Schemata
Kausalität
§ 13 StGBPrüfung der Kausalität im Strafrecht (§ 13 StGB analog; allgemeine Zurechnungslehre)
- I. Kausalität (conditio-sine-qua-non-Formel)
Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (CSQN-Formel).
- 1. Grundformel: Hinwegdenken
Gedankliches Eliminieren der Täterhandlung: Entfällt der tatbestandliche Erfolg, ist die Handlung kausal. Bleibt er bestehen, fehlt die Kausalität.
- 2. Korrekturen bei Sonderfällen
Mehrere Bedingungen wirken unabhängig voneinander zusammen und verursachen den Erfolg gemeinsam; jede für sich wäre nicht hinreichend. Lösung: Jede Teilbedingung ist conditio sine qua non des Gesamterfolgs; Kausalität (+).
- b. Alternative (überholende) Kausalität
Zwei voneinander unabhängige Bedingungen hätten den Erfolg je für sich allein herbeigeführt. Strenge CSQN-Formel versagt (keine Bedingung entbehrlich). Lösung h.M.: Modifizierte CSQN – jede Bedingung ist kausal, da der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Zeitpunkt, Art) ohne sie entfiele.
- c. Hypothetische Kausalität / Reserveursache
Eine hypothetische Ersatzursache, die den Erfolg ebenfalls herbeigeführt hätte, ist für die Kausalitätsprüfung irrelevant. Die tatsächlich gesetzte Bedingung bleibt kausal (h.M.).
- d. Abgebrochene Kausalität (überholende Kausalität)
Eine zweite, später einsetzende Ursache überholt die erste und führt den Erfolg selbstständig herbei. Die erste Ursache ist dann nicht mehr kausal für den konkreten Erfolg; nur die zweite Ursache ist kausal.
- e. Doppelkausalität (CSQN-Formel bei Mehrfachkausalität)
Jede von mehreren Bedingungen ist für sich allein hinreichend. Lösung: Modifizierte Formel – Bedingung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form (insb. Zeitpunkt) entfiele.
- 3. Kausalität bei Unterlassen (§ 13 StGB)
Bei echten und unechten Unterlassungsdelikten: Quasi-Kausalität. Die gebotene Handlung ist hinzuzudenken; Kausalität (+), wenn der Erfolg bei Vornahme der Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (h.M.; BGH).
Mindermeinung: Risikoerhöhungslehre – Kausalität (+), wenn die Handlung das Risiko des Erfolgseintritts wesentlich verringert hätte. Abzulehnen, da Verschiebung zur objektiven Zurechnung.
- II. Objektive Zurechnung (Korrektiv zur Kausalität)
Kausalität ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der Erfolgszurechnung. Zusätzlich muss der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein.
- 1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
Der Täter muss durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte (unerlaubte) Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen haben. Erlaubtes Risiko schließt die Zurechnung aus.
- 2. Realisierung der Gefahr im Erfolg
Die vom Täter geschaffene Gefahr muss sich gerade im tatbestandlichen Erfolg realisiert haben (Schutzzweckzusammenhang).
- a. Atypischer Kausalverlauf
Weicht der tatsächliche Kausalverlauf so erheblich vom vorhergesehenen ab, dass er außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, entfällt die objektive Zurechnung.
- b. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers
Tritt der Erfolg infolge einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ein, entfällt die Zurechnung zum Täter (Prinzip der Eigenverantwortlichkeit).
- c. Schutzzweck der Norm
Der Erfolg ist nur zurechenbar, wenn er vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wird.
- 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (bei Fahrlässigkeit)
Bei Fahrlässigkeitsdelikten: Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Wäre er auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), entfällt die Zurechnung nach h.M. (Ausnahme: Risikoerhöhungslehre, abzulehnen).
- III. Ergebnis der Kausalitätsprüfung
Liegt Kausalität nach der CSQN-Formel (ggf. modifiziert) vor und ist der Erfolg objektiv zurechenbar, ist das Kausalitätsmerkmal erfüllt.