Definitionen
Zahlungsverzug des Mieters
§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB · ZivilrechtEin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender Zahlungsverzug des Mieters liegt vor, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a BGB) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB).
Nicht jeder Mietrückstand genügt: Entscheidend sind Verzug sowie Höhe und zeitliche Verteilung der Rückstände.
- Nach Termin 1Erste Monatsmiete offenDer Mieter ist mit der ersten Monatsmiete vollständig in Verzug.
- Nach Termin 2Rückstandsschwelle erreichtAuch die nächste Monatsmiete bleibt vollständig aus; der Mieter ist mit beiden Monatsmieten in Verzug.
- KündigungVorherige Zahlung beachtenHat der Vermieter vorher den gesamten Rückstand erhalten, kann er wegen dieses Rückstands nicht fristlos kündigen.
- Erste Monatsmiete offen Der Mieter ist mit der ersten Monatsmiete vollständig in Verzug.
- Rückstandsschwelle erreicht Auch die nächste Monatsmiete bleibt vollständig aus; der Mieter ist mit beiden Monatsmieten in Verzug.
- Vorherige Zahlung beachten Hat der Vermieter vorher den gesamten Rückstand erhalten, kann er wegen dieses Rückstands nicht fristlos kündigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lisa mietet von Tom eine Wohnung für monatlich 1.000 Euro einschließlich der Nebenkosten. 2Die Zahlungstermine für Januar und Februar sind verstrichen; Lisa hat für beide Monate absichtlich nichts bezahlt, obwohl sie genügend Geld hat.
Trifft „Zahlungsverzug des Mieters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMieter als ZahlungsschuldnerLisa schuldet Tom als Mieterin die monatliche Miete.
- 2erfülltQualifizierter Mietzahlungsverzug nach einer der beiden AlternativenLisa ist für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit jeweils der gesamten Monatsmiete in Verzug.
1Lisa mietet von Tom eine Wohnung für monatlich 1.000 Euro einschließlich der Nebenkosten. An den Zahlungsterminen für Januar und Februar zahlt Lisa jeweils absichtlich nur 900 Euro, obwohl sie genügend Geld für die volle Miete hat. Beide Termine sind inzwischen verstrichen; weitere Rückstände gibt es nicht.
Trifft „Zahlungsverzug des Mieters“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMieter als ZahlungsschuldnerLisa schuldet Tom als Mieterin die monatliche Miete.
- 2fehltQualifizierter Mietzahlungsverzug nach einer der beiden AlternativenDer Rückstand von insgesamt 200 Euro aus nur zwei Terminen erreicht bei dieser Wohnraummiete keine der beiden Schwellen.
Typische Fehler
FehlerVor der fristlosen Kündigung wegen eines entsprechend hohen Mietrückstands wird stets eine Abmahnung verlangt.
RichtigBei einem Mietzahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind weder Abmahnung noch Abhilfefrist erforderlich.
FehlerBei einem Rückstand über mehr als zwei Zahlungstermine wird verlangt, dass er zwei Monatsmieten übersteigt.
RichtigBei dieser Alternative genügt ein Rückstand von genau zwei Monatsmieten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema