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Eigenbedarf

§ 573 II Nr. 2 BGB · Zivilrecht

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, wobei ein vernünftiger, nachvollziehbarer und ernsthafter Nutzungswunsch genügt, der nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Merksatz

Zwingende Wohnungsnot ist nicht nötig; entscheidend ist ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Wohnwunsch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Vermieterin Lena will die vermietete Wohnung ihrer erwachsenen Tochter Mia überlassen, die bisher einen eigenen Haushalt führt. 2Mia hat eine feste Stelle direkt gegenüber der Wohnung angetreten und fährt derzeit täglich zwei Stunden zur Arbeit. Beide haben konkret vereinbart, dass Mia nach dem Auszug des Mieters dauerhaft einzieht. 3Lena besitzt keine andere Wohnung und will die Wohnung ausschließlich für diesen Einzug freibekommen.

Trifft „Eigenbedarf“ hier zu?

„Eigenbedarf“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nutzung durch den Vermieter oder eine begünstigte Person
    Die Tochter ist als Familienangehörige begünstigt, auch wenn sie einen eigenen Haushalt führt.
    erfüllt
  2. 2
    Vernünftiger, nachvollziehbarer und ernsthafter Nutzungswunsch
    Die erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs erklärt den konkret vereinbarten Einzug nachvollziehbar.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Rechtsmissbrauch
    Der Einzug ist tatsächlich gewollt; Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Durchsetzung des Wohnwunsches fehlen.
    erfüllt
BFall B

Vermieterin Lena will die vermietete Wohnung ihrer Bekannten Mia überlassen; die beiden sind weder verwandt noch verschwägert und leben seit jeher in getrennten Haushalten. 2Mia hat eine feste Stelle direkt gegenüber der Wohnung angetreten und fährt derzeit täglich zwei Stunden zur Arbeit. Beide haben konkret vereinbart, dass Mia nach dem Auszug des Mieters dauerhaft einzieht. 3Lena besitzt keine andere Wohnung und will die Wohnung ausschließlich für diesen Einzug freibekommen.

Trifft „Eigenbedarf“ hier zu?

„Eigenbedarf“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nutzung durch den Vermieter oder eine begünstigte Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nutzung durch den Vermieter oder eine begünstigte Person
    Mia ist lediglich eine Bekannte und gehört weder zu Lenas Familie noch zu ihrem Haushalt.
    fehlt
  2. 2
    Vernünftiger, nachvollziehbarer und ernsthafter Nutzungswunsch
    Die erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs erklärt den konkret vereinbarten Einzug nachvollziehbar.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Rechtsmissbrauch
    Der Überlassungswunsch ist tatsächlich vorhanden und nicht vorgeschoben; es fehlt lediglich die Begünstigung der vorgesehenen Bewohnerin.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine enge Freundschaft wird allein als ausreichend angesehen, um die betreffende Person zu begünstigen.

RichtigBloße Freundschaft genügt nicht; die Person muss zum gesetzlich begünstigten Personenkreis gehören.

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits bestehende Gründe werden im Kündigungsschreiben weggelassen und erst später mitgeteilt.

RichtigBereits bestehende Gründe für das berechtigte Interesse müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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