Schemata
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
§§ 346 ff. HGBBindung des Empfängers an den Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens (§ 346 HGB analog bzw. Handelsbrauch)
- I. Anwendbarkeit der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
- 1. Kaufmannseigenschaft beider Parteien
Beide Parteien müssen Kaufleute i.S.d. §§ 1 ff. HGB sein oder zumindest im kaufmännischen Geschäftsverkehr stehen; die Grundsätze gelten nach h.M. auch für kaufmannsähnliche Personen (z.B. Freiberufler mit entsprechender Verkehrserwartung).
- 2. Vorausgegangene Vertragsverhandlungen
Zwischen den Parteien müssen Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, die zumindest nach Ansicht des Absenders zu einem Vertragsschluss geführt haben; ein völlig isoliertes Schreiben ohne jeden Verhandlungskontakt genügt nicht.
- 3. Bestätigungsschreiben als solches
Das Schreiben muss erkennbar den Zweck verfolgen, den Inhalt eines zuvor mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrages schriftlich festzuhalten; es muss zeitnah nach den Verhandlungen zugehen.
- II. Zugang des Bestätigungsschreibens
Das Schreiben muss dem Empfänger zugegangen sein (§ 130 BGB analog); maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis genommen werden kann.
- III. Inhalt des Bestätigungsschreibens
- 1. Übereinstimmung mit dem Verhandlungsergebnis
Gibt das Schreiben den Inhalt der Verhandlungen zutreffend wieder, kommt dem Schweigen lediglich Beweisfunktion zu; der Vertrag gilt mit dem verhandelten Inhalt als geschlossen.
- 2. Abweichung vom Verhandlungsergebnis
Weicht der Inhalt des Schreibens vom Verhandlungsergebnis ab, gilt der abweichende Inhalt nur dann als vereinbart, wenn die Abweichung nicht so wesentlich ist, dass der Absender mit einem Einverständnis des Empfängers vernünftigerweise nicht rechnen konnte (Wesentlichkeitsgrenze).
- 3. Wesentliche Abweichung (Grenze der Fiktion)
Bei wesentlicher Abweichung tritt die Genehmigungsfiktion nicht ein; das Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Maßgeblich ist, ob ein redlicher Absender bei objektiver Betrachtung mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen durfte.
- IV. Schweigen des Empfängers
- 1. Grundsatz
Widerspricht der Empfänger nicht unverzüglich nach Zugang des Bestätigungsschreibens, gilt sein Schweigen als Zustimmung zum bestätigten Inhalt (Genehmigungsfiktion kraft Handelsbrauchs, § 346 HGB).
- 2. Unverzüglichkeit des Widerspruchs
Der Widerspruch muss ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB analog) erfolgen; die Frist beginnt mit Zugang des Schreibens. Ein verspäteter Widerspruch ist unbeachtlich.
- 3. Form des Widerspruchs
Der Widerspruch ist formfrei; er muss jedoch klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Empfänger mit dem bestätigten Inhalt nicht einverstanden ist.
- V. Kein Ausschluss der Genehmigungsfiktion
- 1. Arglist des Absenders
Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn der Absender das Schreiben in der Absicht verfasst hat, einen nicht zustande gekommenen oder anders lautenden Vertrag zu fingieren (Erschleichen des Schweigens); § 242 BGB.
- 2. Fehlende Geschäftsfähigkeit oder gesetzliche Verbote
Ist der bestätigte Vertragsinhalt gesetzlich verboten (§ 134 BGB) oder sittenwidrig (§ 138 BGB), scheidet eine Bindung aus.
- 3. Kein vorausgegangener Kontakt (isoliertes Schreiben)
Fehlt jeder vorherige Verhandlungskontakt, greift die Fiktion nicht; das Schreiben ist dann als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu werten.
- VI. Rechtsfolge
Der Vertrag gilt mit dem im Bestätigungsschreiben niedergelegten Inhalt als geschlossen; der Empfänger ist daran gebunden, als hätte er ausdrücklich zugestimmt. Ansprüche aus dem so zustande gekommenen Vertrag richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 433 ff., 611 ff. BGB etc.).