Schemata
Kündigungsschutzklage
§§ 4, 7 KSchGZulässigkeit und Begründetheit der Kündigungsschutzklage gem. §§ 4, 7 KSchG
- I. Zulässigkeit
- 1. Zuständigkeit
- a. Sachliche Zuständigkeit
Ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gem. § 2 I Nr. 3 lit. b ArbGG.
- b. Örtliche Zuständigkeit
Allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (§ 17 ZPO) oder besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO i.V.m. § 48 ArbGG).
- c. Funktionelle Zuständigkeit
Arbeitsgericht in erster Instanz, Kammer gem. § 16 ArbGG.
- 2. Parteifähigkeit
Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Parteien des Arbeitsverhältnisses, §§ 50, 51 ZPO i.V.m. § 46 II ArbGG.
- 3. Prozessfähigkeit
Volle Geschäftsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung, § 52 ZPO.
- 4. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Schriftliche Klageschrift mit bestimmtem Antrag, §§ 253 ZPO, 46 II ArbGG.
- 5. Rechtsschutzbedürfnis
Besteht, solange der Arbeitgeber die Kündigung aufrechthält und das Arbeitsverhältnis nicht anderweitig beendet ist.
- II. Einhaltung der Klagefrist (§§ 4, 7 KSchG)
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 S. 1 KSchG). Versäumung führt zur Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung gem. § 7 KSchG.
- 1. Zugang der schriftlichen Kündigung
Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugegangen sein (§ 130 I BGB); Zugang bei Einwurf in den Briefkasten mit Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen.
- 2. Beginn der Drei-Wochen-Frist
Fristbeginn am Tag nach Zugang der Kündigung, § 187 I BGB.
- 3. Fristende
Ablauf der drei Wochen gem. § 188 II BGB; Hemmung oder Verlängerung nach allgemeinen Regeln (§§ 203 ff. BGB) grundsätzlich nicht anwendbar; nachträgliche Zulassung möglich (§ 5 KSchG).
- 4. Nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG)
Bei unverschuldeter Fristversäumung kann das Arbeitsgericht die Klage nachträglich zulassen; Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses.
- III. Begründetheit
- 1. Anwendbarkeit des KSchG
- a. Arbeitnehmereigenschaft
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG st. Rspr.).
- b. Wartezeit (§ 1 I KSchG)
Das Arbeitsverhältnis muss im Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben.
- c. Betriebsgröße (§ 23 I KSchG)
Regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) im Betrieb; Altfälle: mehr als fünf Arbeitnehmer bei Einstellung vor dem 1.1.2004.
- 2. Formelle Wirksamkeit der Kündigung
- a. Schriftform (§ 623 BGB)
Kündigung bedarf der Schriftform; eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich; elektronische Form ausgeschlossen.
- b. Kündigungserklärung durch Berechtigten
Kündigung muss vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten mit Vertretungsmacht erklärt werden; bei Zweifeln Zurückweisung gem. § 174 BGB möglich.
- c. Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören; unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 I S. 3 BetrVG).
- 3. Materielle Wirksamkeit der Kündigung
- a. Soziale Rechtfertigung (§ 1 II KSchG)
Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Störung im Leistungsbereich aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers, z.B. dauernde Krankheit; negative Zukunftsprognose erforderlich.
Vorwerfbare Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten; grundsätzlich vorherige Abmahnung erforderlich (Ausnahme: schwerwiegende Pflichtverletzung).
Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen; Unternehmerentscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit.
- dd. Sozialauswahl (§ 1 III KSchG)
Bei betriebsbedingter Kündigung: Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
- b. Sonstige Unwirksamkeitsgründe
- aa. Verstoß gegen Kündigungsverbote
Besonderer Kündigungsschutz, z.B. für Schwangere (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG).
- bb. Verstoß gegen § 242 BGB
Kündigung als Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere bei Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
- cc. Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)
Kündigung darf nicht als Reaktion auf zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers erfolgen.
- 4. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der Kündigung
Das Arbeitsverhältnis besteht fort; Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und ggf. Annahmeverzugslohn (§§ 611a, 615 BGB). Auf Antrag einer Partei kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG).