Definitionen
Eigenbedarf
§ 573 II Nr. 2 BGB · ZivilrechtEigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, wobei ein vernünftiger, nachvollziehbarer und ernsthafter Nutzungswunsch genügt, der nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Zwingende Wohnungsnot ist nicht nötig; entscheidend ist ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Wohnwunsch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Vermieterin Lena will die vermietete Wohnung ihrer erwachsenen Tochter Mia überlassen, die bisher einen eigenen Haushalt führt. 2Mia hat eine feste Stelle direkt gegenüber der Wohnung angetreten und fährt derzeit täglich zwei Stunden zur Arbeit. Beide haben konkret vereinbart, dass Mia nach dem Auszug des Mieters dauerhaft einzieht. 3Lena besitzt keine andere Wohnung und will die Wohnung ausschließlich für diesen Einzug freibekommen.
Trifft „Eigenbedarf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNutzung durch den Vermieter oder eine begünstigte PersonDie Tochter ist als Familienangehörige begünstigt, auch wenn sie einen eigenen Haushalt führt.
- 2erfülltVernünftiger, nachvollziehbarer und ernsthafter NutzungswunschDie erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs erklärt den konkret vereinbarten Einzug nachvollziehbar.
- 3erfülltKein RechtsmissbrauchDer Einzug ist tatsächlich gewollt; Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Durchsetzung des Wohnwunsches fehlen.
Vermieterin Lena will die vermietete Wohnung ihrer Bekannten Mia überlassen; die beiden sind weder verwandt noch verschwägert und leben seit jeher in getrennten Haushalten. 2Mia hat eine feste Stelle direkt gegenüber der Wohnung angetreten und fährt derzeit täglich zwei Stunden zur Arbeit. Beide haben konkret vereinbart, dass Mia nach dem Auszug des Mieters dauerhaft einzieht. 3Lena besitzt keine andere Wohnung und will die Wohnung ausschließlich für diesen Einzug freibekommen.
Trifft „Eigenbedarf“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNutzung durch den Vermieter oder eine begünstigte PersonMia ist lediglich eine Bekannte und gehört weder zu Lenas Familie noch zu ihrem Haushalt.
- 2erfülltVernünftiger, nachvollziehbarer und ernsthafter NutzungswunschDie erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs erklärt den konkret vereinbarten Einzug nachvollziehbar.
- 3erfülltKein RechtsmissbrauchDer Überlassungswunsch ist tatsächlich vorhanden und nicht vorgeschoben; es fehlt lediglich die Begünstigung der vorgesehenen Bewohnerin.
Typische Fehler
FehlerEine enge Freundschaft wird allein als ausreichend angesehen, um die betreffende Person zu begünstigen.
RichtigBloße Freundschaft genügt nicht; die Person muss zum gesetzlich begünstigten Personenkreis gehören.
FehlerBereits bestehende Gründe werden im Kündigungsschreiben weggelassen und erst später mitgeteilt.
RichtigBereits bestehende Gründe für das berechtigte Interesse müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema