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Kündigungsschutzklage

§§ 4, 7 KSchG

Zulässigkeit und Begründetheit der Kündigungsschutzklage gem. §§ 4, 7 KSchG

  • I. Zulässigkeit
    • 1. Zuständigkeit
      • a. Sachliche Zuständigkeit

        Ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gem. § 2 I Nr. 3 lit. b ArbGG.

      • b. Örtliche Zuständigkeit

        Allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (§ 17 ZPO) oder besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO i.V.m. § 48 ArbGG).

      • c. Funktionelle Zuständigkeit

        Arbeitsgericht in erster Instanz, Kammer gem. § 16 ArbGG.

    • 2. Parteifähigkeit

      Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Parteien des Arbeitsverhältnisses, §§ 50, 51 ZPO i.V.m. § 46 II ArbGG.

    • 3. Prozessfähigkeit

      Volle Geschäftsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung, § 52 ZPO.

    • 4. Ordnungsgemäße Klageerhebung

      Schriftliche Klageschrift mit bestimmtem Antrag, §§ 253 ZPO, 46 II ArbGG.

    • 5. Rechtsschutzbedürfnis

      Besteht, solange der Arbeitgeber die Kündigung aufrechthält und das Arbeitsverhältnis nicht anderweitig beendet ist.

  • II. Einhaltung der Klagefrist (§§ 4, 7 KSchG)

    Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 S. 1 KSchG). Versäumung führt zur Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung gem. § 7 KSchG.

    • 1. Zugang der schriftlichen Kündigung

      Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugegangen sein (§ 130 I BGB); Zugang bei Einwurf in den Briefkasten mit Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen.

    • 2. Beginn der Drei-Wochen-Frist

      Fristbeginn am Tag nach Zugang der Kündigung, § 187 I BGB.

    • 3. Fristende

      Ablauf der drei Wochen gem. § 188 II BGB; Hemmung oder Verlängerung nach allgemeinen Regeln (§§ 203 ff. BGB) grundsätzlich nicht anwendbar; nachträgliche Zulassung möglich (§ 5 KSchG).

    • Bei unverschuldeter Fristversäumung kann das Arbeitsgericht die Klage nachträglich zulassen; Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses.

  • III. Begründetheit
    • 1. Anwendbarkeit des KSchG
      • a. Arbeitnehmereigenschaft

        Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG st. Rspr.).

      • b. Wartezeit (§ 1 I KSchG)

        Das Arbeitsverhältnis muss im Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben.

      • c. Betriebsgröße (§ 23 I KSchG)

        Regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) im Betrieb; Altfälle: mehr als fünf Arbeitnehmer bei Einstellung vor dem 1.1.2004.

    • 2. Formelle Wirksamkeit der Kündigung
      • a. Schriftform (§ 623 BGB)

        Kündigung bedarf der Schriftform; eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich; elektronische Form ausgeschlossen.

      • b. Kündigungserklärung durch Berechtigten

        Kündigung muss vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten mit Vertretungsmacht erklärt werden; bei Zweifeln Zurückweisung gem. § 174 BGB möglich.

      • c. Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)

        Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören; unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 I S. 3 BetrVG).

    • 3. Materielle Wirksamkeit der Kündigung
      • a. Soziale Rechtfertigung (§ 1 II KSchG)

        Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

        • Störung im Leistungsbereich aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers, z.B. dauernde Krankheit; negative Zukunftsprognose erforderlich.

        • Vorwerfbare Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten; grundsätzlich vorherige Abmahnung erforderlich (Ausnahme: schwerwiegende Pflichtverletzung).

        • Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen; Unternehmerentscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.

        • dd. Sozialauswahl (§ 1 III KSchG)

          Bei betriebsbedingter Kündigung: Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

      • b. Sonstige Unwirksamkeitsgründe
        • aa. Verstoß gegen Kündigungsverbote

          Besonderer Kündigungsschutz, z.B. für Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG).

        • bb. Verstoß gegen § 242 BGB

          Kündigung als Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere bei Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

        • cc. Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)

          Kündigung darf nicht als Reaktion auf zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers erfolgen.

    • 4. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der Kündigung

      Das Arbeitsverhältnis besteht fort; Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und ggf. Annahmeverzugslohn (§§ 611a, 615 BGB). Auf Antrag einer Partei kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG).

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