Definitionen
Abmahnung
§ 314 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDie Abmahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, mit der ein Vertragsteil eine konkrete Pflichtverletzung des anderen beanstandet und ihn nachdrücklich auffordert, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Im Arbeitsrecht muss sie zusätzlich deutlich machen, dass im Wiederholungsfall Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind.
Die Abmahnung gibt dem Vertragspartner grundsätzlich Gelegenheit zur Verhaltensänderung, bevor wegen der Pflichtverletzung gekündigt wird.
- 1DauerschuldverhältnisZwischen den Vertragsteilen muss ein Dauerschuldverhältnis bestehen.
- 2Wichtiger GrundDie Fortsetzung bis zur regulären Beendigung muss nach Abwägung aller Umstände und Interessen unzumutbar sein.
- 3Erfolglose Abmahnung oder AbhilfefristBei Vertragspflichtverletzungen ist grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung oder eine erfolglose Abhilfefrist nötig.
- 4Rechtzeitige KündigungNach Kenntnis des Kündigungsgrundes muss innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt werden.
- 1Dauerschuldverhältnis Zwischen den Vertragsteilen muss ein Dauerschuldverhältnis bestehen.
- 2Wichtiger Grund Die Fortsetzung bis zur regulären Beendigung muss nach Abwägung aller Umstände und Interessen unzumutbar sein.
- 3Erfolglose Abmahnung oder Abhilfefrist Bei Vertragspflichtverletzungen ist grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung oder eine erfolglose Abhilfefrist nötig.
- 4Rechtzeitige Kündigung Nach Kenntnis des Kündigungsgrundes muss innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Reinigungsunternehmen muss die Büroräume seiner Auftraggeberin nach dem Vertrag an jedem Werktag abends reinigen. Am Montag bleibt die Reinigung aus. 1Die Auftraggeberin schickt dem Unternehmen eine E-Mail, die dort gelesen wird. In der Nachricht 2beschwert sie sich ausdrücklich über die ausgebliebene Reinigung am Montag und 3verlangt nachdrücklich, dass das Unternehmen ab sofort wieder jeden Werktag abends reinigt.
Trifft „Abmahnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige ErklärungDie Erklärung der Auftraggeberin ist dem Unternehmen zugegangen und bedarf keiner Zustimmung.
- 2erfülltBeanstandung einer konkreten VertragspflichtverletzungDie Auftraggeberin bezeichnet den konkreten versäumten Reinigungstermin.
- 3erfülltNachdrückliche Aufforderung zu künftig vertragsgemäßem VerhaltenSie fordert eindeutig die künftige Erfüllung der vereinbarten Reinigungspflicht.
Ein Reinigungsunternehmen muss die Büroräume seiner Auftraggeberin nach dem Vertrag an jedem Werktag abends reinigen. Am Montag bleibt die Reinigung aus. 1Die Auftraggeberin schickt dem Unternehmen eine E-Mail, die dort gelesen wird. In der Nachricht 2beschwert sie sich ausdrücklich über die ausgebliebene Reinigung am Montag und stellt klar, dass sie damit keine Änderung des künftigen Verhaltens verlangt.
Trifft „Abmahnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige ErklärungDie Erklärung der Auftraggeberin ist dem Unternehmen zugegangen und bedarf keiner Zustimmung.
- 2erfülltBeanstandung einer konkreten VertragspflichtverletzungDie Auftraggeberin bezeichnet den konkreten versäumten Reinigungstermin.
- 3fehltNachdrückliche Aufforderung zu künftig vertragsgemäßem VerhaltenSie beschränkt sich ausdrücklich auf die Beanstandung, ohne eine Verhaltensänderung zu verlangen.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Beschwerde über vergangenes Verhalten wird ohne Aufforderung zur Verhaltensänderung als Abmahnung eingeordnet.
RichtigDie Erklärung muss auch nachdrücklich dazu auffordern, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten.
FehlerSchon das Aussprechen einer erforderlichen Abmahnung wird als ausreichende Grundlage für die sofortige Kündigung angesehen.
RichtigIst die Abmahnung erforderlich, setzt die Kündigung voraus, dass sie erfolglos geblieben ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata