Schemata
Klagearten
ZPOZulässigkeit und Begründetheit der Klage – Bestimmung der statthaften Klageart (Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage) nach der ZPO
Der Kläger begehrt ein Urteil, das den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet (§§ 253, 894 ff. ZPO); das Urteil bildet Vollstreckungstitel i.S.d. § 704 ZPO.
- 1. Zulässigkeit
- a. Statthaftigkeit
Die Leistungsklage ist die Regelklageart; sie ist statthaft, wenn der Kläger einen vollstreckbaren Anspruch auf Leistung geltend macht.
- b. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Zuständigkeit des Gerichts (sachlich: §§ 23, 71 GVG; örtlich: §§ 12 ff. ZPO), Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO), ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO).
Grundsätzlich stets gegeben; entfällt ausnahmsweise bei fehlendem schutzwürdigem Interesse, z.B. bei unnötiger Inanspruchnahme des Gerichts.
- 2. Begründetheit
- a. Anspruch entstanden
Der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch muss nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage entstanden sein.
- b. Anspruch nicht erloschen
Keine Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB), Erlass (§ 397 BGB) oder sonstige Erlöschensgründe.
- c. Anspruch durchsetzbar
Keine dauernde oder vorübergehende Einrede (z.B. Verjährung § 214 BGB, Zurückbehaltungsrecht §§ 273, 320 BGB).
- II. Feststellungsklage
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit/Unechtheit einer Urkunde (§ 256 ZPO); das Urteil ist nicht vollstreckbar, wirkt aber mit Rechtskraft inter partes.
- 1. Zulässigkeit
- a. Statthaftigkeit
Feststellungsklage ist statthaft bei Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 256 I ZPO) oder – zwischen Parteien eines Rechtsstreits – über Zwischenfeststellung (§ 256 II ZPO).
- b. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Konkrete, aus einem Lebenssachverhalt entstandene rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Person und Sache; bloße Rechtsfragen oder abstrakte Rechtsverhältnisse genügen nicht.
- c. Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO)
Berechtigtes rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung; fehlt, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, h.M.).
- d. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Wie bei der Leistungsklage: Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung.
- 2. Begründetheit
- a. Bestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) bzw. besteht nicht (negative Feststellungsklage) nach materiellem Recht.
- b. Beweislast
Bei positiver Feststellungsklage trägt der Kläger die Beweislast für das Bestehen; bei negativer Feststellungsklage trägt der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des Rechtsverhältnisses.
- III. Gestaltungsklage
Der Kläger begehrt ein Urteil, das unmittelbar eine Rechtsänderung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses) herbeiführt; die Rechtsänderung tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein und bedarf keiner Vollstreckung.
- 1. Zulässigkeit
- a. Statthaftigkeit
Die Gestaltungsklage ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (Typenzwang); Beispiele: Anfechtungsklage (§ 119 BGB i.V.m. Klage), Scheidungsklage (§ 1564 BGB), Auflösungsklage (§ 133 HGB), Abänderungsklage (§ 323 ZPO).
Das materielle Gestaltungsrecht muss dem Kläger zustehen; es ist gesetzlich begründet und nicht disponibel.
- c. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung; bei Familiensachen: ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 111 FamFG).
- d. Rechtsschutzbedürfnis
Grundsätzlich mit Vorliegen des Gestaltungsklagerechts gegeben; entfällt bei rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung.
- 2. Begründetheit
- a. Vorliegen des gesetzlichen Gestaltungsgrundes
Der im Gesetz normierte Tatbestand des Gestaltungsrechts muss erfüllt sein (z.B. Anfechtungsgrund, Scheidungsvoraussetzungen § 1565 BGB).
- b. Ausübung des Gestaltungsrechts
Das Gestaltungsrecht muss wirksam geltend gemacht worden sein; bei außergerichtlichen Gestaltungsrechten (z.B. Anfechtung, Rücktritt) ist die Erklärung gegenüber dem Gegner Voraussetzung.
- c. Keine Verwirkung oder sonstiger Ausschluss
Das Gestaltungsrecht darf nicht verwirkt (§ 242 BGB) oder durch Fristablauf (z.B. § 124 BGB) erloschen sein.
- IV. Abgrenzung und Klagehäufung
Mehrere Klagearten können kumulativ (§ 260 ZPO), alternativ oder eventuell (Eventualklage) verbunden werden; maßgeblich ist das Klagebegehren nach § 308 ZPO (ne ultra petita).
- 1. Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten können in einer Klage verbunden werden, wenn dasselbe Gericht zuständig und dieselbe Prozessart anwendbar ist.
- 2. Stufenklage (§ 254 ZPO)
Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag; der Leistungsantrag wird erst nach Auskunftserteilung beziffert.
- 3. Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO)
Eine Partei kann im laufenden Rechtsstreit die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses beantragen, ohne gesondertes Feststellungsinteresse nachweisen zu müssen.