Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Art. 4 GG

Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, 2 GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 4 GG schützt jede natürliche Person unabhängig von Staatsangehörigkeit (Menschenrecht); juristische Personen des Privatrechts können sich gem. Art. 19 Abs. 3 GG auf Art. 4 GG berufen, soweit sie religiös-weltanschaulich geprägt sind.

    • II. Sachlicher Schutzbereich
      • 1. Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Alt. 1 GG)

        Schutz des forum internum: das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben und zu behalten; umfasst auch das Recht, keinen Glauben zu haben (negative Glaubensfreiheit).

      • 2. Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG)

        Schutz ernsthafter, an sittlichen Maßstäben orientierter Gewissensentscheidungen; eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, unbedingte, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung (BVerfGE 12, 45).

      • 3. Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG)

        Schutz des forum externum: kultische Handlungen, Gebet, Gottesdienst, religiöse Erziehung, Missionierung sowie alle Verhaltensweisen, die sich als Ausdruck religiöser Überzeugung darstellen (weiter Kulturbegriff, BVerfGE 24, 236).

      • 4. Abgrenzung zu anderen Grundrechten

        Art. 4 GG ist lex specialis gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) bei religiös motivierten Äußerungen; gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG bei religiös motiviertem Verhalten; Verhältnis zu Art. 7 Abs. 3 GG (Religionsunterricht) und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV beachten.

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer Eingriffsbegriff

      Finales, unmittelbares, rechtsförmiges und imperatives staatliches Handeln, das den Grundrechtsträger in der Ausübung seiner Glaubens- oder Gewissensfreiheit hindert.

    • II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff

      Erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen mit hinreichend intensiver Grundrechtswirkung (h.M., BVerfGE 105, 279 – Kruzifix); bloße Belästigungen oder Bagatellen genügen nicht.

    • III. Besonderheit: Schrankenvorbehalt

      Art. 4 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch kollidierende Verfassungsgüter (Grundrechte Dritter, Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang) möglich (BVerfGE 33, 23 – Kriegsdienstverweigerung).

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken
      • 1. Kein einfacher Gesetzesvorbehalt

        Art. 4 GG enthält – anders als Art. 5 Abs. 2 GG – keinen Gesetzesvorbehalt; Einschränkungen sind nur durch verfassungsimmanente Schranken möglich.

      • 2. Verfassungsimmanente Schranken

        Kollidierende Verfassungsgüter: Grundrechte Dritter (z.B. Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG), staatliche Schutzpflichten, Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (z.B. Schulpflicht, öffentliche Sicherheit und Ordnung als Verfassungsgut).

      • 3. Gesetzesvorbehalt über Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV

        Soweit die Religionsausübung im öffentlichen Raum betroffen ist, kann Art. 136 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG als Schranke herangezogen werden (allgemeine staatsbürgerliche Pflichten).

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Gesetzmäßigkeit / Parlamentsvorbehalt

        Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen (Wesentlichkeitstheorie, BVerfGE 33, 1).

      • 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
        • a. Legitimer Zweck

          Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen (kollidierendes Verfassungsgut).

        • b. Geeignetheit

          Das Mittel muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.

        • c. Erforderlichkeit

          Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.

        • d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

          Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in Art. 4 GG und dem Gewicht des kollidierenden Verfassungsguts; besondere Bedeutung des staatlichen Neutralitätsgebots in religiösen Angelegenheiten (BVerfGE 93, 1 – Kruzifix; BVerfGE 138, 296 – Kopftuch II).

      • 3. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG)

        Der Kernbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit – insbesondere das forum internum – darf nicht angetastet werden.

  • D. Ergebnis

    Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der nicht durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt ist oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.

H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.