Definitionen
Kaufvertrag
§ 433 BGB · ZivilrechtDer Kaufvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen sowie bei einem Rechtskauf das Recht zu übertragen, während der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.
Ob ein Kaufvertrag besteht, hängt von den vereinbarten Pflichten ab, nicht von ihrer Erfüllung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena und Amir einigen sich verbindlich darauf, dass Lena Amir ihr Fahrrad für 120 Euro gibt. Lena soll das Fahrrad übergeben und Amir zum Eigentümer machen. Amir soll im Gegenzug 120 Euro zahlen und das Fahrrad entgegennehmen. Die Übergabe ist für nächste Woche vorgesehen.
Trifft „Kaufvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitiger schuldrechtlicher VertragDie verbindliche Einigung begründet Pflichten beider Seiten im Austausch gegeneinander.
- 2erfülltPflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung oder zur RechtsübertragungLena verpflichtet sich zur Übergabe des Fahrrads und zur Übertragung des Eigentums.
- 3erfülltPflicht zur KaufpreiszahlungAmir schuldet als Gegenleistung einen bestimmten Geldbetrag.
- 4erfülltPflicht zur AbnahmeAmir verpflichtet sich auch dazu, das Fahrrad anzunehmen.
1Lena und Amir vereinbaren verbindlich, dass Lena Amir ihr Fahrrad und Amir Lena seine Gitarre als Gegenleistung gibt. 2Beide sollen den eigenen Gegenstand übergeben und den anderen zum Eigentümer machen. 4Beide sollen den jeweils erhaltenen Gegenstand entgegennehmen; Geld soll niemand zahlen.
Trifft „Kaufvertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenseitiger schuldrechtlicher VertragBeide verpflichten sich verbindlich zu Leistungen im Austausch gegeneinander.
- 2erfülltPflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung oder zur RechtsübertragungJeder schuldet die Übergabe und Eigentumsübertragung seines Gegenstands.
- 3fehltPflicht zur KaufpreiszahlungDie Gegenleistung besteht jeweils in einem anderen Gegenstand und nicht in Geld.
- 4erfülltPflicht zur AbnahmeBeide verpflichten sich zur Annahme des Gegenstands der anderen Person.
Typische Fehler
FehlerDer Käufer wird bereits durch den Kaufvertrag Eigentümer der Sache.
RichtigDer Kaufvertrag begründet die Pflicht zur Eigentumsverschaffung; der Eigentumsübergang erfordert ein gesondertes Übertragungsgeschäft.
FehlerDie Abnahme der Sache wird nur als Obliegenheit des Käufers behandelt.
RichtigDie Abnahme ist eine vertragliche Pflicht des Käufers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema