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Zahlungsverzug des Mieters

§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB · Zivilrecht

Ein zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender Zahlungsverzug des Mieters liegt vor, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a BGB) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB).

Merksatz

Nicht jeder Mietrückstand genügt: Entscheidend sind Verzug sowie Höhe und zeitliche Verteilung der Rückstände.

Wann ist die Rückstandsschwelle erreicht?Gezeigt ist die erste Alternative bei zwei vollständig ausgebliebenen Monatsmieten und die Wirkung einer vollständigen Zahlung vor der Kündigung.
  1. Nach Termin 1
    Erste Monatsmiete offen
    Der Mieter ist mit der ersten Monatsmiete vollständig in Verzug.
  2. Nach Termin 2
    Rückstandsschwelle erreicht
    Auch die nächste Monatsmiete bleibt vollständig aus; der Mieter ist mit beiden Monatsmieten in Verzug.
  3. Kündigung
    Vorherige Zahlung beachten
    Hat der Vermieter vorher den gesamten Rückstand erhalten, kann er wegen dieses Rückstands nicht fristlos kündigen.
  1. Erste Monatsmiete offen Der Mieter ist mit der ersten Monatsmiete vollständig in Verzug.
  2. Rückstandsschwelle erreicht Auch die nächste Monatsmiete bleibt vollständig aus; der Mieter ist mit beiden Monatsmieten in Verzug.
  3. Vorherige Zahlung beachten Hat der Vermieter vorher den gesamten Rückstand erhalten, kann er wegen dieses Rückstands nicht fristlos kündigen.
Zwei aufeinanderfolgende Termine

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lisa mietet von Tom eine Wohnung für monatlich 1.000 Euro einschließlich der Nebenkosten. 2Die Zahlungstermine für Januar und Februar sind verstrichen; Lisa hat für beide Monate absichtlich nichts bezahlt, obwohl sie genügend Geld hat.

Trifft „Zahlungsverzug des Mieters“ hier zu?

„Zahlungsverzug des Mieters“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mieter als Zahlungsschuldner
    Lisa schuldet Tom als Mieterin die monatliche Miete.
    erfüllt
  2. 2
    Qualifizierter Mietzahlungsverzug nach einer der beiden Alternativen
    Lisa ist für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit jeweils der gesamten Monatsmiete in Verzug.
    erfüllt
BFall B

1Lisa mietet von Tom eine Wohnung für monatlich 1.000 Euro einschließlich der Nebenkosten. An den Zahlungsterminen für Januar und Februar zahlt Lisa jeweils absichtlich nur 900 Euro, obwohl sie genügend Geld für die volle Miete hat. Beide Termine sind inzwischen verstrichen; weitere Rückstände gibt es nicht.

Trifft „Zahlungsverzug des Mieters“ hier zu?

„Zahlungsverzug des Mieters“ trifft nicht zu.Es fehlt: Qualifizierter Mietzahlungsverzug nach einer der beiden Alternativen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mieter als Zahlungsschuldner
    Lisa schuldet Tom als Mieterin die monatliche Miete.
    erfüllt
  2. 2
    Qualifizierter Mietzahlungsverzug nach einer der beiden Alternativen
    Der Rückstand von insgesamt 200 Euro aus nur zwei Terminen erreicht bei dieser Wohnraummiete keine der beiden Schwellen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerVor der fristlosen Kündigung wegen eines entsprechend hohen Mietrückstands wird stets eine Abmahnung verlangt.

RichtigBei einem Mietzahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind weder Abmahnung noch Abhilfefrist erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Rückstand über mehr als zwei Zahlungstermine wird verlangt, dass er zwei Monatsmieten übersteigt.

RichtigBei dieser Alternative genügt ein Rückstand von genau zwei Monatsmieten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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