Schemata
Kaufmannseigenschaft
§§ 1-6 HGBKaufmannseigenschaft gem. §§ 1–6 HGB
- I. Ist-Kaufmann (§ 1 HGB)
Kaufmann kraft Gewerbebetriebs: Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann, ohne dass es einer Eintragung bedarf.
- 1. Betrieb eines Gewerbes
Gewerbe ist jede selbstständige, planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen erkennbare Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht freier Beruf, Urproduktion oder bloße Vermögensverwaltung ist.
- 2. Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 1 II HGB)
Das Unternehmen muss nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern; maßgeblich sind Umsatz, Mitarbeiterzahl, Kreditbedarf, Buchführungsaufwand und Vielfalt der Geschäfte. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Kleingewerbe vor (§ 1 II HGB a.E.).
- 3. Rechtsfolge
Kaufmannseigenschaft entsteht kraft Gesetzes mit Aufnahme des Betriebs; Eintragung im Handelsregister ist deklaratorisch.
- II. Kann-Kaufmann (§ 2 HGB)
Betreiber eines Kleingewerbes (§ 1 II HGB nicht erfüllt) können die Kaufmannseigenschaft durch freiwillige Eintragung im Handelsregister erlangen.
- 1. Voraussetzung: Kleingewerbetreibender
Das Unternehmen erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist aber gleichwohl ein Gewerbe i.S.d. § 1 II HGB.
- 2. Konstitutive Eintragung im Handelsregister
Die Eintragung ist konstitutiv; erst mit ihr entsteht die Kaufmannseigenschaft (§ 2 S. 2 HGB). Löschung beseitigt sie wieder.
- 3. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (§ 3 HGB)
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt § 2 HGB entsprechend; auch hier ist die Eintragung konstitutiv.
- III. Form-Kaufmann (§ 6 HGB)
Handelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute, unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben.
- 1. Handelsgesellschaften (§ 6 I HGB i.V.m. §§ 105, 161 HGB)
OHG und KG sind Kaufleute kraft Rechtsform; die Kaufmannseigenschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, spätestens mit Aufnahme des Betriebs.
- 2. Kapitalgesellschaften (§ 6 II HGB i.V.m. AktG, GmbHG)
AG, GmbH und SE sind stets Kaufleute kraft Rechtsform; die Eintragung im Handelsregister ist hier konstitutiv für die Entstehung der Gesellschaft selbst.
Die Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft vor Eintragung) ist nach h.M. noch kein Formkaufmann, kann aber Ist- oder Kann-Kaufmann sein, wenn die Voraussetzungen der §§ 1, 2 HGB vorliegen.
- IV. Fiktiv-Kaufmann / Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB)
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, kann gegenüber dem Eingetragenen nicht geltend gemacht werden, dass das Unternehmen kein Handelsgewerbe sei; § 5 HGB schützt den Rechtsverkehr durch eine unwiderlegliche Vermutung.
- 1. Voraussetzung: Eintragung im Handelsregister
Es genügt die tatsächliche Eintragung; ob sie zu Recht erfolgte, ist unerheblich.
- 2. Rechtsfolge: Unwiderlegliche Vermutung
Der Eingetragene kann sich nicht darauf berufen, kein Handelsgewerbe zu betreiben; Dritte können sich auf die Kaufmannseigenschaft berufen (Verkehrsschutz).
- V. Verlust der Kaufmannseigenschaft
Die Kaufmannseigenschaft endet mit dauerhafter Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 1 HGB), Löschung im Handelsregister (§§ 2, 3 HGB) oder Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft (§ 6 HGB).
- VI. Rechtsfolgen der Kaufmannseigenschaft
Mit der Kaufmannseigenschaft gelten u.a.: Firmenrecht (§§ 17 ff. HGB), Prokura (§§ 48 ff. HGB), Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB), kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB), Rügepflicht (§ 377 HGB), Kontokorrent (§§ 355 ff. HGB) sowie die Anwendbarkeit der §§ 348–350 HGB (Bürgschaft, Schuldmitübernahme ohne Schriftform).