautonomie (Abschluss von Tarifverträgen, Art. 9 III i.V.m. TVG) und Arbeitskampf (Streik, Aussperrung) als Kernbereich.
Der Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung (insb. Tarifautonomie und Arbeitskampf) ist absolut geschützt und darf nicht ausgehöhlt werden (BVerfGE 84, 212); außerhalb des Kernbereichs ist Regelung durch den Gesetzgeber möglich.
- B. Eingriff
- I. Klassischer (unmittelbarer) Eingriff
Staatliche Maßnahme, die final, unmittelbar und imperativ die grundrechtlich geschützte Tätigkeit beschränkt (z.B. gesetzliches Streikverbot, Koalitionsverbot).
- II. Moderner (mittelbarer) Eingriff
Faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen mit grundrechtsrelevanter Wirkung, sofern von einiger Intensität (z.B. staatliche Begünstigung einer Koalition zu Lasten einer anderen, Regelungen mit abschreckender Wirkung auf Beitritt).
- III. Drittwirkung / Schutzpflicht
Art. 9 III GG entfaltet unmittelbare Drittwirkung gegenüber privatrechtlichen Abreden (Art. 9 III 2 GG: nichtige Abreden); zugleich begründet er staatliche Schutzpflichten gegenüber Beeinträchtigungen durch Private.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
- 1. Gesetzesvorbehalt
Art. 9 III GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch oder aufgrund kollidierender Verfassungsgüter (insb. Grundrechte Dritter, Gemeinschaftsgüter von Verfassungsrang) möglich; einfachgesetzliche Regelungen (z.B. TVG, ArbGG) müssen verfassungskonform ausgelegt werden.
- 2. Kernbereich als absolute Schranken-Schranke
Eingriffe in den Kernbereich der Koalitionsbetätigung (Tarifautonomie, Arbeitskampf) sind auch durch kollidierende Verfassungsgüter nicht zu rechtfertigen (BVerfGE 84, 212).
- II. Schranken-Schranken
- 1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- a. Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen.
- b. Geeignetheit
Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.
- c. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.
- d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Abwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs in Art. 9 III GG und dem Gewicht des verfolgten Ziels; besondere Strenge im Kernbereich.
- 2. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Der Wesensgehalt der Koalitionsfreiheit darf nicht angetastet werden; im Verhältnis zur Kernbereichslehre weitgehend deckungsgleich.
- 3. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Mangels ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt in Art. 9 III GG ist das Zitiergebot nach h.M. nicht anwendbar.