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Klagearten

ZPO

Zulässigkeit und Begründetheit der Klage – Bestimmung der statthaften Klageart (Leistungs-, Feststellungs- oder Gestaltungsklage) nach der ZPO

  • Der Kläger begehrt ein Urteil, das den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet (§§ 253, 894 ff. ZPO); das Urteil bildet Vollstreckungstitel i.S.d. § 704 ZPO.

    • 1. Zulässigkeit
      • a. Statthaftigkeit

        Die Leistungsklage ist die Regelklageart; sie ist statthaft, wenn der Kläger einen vollstreckbaren Anspruch auf Leistung geltend macht.

      • b. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

        Zuständigkeit des Gerichts (sachlich: §§ 23, 71 GVG; örtlich: §§ 12 ff. ZPO), Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO), ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO).

      • Grundsätzlich stets gegeben; entfällt ausnahmsweise bei fehlendem schutzwürdigem Interesse, z.B. bei unnötiger Inanspruchnahme des Gerichts.

    • 2. Begründetheit
      • a. Anspruch entstanden

        Der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch muss nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage entstanden sein.

      • b. Anspruch nicht erloschen

        Keine Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 BGB), Erlass (§ 397 BGB) oder sonstige Erlöschensgründe.

      • c. Anspruch durchsetzbar

        Keine dauernde oder vorübergehende Einrede (z.B. Verjährung § 214 BGB, Zurückbehaltungsrecht §§ 273, 320 BGB).

  • II. Feststellungsklage

    Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit/Unechtheit einer Urkunde (§ 256 ZPO); das Urteil ist nicht vollstreckbar, wirkt aber mit Rechtskraft inter partes.

    • 1. Zulässigkeit
      • a. Statthaftigkeit

        Feststellungsklage ist statthaft bei Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 256 I ZPO) oder – zwischen Parteien eines Rechtsstreits – über Zwischenfeststellung (§ 256 II ZPO).

      • b. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

        Konkrete, aus einem Lebenssachverhalt entstandene rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Person und Sache; bloße Rechtsfragen oder abstrakte Rechtsverhältnisse genügen nicht.

      • c. Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO)

        Berechtigtes rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung; fehlt, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist (Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, h.M.).

      • d. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

        Wie bei der Leistungsklage: Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung.

    • 2. Begründetheit
      • a. Bestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses

        Das Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) bzw. besteht nicht (negative Feststellungsklage) nach materiellem Recht.

      • b. Beweislast

        Bei positiver Feststellungsklage trägt der Kläger die Beweislast für das Bestehen; bei negativer Feststellungsklage trägt der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des Rechtsverhältnisses.

  • III. Gestaltungsklage

    Der Kläger begehrt ein Urteil, das unmittelbar eine Rechtsänderung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses) herbeiführt; die Rechtsänderung tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein und bedarf keiner Vollstreckung.

    • 1. Zulässigkeit
      • a. Statthaftigkeit

        Die Gestaltungsklage ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (Typenzwang); Beispiele: Anfechtungsklage (§ 119 BGB i.V.m. Klage), Scheidungsklage (§ 1564 BGB), Auflösungsklage (§ 133 HGB), Abänderungsklage (§ 323 ZPO).

      • Das materielle Gestaltungsrecht muss dem Kläger zustehen; es ist gesetzlich begründet und nicht disponibel.

      • c. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

        Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung; bei Familiensachen: ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 111 FamFG).

      • d. Rechtsschutzbedürfnis

        Grundsätzlich mit Vorliegen des Gestaltungsklagerechts gegeben; entfällt bei rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung.

    • 2. Begründetheit
      • a. Vorliegen des gesetzlichen Gestaltungsgrundes

        Der im Gesetz normierte Tatbestand des Gestaltungsrechts muss erfüllt sein (z.B. Anfechtungsgrund, Scheidungsvoraussetzungen § 1565 BGB).

      • b. Ausübung des Gestaltungsrechts

        Das Gestaltungsrecht muss wirksam geltend gemacht worden sein; bei außergerichtlichen Gestaltungsrechten (z.B. Anfechtung, Rücktritt) ist die Erklärung gegenüber dem Gegner Voraussetzung.

      • c. Keine Verwirkung oder sonstiger Ausschluss

        Das Gestaltungsrecht darf nicht verwirkt (§ 242 BGB) oder durch Fristablauf (z.B. § 124 BGB) erloschen sein.

  • IV. Abgrenzung und Klagehäufung

    Mehrere Klagearten können kumulativ (§ 260 ZPO), alternativ oder eventuell (Eventualklage) verbunden werden; maßgeblich ist das Klagebegehren nach § 308 ZPO (ne ultra petita).

    • 1. Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)

      Mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten können in einer Klage verbunden werden, wenn dasselbe Gericht zuständig und dieselbe Prozessart anwendbar ist.

    • 2. Stufenklage (§ 254 ZPO)

      Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag; der Leistungsantrag wird erst nach Auskunftserteilung beziffert.

    • 3. Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO)

      Eine Partei kann im laufenden Rechtsstreit die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses beantragen, ohne gesondertes Feststellungsinteresse nachweisen zu müssen.

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