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Kausalität

§ 13 StGB

Prüfung der Kausalität im Strafrecht (§ 13 StGB analog; allgemeine Zurechnungslehre)

  • I. Kausalität (conditio-sine-qua-non-Formel)

    Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (CSQN-Formel).

    • 1. Grundformel: Hinwegdenken

      Gedankliches Eliminieren der Täterhandlung: Entfällt der tatbestandliche Erfolg, ist die Handlung kausal. Bleibt er bestehen, fehlt die Kausalität.

    • 2. Korrekturen bei Sonderfällen
      • Mehrere Bedingungen wirken unabhängig voneinander zusammen und verursachen den Erfolg gemeinsam; jede für sich wäre nicht hinreichend. Lösung: Jede Teilbedingung ist conditio sine qua non des Gesamterfolgs; Kausalität (+).

      • b. Alternative (überholende) Kausalität

        Zwei voneinander unabhängige Bedingungen hätten den Erfolg je für sich allein herbeigeführt. Strenge CSQN-Formel versagt (keine Bedingung entbehrlich). Lösung h.M.: Modifizierte CSQN – jede Bedingung ist kausal, da der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Zeitpunkt, Art) ohne sie entfiele.

      • c. Hypothetische Kausalität / Reserveursache

        Eine hypothetische Ersatzursache, die den Erfolg ebenfalls herbeigeführt hätte, ist für die Kausalitätsprüfung irrelevant. Die tatsächlich gesetzte Bedingung bleibt kausal (h.M.).

      • d. Abgebrochene Kausalität (überholende Kausalität)

        Eine zweite, später einsetzende Ursache überholt die erste und führt den Erfolg selbstständig herbei. Die erste Ursache ist dann nicht mehr kausal für den konkreten Erfolg; nur die zweite Ursache ist kausal.

      • e. Doppelkausalität (CSQN-Formel bei Mehrfachkausalität)

        Jede von mehreren Bedingungen ist für sich allein hinreichend. Lösung: Modifizierte Formel – Bedingung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form (insb. Zeitpunkt) entfiele.

    • 3. Kausalität bei Unterlassen (§ 13 StGB)

      Bei echten und unechten Unterlassungsdelikten: Quasi-Kausalität. Die gebotene Handlung ist hinzuzudenken; Kausalität (+), wenn der Erfolg bei Vornahme der Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (h.M.; BGH).

      Mindermeinung: Risikoerhöhungslehre – Kausalität (+), wenn die Handlung das Risiko des Erfolgseintritts wesentlich verringert hätte. Abzulehnen, da Verschiebung zur objektiven Zurechnung.

  • II. Objektive Zurechnung (Korrektiv zur Kausalität)

    Kausalität ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der Erfolgszurechnung. Zusätzlich muss der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein.

    • 1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

      Der Täter muss durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte (unerlaubte) Gefahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen haben. Erlaubtes Risiko schließt die Zurechnung aus.

    • 2. Realisierung der Gefahr im Erfolg

      Die vom Täter geschaffene Gefahr muss sich gerade im tatbestandlichen Erfolg realisiert haben (Schutzzweckzusammenhang).

      • a. Atypischer Kausalverlauf

        Weicht der tatsächliche Kausalverlauf so erheblich vom vorhergesehenen ab, dass er außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, entfällt die objektive Zurechnung.

      • Tritt der Erfolg infolge einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ein, entfällt die Zurechnung zum Täter (Prinzip der Eigenverantwortlichkeit).

      • c. Schutzzweck der Norm

        Der Erfolg ist nur zurechenbar, wenn er vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wird.

    • 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (bei Fahrlässigkeit)

      Bei Fahrlässigkeitsdelikten: Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Wäre er auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), entfällt die Zurechnung nach h.M. (Ausnahme: Risikoerhöhungslehre, abzulehnen).

  • III. Ergebnis der Kausalitätsprüfung

    Liegt Kausalität nach der CSQN-Formel (ggf. modifiziert) vor und ist der Erfolg objektiv zurechenbar, ist das Kausalitätsmerkmal erfüllt.

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