Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen

Mehraufwendungen

§ 304 BGB · Zivilrecht

Mehraufwendungen im Sinne des § 304 BGB sind die Aufwendungen, die der Schuldner infolge des Annahmeverzugs (Verzugs) des Gläubigers zusätzlich gegenüber dem normalen Erfüllungsaufwand für ein erfolgloses Angebot oder für die Aufbewahrung oder Erhaltung des geschuldeten Gegenstands tätigen musste (z. B. hierfür erforderliche Transport- oder Lagerkosten).

Merksatz

Der Annahmeverzug allein verlagert den normalen Erfüllungsaufwand nicht auf den Gläubiger.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Tischlerin liefert den fertiggestellten, mangelfreien Tisch zur vereinbarten Zeit an die vereinbarte Adresse des Käufers. Der Käufer ist nicht da und nimmt den Tisch nicht entgegen. Weil sie selbst keinen Lagerplatz hat, mietet und bezahlt sie zur sicheren Aufbewahrung bis zur Annahme den einzigen verfügbaren geeigneten Lagerraum zum ortsüblichen Preis.

Trifft „Mehraufwendungen“ hier zu?

„Mehraufwendungen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Annahmeverzug des Gläubigers
    Der Käufer nimmt die zur vereinbarten Zeit ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an.
    erfüllt
  2. 2
    Zusätzlicher Aufwand gegenüber der normalen Erfüllung
    Die Lagerkosten entstehen zusätzlich, weil der Käufer den Tisch nicht wie vereinbart annimmt.
    erfüllt
  3. 3
    Aufwand für erfolgloses Angebot, Aufbewahrung oder Erhaltung
    Die Raummiete dient der Aufbewahrung des geschuldeten Tisches.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit der Aufwendungen
    Eine andere geeignete Lagermöglichkeit besteht nicht und der Preis ist ortsüblich.
    erfüllt
BFall B

Eine Tischlerin liefert den fertiggestellten, mangelfreien Tisch zur vereinbarten Zeit an die vereinbarte Adresse des Käufers. Der Käufer ist nicht da und nimmt den Tisch nicht entgegen. Für die Zeit bis zur Annahme steht ihr kostenlos ein geeigneter, leerer Lagerraum zur Verfügung. Sie lässt diesen Raum ungenutzt und mietet und bezahlt allein für die Aufbewahrung des Tisches einen anderen, gleich geeigneten Lagerraum.

Trifft „Mehraufwendungen“ hier zu?

„Mehraufwendungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit der Aufwendungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Annahmeverzug des Gläubigers
    Der Käufer nimmt die zur vereinbarten Zeit ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an.
    erfüllt
  2. 2
    Zusätzlicher Aufwand gegenüber der normalen Erfüllung
    Die bezahlte Zwischenlagerung verursacht Kosten zusätzlich zur vereinbarten Lieferung.
    erfüllt
  3. 3
    Aufwand für erfolgloses Angebot, Aufbewahrung oder Erhaltung
    Die Mietkosten dienen der Aufbewahrung des geschuldeten Tisches.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit der Aufwendungen
    Die Mietkosten sind nicht erforderlich, weil ein ebenso geeigneter Lagerraum kostenlos verfügbar ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Anspruch wird wie ein Schadensersatzanspruch behandelt und von einem Verschulden des Gläubigers abhängig gemacht.

RichtigDer Aufwendungsersatz nach § 304 BGB setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.