Schemata
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art. 4 GGVerletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, 2 GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 4 GG schützt jede natürliche Person unabhängig von Staatsangehörigkeit (Menschenrecht); juristische Personen des Privatrechts können sich gem. Art. 19 Abs. 3 GG auf Art. 4 GG berufen, soweit sie religiös-weltanschaulich geprägt sind.
- II. Sachlicher Schutzbereich
- 1. Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Alt. 1 GG)
Schutz des forum internum: das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben und zu behalten; umfasst auch das Recht, keinen Glauben zu haben (negative Glaubensfreiheit).
- 2. Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG)
Schutz ernsthafter, an sittlichen Maßstäben orientierter Gewissensentscheidungen; eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, unbedingte, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung (BVerfGE 12, 45).
- 3. Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG)
Schutz des forum externum: kultische Handlungen, Gebet, Gottesdienst, religiöse Erziehung, Missionierung sowie alle Verhaltensweisen, die sich als Ausdruck religiöser Überzeugung darstellen (weiter Kulturbegriff, BVerfGE 24, 236).
- 4. Abgrenzung zu anderen Grundrechten
Art. 4 GG ist lex specialis gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) bei religiös motivierten Äußerungen; gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG bei religiös motiviertem Verhalten; Verhältnis zu Art. 7 Abs. 3 GG (Religionsunterricht) und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV beachten.
- B. Eingriff
- I. Klassischer Eingriffsbegriff
Finales, unmittelbares, rechtsförmiges und imperatives staatliches Handeln, das den Grundrechtsträger in der Ausübung seiner Glaubens- oder Gewissensfreiheit hindert.
- II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff
Erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen mit hinreichend intensiver Grundrechtswirkung (h.M., BVerfGE 105, 279 – Kruzifix); bloße Belästigungen oder Bagatellen genügen nicht.
- III. Besonderheit: Schrankenvorbehalt
Art. 4 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch kollidierende Verfassungsgüter (Grundrechte Dritter, Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang) möglich (BVerfGE 33, 23 – Kriegsdienstverweigerung).
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
- 1. Kein einfacher Gesetzesvorbehalt
Art. 4 GG enthält – anders als Art. 5 Abs. 2 GG – keinen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch verfassungsimmanente Schranken möglich.
- 2. Verfassungsimmanente Schranken
Kollidierende Verfassungsgüter: Grundrechte Dritter (z.B. Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG), staatliche Schutzpflichten, Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (z.B. Schulpflicht, öffentliche Sicherheit und Ordnung als Verfassungsgut).
- 3. Gesetzesvorbehalt über Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV
Soweit die Religionsausübung im öffentlichen Raum betroffen ist, kann Art. 136 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG als Schranke herangezogen werden (allgemeine staatsbürgerliche Pflichten).
- II. Schranken-Schranken
- 1. Gesetzmäßigkeit / Parlamentsvorbehalt
Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen (Wesentlichkeitstheorie, BVerfGE 33, 1).
- 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- a. Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen (kollidierendes Verfassungsgut).
- b. Geeignetheit
Das Mittel muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.
- c. Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.
- d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in Art. 4 GG und dem Gewicht des kollidierenden Verfassungsguts; besondere Bedeutung des staatlichen Neutralitätsgebots in religiösen Angelegenheiten (BVerfGE 93, 1 – Kruzifix; BVerfGE 138, 296 – Kopftuch II).
- 3. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG)
Der Kernbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit – insbesondere das forum internum – darf nicht angetastet werden.
- D. Ergebnis
Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der nicht durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt ist oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.