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Koalitionsfreiheit

Art. 9 III GG

Verletzung der Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 9 III GG schützt jedermann, d.h. natürliche Personen (Arbeitnehmer wie Arbeitgeber) sowie Koalitionen selbst als kollektives Grundrecht; Ausländer sind einbezogen (kein Deutschengrundrecht).

    • II. Sachlicher Schutzbereich
      • 1. Koalitionsbegriff

        Eine Koalition i.S.d. Art. 9 III GG ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, unabhängiger privatrechtlicher Zusammenschluss von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit Gegnerunabhängigkeit und sozialer Mächtigkeit (BVerfGE 50, 290).

      • 2. Individuelles Koalitionsrecht
        • a. Positive Koalitionsfreiheit

          Recht, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten und in ihr zu verbleiben.

        • b. Negative Koalitionsfreiheit

          Recht, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten; h.M. und BVerfG: von Art. 9 III GG mitumfasst, str. ob aus Abs. 1 oder Abs. 3.

        • c. Koalitionsspezifische Betätigung

          Schutz der mitgliedschaftlichen Betätigung innerhalb der Koalition, soweit koalitionsspezifisch.

      • 3. Kollektives Koalitionsrecht (Koalition als solche)
        • Schutz der Koalition vor Auflösung oder Verbot durch den Staat.

        • Schutz der koalitionsmäßigen Tätigkeit, insbesondere Tarifautonomie (Abschluss von Tarifverträgen, Art. 9 III i.V.m. TVG) und Arbeitskampf (Streik, Aussperrung) als Kernbereich.

        • Der Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung (insb. Tarifautonomie und Arbeitskampf) ist absolut geschützt und darf nicht ausgehöhlt werden (BVerfGE 84, 212); außerhalb des Kernbereichs ist Regelung durch den Gesetzgeber möglich.

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer (unmittelbarer) Eingriff

      Staatliche Maßnahme, die final, unmittelbar und imperativ die grundrechtlich geschützte Tätigkeit beschränkt (z.B. gesetzliches Streikverbot, Koalitionsverbot).

    • II. Moderner (mittelbarer) Eingriff

      Faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen mit grundrechtsrelevanter Wirkung, sofern von einiger Intensität (z.B. staatliche Begünstigung einer Koalition zu Lasten einer anderen, Regelungen mit abschreckender Wirkung auf Beitritt).

    • III. Drittwirkung / Schutzpflicht

      Art. 9 III GG entfaltet unmittelbare Drittwirkung gegenüber privatrechtlichen Abreden (Art. 9 III 2 GG: nichtige Abreden); zugleich begründet er staatliche Schutzpflichten gegenüber Beeinträchtigungen durch Private.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken
      • 1. Gesetzesvorbehalt

        Art. 9 III GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch oder aufgrund kollidierender Verfassungsgüter (insb. Grundrechte Dritter, Gemeinschaftsgüter von Verfassungsrang) möglich; einfachgesetzliche Regelungen (z.B. TVG, ArbGG) müssen verfassungskonform ausgelegt werden.

      • 2. Kernbereich als absolute Schranken-Schranke

        Eingriffe in den Kernbereich der Koalitionsbetätigung (Tarifautonomie, Arbeitskampf) sind auch durch kollidierende Verfassungsgüter nicht zu rechtfertigen (BVerfGE 84, 212).

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
        • a. Legitimer Zweck

          Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen.

        • b. Geeignetheit

          Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.

        • c. Erforderlichkeit

          Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.

        • d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

          Abwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs in Art. 9 III GG und dem Gewicht des verfolgten Ziels; besondere Strenge im Kernbereich.

      • 2. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

        Der Wesensgehalt der Koalitionsfreiheit darf nicht angetastet werden; im Verhältnis zur Kernbereichslehre weitgehend deckungsgleich.

      • 3. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

        Mangels ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt in Art. 9 III GG ist das Zitiergebot nach h.M. nicht anwendbar.

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