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Zeitmietvertrag

§ 575 BGB · Zivilrecht

Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag über Wohnraum mit fest vereinbarter Laufzeit, bei dem der Vermieter für die Zeit danach einen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB abschließend genannten Befristungsgründe (Eigenbedarf, Abbruch oder wesentliche Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, Vermietung an einen Dienstverpflichteten) verfolgt und dem Mieter den konkreten Grund schon beim Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Bei Abbruch, Umbau oder Instandsetzung müssen die Maßnahmen zulässig sein und durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert werden. Verwirklicht sich der Grund erst später, kann der Mieter eine entsprechend längere Mietdauer verlangen; fällt der Grund weg, kann er die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit verlangen.

Merksatz

Eine feste Laufzeit ersetzt weder einen gesetzlichen Befristungsgrund noch dessen rechtzeitige schriftliche Mitteilung.

Wann kann der Mieter Auskunft verlangen?Der Zeitstrahl setzt voraus, dass das Auskunftsverlangen vier Monate vor dem vereinbarten Mietende beim Vermieter eingeht.
  1. 4 Monate vor Mietende
    Frühestes Auskunftsverlangen
    Der Mieter darf Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund weiterhin besteht.
  2. 1 Monat nach Zugang
    Antwortfrist endet
    Die Auskunft des Vermieters muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens erfolgen.
  3. Vereinbartes Mietende
    Verlängerungsrechte beachten
    Bei verspätetem Eintritt oder Wegfall des Grundes kann der Mieter eine Verlängerung verlangen.
  1. Frühestes Auskunftsverlangen Der Mieter darf Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund weiterhin besteht.
  2. Antwortfrist endet Die Auskunft des Vermieters muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens erfolgen.
  3. Verlängerungsrechte beachten Bei verspätetem Eintritt oder Wegfall des Grundes kann der Mieter eine Verlängerung verlangen.
Ein Monat Antwortfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vera und Malik unterschreiben einen Vertrag, nach dem Malik Veras Wohnung 2vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 1als sein Zuhause mietet. 3Vera arbeitet bis Ende 2029 im Ausland und will ab dem 1. Januar 2030 dauerhaft selbst in der Wohnung wohnen. 4Der Vertrag nennt als Grund für das Enddatum Veras geplanten Einzug nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland am 1. Januar 2030.

Trifft „Zeitmietvertrag“ hier zu?

„Zeitmietvertrag“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermietung von Wohnraum
    Die Wohnung wird Malik zum Wohnen überlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Fest vereinbarte Mietdauer
    Die Parteien haben Beginn und Ende der Mietdauer festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Befristungsgrund für die Zeit nach Mietende
    Die geplante eigene Wohnnutzung unmittelbar nach Mietende ist ein gesetzlicher Befristungsgrund.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftliche Mitteilung des konkreten Grundes bei Vertragsschluss
    Der konkrete Nutzungsplan steht bereits im bei Vertragsschluss unterschriebenen Vertrag.
    erfüllt
BFall B

Vera und Malik unterschreiben einen Vertrag, nach dem Malik Veras Wohnung 2vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 1als sein Zuhause mietet. 3Vera arbeitet bis Ende 2029 im Ausland und will ab dem 1. Januar 2030 dauerhaft selbst in der Wohnung wohnen. Bei der Unterzeichnung erklärt Vera Malik diesen Plan ausschließlich mündlich; im Vertrag steht kein Grund für das Enddatum.

Trifft „Zeitmietvertrag“ hier zu?

„Zeitmietvertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schriftliche Mitteilung des konkreten Grundes bei Vertragsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermietung von Wohnraum
    Die Wohnung wird Malik zum Wohnen überlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Fest vereinbarte Mietdauer
    Die Parteien haben Beginn und Ende der Mietdauer festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlicher Befristungsgrund für die Zeit nach Mietende
    Vera plant eine vom Gesetz anerkannte eigene Wohnnutzung nach Mietende.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftliche Mitteilung des konkreten Grundes bei Vertragsschluss
    Die ausschließlich mündliche Erläuterung ersetzt die erforderliche schriftliche Mitteilung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Eigenbedarf oder geplanten Baumaßnahmen wird eine mündliche Angabe des Befristungsgrundes für ausreichend gehalten.

RichtigAuch bei diesen Gründen muss der Vermieter den konkreten Grund bereits beim Vertragsschluss schriftlich mitteilen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin fehlender oder nicht schriftlich mitgeteilter Befristungsgrund wird als Grund für die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrags behandelt.

RichtigDas Mietverhältnis besteht grundsätzlich unbefristet, wenn ein gesetzlicher Befristungsgrund oder dessen rechtzeitige schriftliche Mitteilung fehlt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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